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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-03-05
- Erscheinungsdatum
- 05.03.1887
- Sprache
- Deutsch
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Sprechsaal, Zur Rabattunterdrückung. Die Nr. 42 d. Bl. berichtete von einem weiteren Vorgehen der Rheinisch-Westfälischen Kollegen, die solchen Kunden, welche bisher Rabatt erhielten, eine geeignete Aufklärung geben, warum künftig kein Rabatt mehr ge währt werden kann. Das war gewiß jedem Sortimenter aus dem Herzen gesprochen, und wer es gut und ehrlich meint in dieser Sache, der wird freudig seine Unterschrift geben und sich verpflichten, vom Ladenpreis in keiner Form abzuweichen. Der Mitteldeutsche Verein hat bereits er klärt, daß er die Sache in die Hand genommen. Es ist unser aller Pflicht nachzufolgen und den Rheinisch-Westfälischen Kollegen so rasch wie möglich beizuspringen; denn nur eine rückhaltlose, allgemeine Beteiligung kann die aufs neue angebahntc Rabattunterdrückung zum guten Ende führen. Sämtliche Vereine sollten un gesäumt ihre Mitglieder zur Stellungnahme veranlassen, an jedem Platze eine Firma mit Einholung der Unterschriften aller Kollegen betrauen. Hüten wir uns aber, ein Wort mit dem andern zu vertauschen! Der Kaufmann giebt bei Barzahlung bezw. Zahlung innerhalb eines Monats t—Skonto; warum sollen wir 5>)h Nachlassen, wenn die Rechnung nach 6 oder gar 12 Monaten bezahlt wird?! Sagen wir also ganz bestimmt: bis zu Skonto wird nur dann gewährt, wenn die Zahlung nicht später als 3 Monate nach erfolgter Lieferung stattfindet! bl. Ne «juitl iliiuis! (ZurVerdeutschung der Geschäftssprache.) Der in Nr. 48 u. ff. kundgegebene Erlaß eines Leipziger Verlegers, nach welchem der letztere seinen Verlag nicht denjenigen Handlungen L condition liefert, welche mit irgend einer Verdeutschung genannter Bezeichnung verlangen, und ferner Disponendeu nicht gestattet, sofern dieselben unter einer noch nicht von maß gebender Seite fest bestimmten Verdeutschung gestellt werden, veranlaßt mich, auf die schwer wiegende» Bedenken hinzuweisen, welche — abgesehen yon der hier bereits genugsam er örterte» sprachlichen Schwierigkeit, die sich ja durch eine seitens des Börsenvereinsvorstandes gegebene Verdeutschung einigermaßen mindern ließe — einer Verdeutschung gerade der Be zeichnung: »ü condition« entgegenstehen. Diese Bezeichnung ist mehr als ein bloßes Fremdwort und unterscheidet sich hierdurch wesentlich von anderen bisher im Geschästsleben häufig gebrauchten fremdländischen Ausdrücken, denen man mit Recht den Kampf erklärt hat. -V condition bezeichnet ein durch jahrhundert- langen unter diesem Namen bethätigten Brauch begrifflich festgestelltes und in seinem Inhalt bestimmt umgrenztes Rechtsverhältnis, dem man nicht ohne weiteres, selbst nicht von maßgebendster Stelle her, eine» anderen allge mein gütigen Namen geben kan». Man hat diesen Unterschied bisher stets außer acht gelassen, indem man den erwähnten terminus teobnions als gleichwertig ansah mit Wörtern wie: Prospekt, Cirkular, Saldieren, Remittieren, Reklamiere», Offerieren,Acceptieren re. Es liegt in der Natur der Sache selbst, nicht nur in sprachlicher Schwierigkeit be gründet, daß der Hauptstreit gerade um das Wort »ü condition« entbrannt ist, und daß fast ein jeder neue Verdeutschungsvorschlag an fängt mit den Worten: »Bekanntlich versteht man unter ü condition und Disponendeu rc.« In jahrelanger und nicht müheloser Arbeit ist es der buchhändlerischen Welt gelungen, wenigstens die Grundzüge unseres eigenartigen Buchhandelsrechtes dem Juristenstande klar zu legen, wenngleich noch recht viel zu wünschen übrig bleibt. Man findet jedoch in zahlreichen Rechtshandbüchern und Einzelschristcn gewisse Aufklärung darüber, was der Buchhändler im allgemeinen unter »L condition« rc versteht. Alle diese Arbeit dürste nahezu vergebens gewesen sein, wenn man jenen unter bekannter Be zeichnung feststehenden Rechtsbegriffen andere Namen geben wollte, da ein jeder aus Grund eines neuen Namens neue Rechts wirkungen für sich folgern könnte, selbst wenn der Vorstand des Börscnvereins erklärte, daß er unter »bedingungsweise« das frühere »ü condition« verstehe und allgemein verstanden wissen wolle. So lange nicht ein jeder, der sich des neuen Wortes bedient, ausdrücklich erklärt, daß er unter ihm nur den alten Begriff verstehe (am besten wäre hier die allerdings erheiternd wirkende Form der Bestellung: »bedingungs weise d. h. ä. condition«), kann er sich darunter denken, was er will. Bekanntlich sind, sobald es sich um Auseinandersetzungen über Einzel heiten handelt, Verleger und Sortimenter nicht selten verschiedener Meinung, was unter »s, condition« zu verstehen sei; da kann denn das neue Wort »bedingungsweise« bedeutungs volle Wandlungen zu Gunsten der einen Auf fassung schaffen. Der richtige Instinkt im Buch handel hat dies auch schon herausgesunden, und es sind mir bereits mehr ere Verlagshandlungen bekannt, welche auf die Bestellung »bedingungs weise« hin ausnahmslos nichts liefern. Noch keine kaufmännische Korporation hat versucht, die eingeführten Fremdwörter in der Wechselsprache zu verdeutschen, und das Handels recht unterscheidet strenge zwischen >Handelsge- brauch« und »Usance«. Man lasse uns also das Notwendige und begnüge sich mit der ver dienstlichen Entfernung des Überflüssigen. Ein Hinausschießen über das Ziel hat ost selbst berechtigten Bestrebungen bedauerlichen Schaden gebracht; es wäre zu beklagen, wenn die zahl reichen entbehrlichen Fremdwörter unserer Geschästssprache aus gleichem Grunde stehen blieben. Berlin. Or. IV. Antwort. Auf die Ansrage in Nr. 41. gez. »H., 12. Februar 1887. 8.« dürste am richtigsten mit dem tz 263 des Reichsstrafgesetzbuches zu antworten sein. Der lautet: »Wer in der Absicht, sich oder einem dritten einen rechtswidrigen Vermögensvor- teil zu beschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unter drückung wahrer Thatsacheu einen Irrtum er regt oder unterhält, wird wegen Betruges rc bestraft.« In der Einsendung ist der Fall angenommen, daß ein Lehrer bewilligten Rabatt für sich in Anspruch nehmen möchte, indem er der seiner Obhut anvertranten Bibliothek rc. einen höheren Preis als den wirklich gezahlten berechnet. Zweifellos dürfte sein, daß der Lehrer sich damit einen »rechtswidrigen*) Vermögensvor- teil« durch »Vorspiegelung falscher Thatsachen« zu verschaffen sucht; ebenso unzweiselhast, daß sich der Buchhändler durch Ausstellung unrich tiger Quittungen zu Jenes Mitschuldigen macht. Nicht ohne weiteres dagegen steht fest, ob das Vermögen eines brüten (der Bibliothek) dadurch als sgeschädigt betrachtet werden muß. Es kommt das aus die besonderen Umstände an. Hat z. B. die Bibliothek von jeher den Laden preis bezahlt, und der Bibliothekar erst später eine Provision sich ausbednngen, so dürste das mehr eine Schädigung des Buchhändlers als der Bibliothek sein. Wurde dagegen die Bibliothek nachweislich in der Lage gewesen sein, den niedrigeren Preis zu erhalten, der gewinnsüch tige Bibliothekar hätte aber unter Mißbrauch seines Amtes es zuwege gebracht, daß sie den noch den höheren Preis zahlte, so wären ganz sicher alle Voraussetzungen des s 263 vorhanden. Über die moralische Seile der Sache ist kaum ein Wort nötig. V. *) Anmerkung der Redaktion. Wir glauben doch nicht, daß hier diese notwendig erforderliche Rechtswidrigkeit ohne weiteres an genommen werden kann. Zur Verdeutschung der Geschästssprache. Auch ein Scherslciu zur Verbesserung unserer Schriftsprache: Remittenda — Rücksendung (L) Disponendeu — Lagerwert (1>) Saldo Zahlung (2) gratis — ohne Berechnung (oL) bar (b) fest könnte dann mit (1) abgekürzt werden. V7. 0. I-. sl2039j Ich suche gute Abbildungen in Holz schnitt, vorzüglich Tierstücke von Specht, Deikcr rc., aus verschiedenen illustrierten Zeitschriften. Regensbnrg. W. Wundcrling. 0. 8tIiIII<;r 8oIl», KZI. HotZruvsurs, LisAsImurscsirpräASUustuIt in LtuttZurt, s12040s lielsrn Aexrrchle Tl/rniakuietrguetterr 2» den brllriMen Orelsen. Nun verlunAS Nüster u. ?reisverr6icbnis. 1IHckeroe-'1'äu/ei' von AepraAleu -RsAeloblaten aller Nrt der lroliem Tlabalt aeLuclil. sl2041j Zur Herstellung von Schu!stuch-Linstäni>tn in jeder beliebigen Ausführung zu den billigsten Preisen empfehlen sich Allbrecht L Cie., Buchbinderei mit Motorenbetrieb in Kaiserslautern. si2042j ki-viZtlörLdsktrillllAM erbitte ieb umAsbsnck. lisipms. 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