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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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5774 Nichtamtlicher Teil. 231, 5. Oktober 1891. Berliner Verlagshandlung hatte nach Anzeigen öffentlicher Blätter ihre Zeitschriften den Mitgliedern des Offiziervereins zu besonders billigen Preisen angeboten, in dankenswerter Weise aber diese Maßregel auf die Vorstellungen des Verbandsvorstandes hin zurück genommen. — Weiter erwähnte der Bericht eingehend die dem Buchhandel vorliegenden Schriften von Mühlbrecht, über die Errichtung einer Centralstelle zum Schutze des Urheber- und Verlagsrechtes in Leipzig, und von Carl Georg über die Er richtung eines mit der Herstellung der deutschen Bibliographie be trauten deutschen Buchamtes in Leipzig, endlich die wichtige Arbeit des Herrn Or. Ruprecht über die Barsortimente. Die einzelnen Kapitel des BerichtesIwerden vom Vorsitzen den einzeln zur Diskussion gestellt Zunächst wird die Aenderung der Satzungen genehmigt. In der Frage der Weihnachtskataloge wird nachstehende Resolution einstimmig angenommen: Der Buchhändlerverband für das Königreich Sachsen hält es für wünschenswert, daß der Börsenvereins-Vorstand die Herausgabe eines Weihnachtskataloges unternimmt, und beauftragt seinen Vorstand, diese Frage im Verband der Kreis- und Ortsvereine zu allgemeiner Erwägung und Be schlußfassung durch die Vereine zu betreiben. Es wird ferner einstimmig beschlossen, zu Herrn Mühl brechts Denkschrift, betreffend die Errichtung eines Centralbureaus zum Schutze des Urheber- und des" Verlagsrechtes in Leipzig und den darin begründeten Vorschlägen die volle Zustimmung der Versammlung auszusprechen. Desgleichen ergiebt sich aus der kurzen Diskussion, daß die vom Verein Dresdner Buchhändler angeregte Besorgung der Biblio graphie des Börsenblattes durch den Börsenverein die Unter stützung der Versammlung findet. Eine Diskussion über die im Berichte erwähnte Wiederver käuferfrage und die Ruprecht'sche Schrift über die Barsortimente wird wegen näherer Kenntnisnahme des erst vom Verband der Kreis- und Ortsvereine zu versendenden Rundschreibens nicht beliebt und hierauf der Jahresbericht des Herrn Vorsitzenden einstimmig gebilligt. Zu Punkt 2 der Tagesordnung giebt Herr Lehmann den Kassenbericht für das abgelaufene Vereinsjahr. Zu dessen Prüfung werden ernannt die Herren Bräuninger und Westphal. Die Rechnung wird richtig befunden und dem Schatzmeister Decharge erteilt. 3. Der Voranschlag für das Verbandsjahr 1891/92 wird genehmigt. 4. Ergänzungswahlen für den Vorstand. Die ausscheiden den Herren Bau mann-Dessau, Ernesti juv.-Chemnitz, Schmidt- Döbeln, Stettner-Freiberg werden auf Vorschlag des Herrn Vorsitzenden wiedergewählt. Punkt 5 der Tagesordnung wird zur gleichzeitigen Be ratung mit Punkt 9 abgesetzt. Punkt 6 und 7 der Tagesordnung werden dem Vorstande zur Erledigung anheimgegeben. 8. Es ist aus dem Kreise des Verbandes Klage gesührt worden, daß ein in diesem Jahre erschienenes bedeutendes Werk der Afrikaforschung schon zwei Monate nach Erscheinen innerhalb des Verbandes von einer Firma weit unter dem Ladenpreise angeboten worden ist. In Verfolgung der Angelegenheit hat der Vorstand festgestellt, daß die Verlagshandlung den angeblichen Rest der ersten Auflage zu so billigem Preise an ein Antiquariat in Gera vei kauft hat, daß von letzterem zu einem weit unter dem Nettopreise liegenden Preise bezogen werden konnte. Dieses den Sortimentsbuchhandel so schädigende Vorgehen hat die Verlags handlung auf das tiefste beklagt und, soweit ihr möglich war, wieder gut zu machen sich bestrebt. Die Versammlung beschließt, den Vorstand zu beauftragen, diese Angelegenheit weiter im Auge zu behalten und darau hinzuwirken, daß solche Verlegerunterbietungen durch eine er gänzende Bestimmung der Verkehrsordnung verhindert werden. 9. Unter Miterledigung des Punktes 6 der Tagesordnung wird beschlossen, die Satzungen dahin abzuändern, daß Ort und Zeit der Hauptversammlung dem Vorstand zu freier Entschließung überlassen bleiben. 10. Es wird einstimmig beschlossen, die bisher vom Verein Dresdner Buchhändler herausgegebenen »Mitteilungen« "zum Verbandsorgane zu machen. Nachdem Herr Schmidt-Döbeln mit warmen Worten für die geschäftsführenden Vorstands-Mitglieder sich ausgesprochen hat, wird die Versammlung vom Vorsitzenden geschloffen. Die Amerikanische Copyright-Bill. Von Otto Mühlbrccht. (Schluß aus Nr. 227.) Wir wenden uns nunmehr den Einrichtungen des Gesetzes selbst zu. Das vorher geltende Gesetz kannte nur Schutz für amerikanische Bürger oder solche Personen, welche in den Vereinigten Staaten sich aufhielten. Das neue Gesetz spricht ganz allgemein von Autoren, Entwerfern, Zeichnern oder Eigentümern, und soll für alle Länder gelten, welche Reciprocität gewähren. Ausländer wie Amerikaner genießen dieselben Rechte mit der Ausnahme in Artikel 4, welcher bestimmt, daß die Eintragung zur Erlangung des Schutzes für solche, welche weder Bürger von Amerika sind, noch dort sich aufhalten, 1 Dollar kosten soll, für Ameri kaner aber nur ^/, Dollar. Eine sonderbar kleinliche Anordnung bei einem so groß angelegten Gesetz. 1.6 ärvit ä'autour stellt sowohl die ungünstigen, wie die günstigen Bestimmungen für ausländische Autoren zusammen, welche den Rechtsschutz erwerben wollen. Ungünstige Bestimmungen für Ausländer. In erster Reihe ist hier die Verpflichtung zu nennen, daß gleichzeitig mit der Veröffentlichung im Auslande die Förmlich keiten zur Erlangung des Rechtsschutzes in Amerika erfüllt sein müssen. Für Bücher, Farbendrucke, Photographieen und Litho- graphieen tritt noch der besonders erschwerende Umstand hinzu, daß nicht nur gleichzeitig mit der Veröffentlichung zwei Exem plare an die Kongreßbibliothek in Washington einzusenden sind, sondern daß diese beiden Exemplare auch in Amerika hergestellt (mit in Amerika gegossenen Typen gesetzt und gedruckt, oder von dort hergestellten Platten abgezogen) sein müssen. Will also der europäische Autor den amerikanischen Rechts schutz genießen, so muß er, ehe er sein Werk dem Publikum der alten Welt anbietet, einen amerikanischen Verleger suchen und diesem eine Abschrift seines Manuskriptes oder Probedrucke seines Werkes senden Hat er dann mit dem Amerikaner einen Vertrag geschlossen, so muß er ruhig warten, bis die amerikanische Aus gabe fertig ist und zwei Exemplare dieser Ausgabe für die Ein tragung der Post übergeben sind Erst dann darf die Veröffent lichung in Europa stattfinden. Wer Farbendrucke oder Photographieen auf den Markt bringen will, muß seine Zeichnungen nach den Vereinigten Staaten senden, damit die Ausführung dort vor sich gehe Be sonders aber die Photographen kommen in Verlegenheit; man wird oft genötigt sein, in Amerika Photographieen von Photo graphieen aufzunehmen, um von amerikanischen Platten abziehen zu können. Verfasser wissenschaftlicher Werke mit Abbildungen werden also meistens durch die doppelten Herstellungskosten der Lithogiaphicen, Farbendrucke und Photographieen gezwungen sein, sich anderer Vervielfältigungsarten zu bedienen. Bei dieser Sachlage ist anzunehmen, daß die Mehrzahl junger, unbekannter Autoren sich des Rechtsschutzes einfach nicht bedienen kann, ihre Werke vertragen nicht die Kosten der doppelten Ausgabe, sie können in Amerika nicht erscheinen, es sei denn, daß amerikanische Verleger Agenten nach Europa
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