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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.10.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1891-10-05
- Erscheinungsdatum
- 05.10.1891
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- Deutsch
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5765 231, 5. Oktober 1891. Nichtamtlicher Teil. senden, welche Entdeckungsreisen nach derartigen Novizen unter nehmen. Die Verpflichtung zu einer zweiten amerikanischen Ausgabe würde weniger Aergernis erregt und die Kritik in Europa weniger herausgefordert haben, wenn nicht die erschwerende Bestimmung der gleichzeitigen Veröffentlichung beider Ausgaben getroffen wäre. Es hätte genügt, wenn man sich für 6 Monate oder ein Jahr das Recht einer amerikanischen Ausgabe hätte Vorbehalten dürfen, während welcher Zeit aus dem Interesse, welches die Veröffentlichung in Europa erweckte, ein Urteil gewonnen werden konnte, ob eine amerikanische Ausgabe wünschenswert sei oder nicht. Eine derartige Erklärung hätte amtlich in Washington eingetragen und zur Kenntnis des amerikanischen Volkes gebracht werden können, womit jede widerrechtliche Ausbeutung der Originalaus gabe ausgeschlossen sein mußte. Würde dann nach Ablauf der gestellte» Frist die Erfüllung der weiteren Vorschriften unterlassen, nun so war das Werk dem öffentlichen Eigentum in Amerika verfallen. Einige Werke würden dann wohl in der amerikanischen Ausgabe als Nachzügler auf den Büchermarkt gekommen sein; indessen wenn es sich um Unternehmungen handelte, welche die Aufmerksamkeit der ganzen Welt erregten oder ungeduldig er wartet wurden, so würde das wohlverstandene eigene Interesse der amerikanischen Verleger wohl dafür gesorgt haben, daß eine amerikanische Ausgabe in möglichst kurzer Zeit auch dem ameri kanischen Publikum vor Augen gebracht wäre. So war denn auch diese spätere Frist für das Erscheinen der amerikanischen Ausgabe in dem ursprünglichen Entwürfe des Mr. Chace vorgesehen, aber durch Majoritätsbeschluß zu grinsten des gleichzeitigen Erscheinens beider Ausgaben daraus entfernt. Hoffen wir mit Mr. Putnam (1bs Hnsstion ok oopxrigbt 1891, paZ. 179), daß dasselbe wohlver standene Interesse der amerikanischen Verleger dafür sorgen wird, daß ein großer Teil der englischen Werke oder solcher anderer, die Erfolg versprechen, zugleich mit der ursprünglichen Ausgabe in Amerika erscheinen möge und damit die Konkurrenz der schwarzen Nachdruckerbande geringer werde. Aber wenn mau bedenkt, daß England allein jährlich ungefähr 5000 neue Aus gaben produziert, so ist wohl nicht zu bezweifeln, daß nur wenige Werke drüben eine gesetzlich geschützte zweite Ausgabe erleben werden. Es ist leider nicht zu verkennen, daß die ausländischen Verleger sämtlich mehr oder weniger an die amerikanischen Verleger aus geliefert sind. Die Bestimmung, daß das Werk auch in Amerika gesetzt sein muß, hat zur Folge, daß bei periodischen Erscheinungen der Rechtsschutz geradezu vereitelt wird. Wohl ist gesagt, der Druck der ersten Nummer einer Zeitschrift in Amerika genüge und die Eintragung dieser Nummer gewährleiste den Schutz des Ganzen, aber diese Interpretation stimmt nicht mit Artikel 11, wo aus drücklich zu lesen ist: »Jede Nummer einer periodischen Erschei nung wird bei Anwendung dieses Gesetzes als eine für sich be stehende besondere Ausgabe, als ein besonderer Teil eines Buches betrachtet«. Die Erlangung des Rechtsschutzes für den Inhalt einer Zeitschrift ist also so gut wie unmöglich gemacht. Zeitungen, die ebenfalls zu den periodischen Erscheinungen zu rechnen sind, fallen mit ihrem Inhalte einfach unter das freie öffentliche Eigentum. Dies ist auch das Los aller Werke, die vor dem 1. Juli dieses Jahres erschienen sind; denn das Gesetz hat keinerlei rück wirkende Kraft, es giebt also den Nachdruckern noch auf lange Jahre hinaus Arbeit. Eine kleine Beeinträchtigung findet diese Freiheit nur in Artikel 5, wonach es möglich ist, für solche Werke den Schutz anzurufen, welche nach dem 1. Juli Berich tigungen, Revisionen oder Ergänzungen erfahren, vorausgesetzt, daß es sich nicht um Werke handelt, welche einen Teil einer am 1. Juli noch fortlaufenden Serie bilden. Wer die Erfüllung der Formalitäten bei dem Kongreß- Bibliothekar in Washington unterläßt, verliert dadurch jeden Anspruch aus Rechtsschutz. «chdmdfünszigster Jahrgang. Indessen ist doch nicht alles schwarz gefärbt, es giebt neben den Schatten- auch Lichtseiten in dem Gesetz; betrachten wir also auch die günstigen Bestimmungen deS Gesetzes. Das Uebersetzungsrecht braucht sich der Urheber nicht mehr vorzubehalten, es gehört ihm in gleicher Weise, wie das Repro dultionsrecht. Ein Vorzug des Gesetzes, wie ihn noch kein Staat im Verbände der Berner Konvention erreicht hat. Auch das Recht der Dramatisierung verbleibt ungeschmälert dem Autor, ein Vorbehalt dessen ist unnötig Und wenn es auch nicht verboten ist, ein dramatisches Werk in Prosa oder als Roman umzuarbeiten, so scheint doch auch in diesem Punkte das Autorrecht ausreichend gesichert, da es so gut wie unmöglich sein wird, hierbei nicht in die verbotene teilweise Reproduktion des Originals zu verfallen. Die Werke der Kunst, mit Ausnahme der Photographieen, Farbendrucke und Lithographien genießen einen ausgedehnten Schutz. Hierin sind inbegriffen Kupferstiche, Stahlstiche, Land- und Seekarten, Zeichnungen, Gemälde, Bildhauerarbeiten, Skizzen und Modelle u. a. Es genügt, davon am Tage der Ausgabe in Europa ein Exemplar eines mit einem Titel versehenen Werkes in Washington zu deponieren und zwei Exemplare, wenn es sich um Stiche, Photogravuren und Karten handelt, oder eine Beschreibung nebst photographischer Abbildung, wenn es Gemälde, Zeichnungen, Bildhauerarbeiten, Skizzen oder Modelle für Bilder oder Kunstwerke betrifft. Von musikalischen Werken müssen ebenso zwei Exemplare deponiert werden. Es entsteht hierbei die Frage, ob die einfache Hinterlegung von Musikalien, die typographisch oder lithographisch hergestellt sind, genügen wird, oder ob nicht solche ebenfalls in Amerika gesetzt und gedruckt sein müssen. Iw äroit ä'auteur ist nicht dieser Ansicht, denn ein Musikwerk, oder eine musikalisch dramatische Komposition ist kein Buch, ebensowenig wie eine Visitenkarte ein Kupferstich ist oder ein lithographisch gedruckter Walzer eine Lithographie. Von entscheidender Bedeutung hierfür ist, daß in dem ursprünglichen Entwurf die Worte standen: xro- viäsä tdat in tbo eass ot a boolc, map, ärawatie or Musical vom- position, ongraving, eut, print, pbotograpb, cirromo or litbograpb rc. nach langer Verhandlung aber die Worte map, äramativ or mnsieal composition, sngravinx, eut, print gestrichen wurden. Die Art der Herstellung von Musikalien ist also freigelassen. Ausgemacht ist das aber doch nicht zweifellos, und man wird, um ganz sicher zu gehen, gut thun, bei musikalischem Werk die typographische und lithographische Herstellung durch ein anderes Verfahren zu ersetzen. Alle in Amerika hergestellten Photographien und photo graphischen Clichos genießen gleichen Schutz wie die übrigen schutz berechtigten Objekte, man hat darin also drüben auch einen Schritt weiter gethan, als bei uns. Ferner stehen alle Handschriften unter dem Schutz. Die Vollmacht, durch welche ein Autor ein geschütztes Werk einem Dritten überträgt, um es drucken zu lassen, zu dramati sieren, zu übersetzen oder sonstwie einzuführen, muß in Gegen wart von mindestens zwei Zeugen geschrieben und unterzeichnet sein. Bei Mangel einer so geschriebenen Urkunde ist jede Ueber- tragung ungesetzlich. Die Uebertretung dieses Gesetzes wird durch sehr scharfe Strafen und Bußen geahndet. Auch ist eine leichte Kontrolle über alle Werke, welche das cop^rigbt in Amerika erlangt haben, ermöglicht; wöchentlich werden nach den Eingängen durch den Kongreß-Bibliothekar in Washington Listen der registrierten Bücher rc. veröffentlicht, welche für höchstens 5 Dollar jährlich zu beziehen sind. Geschützte Ausgaben werden als solche ge kennzeichnet mit Beifügung des Jahres und des Namens des Geschützten, z. B. in folgender Weise: vop^rigbt 1891 von L.. 8. Endlich sei noch erwähnt, daß die Einfuhr von nicht in Amerika hergestellten, gegenüber den dort geschützten Ausgaben 776
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