Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1891
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Was das Verhältnis des Vereins zu den Bolksbildungsvercinen anbetreffe, so habe sich der Redner entgegen den Massnahmen seines Vorgängers, Herrn vr. Frankel, in ein engeres freundschaftliches Ver hältnis mit diesen, verwandte Bestrebungen pflegenden Vereinen gesetzt; cs sei ihm gelungen, Vertrauen und sympathisches Entgegenkommen, ja demnächst höchst dankenswerte Förderung von dieser Seite zu finden. Welches werden die Schriftsteller und insonderheit die Werke sein, die bei einer Massenverbreitung guter Schriften in Betracht kommen? Der Vortragende beantwortete die Frage dahin, daß auch hier der mitt lere, wenn nur gesunde und anschaulich kräftige Schriftsteller mit einem Herzen, das am richtigen Flecke sitze, der beste Schriftsteller sei. Ganz besonders würden die lebenden Schriftsteller zur Mitarbeit hcrangczogen, wobei natürlich auch die -Alten» nicht außer Betracht blieben. Das Verhältnis werde sich etwa so gestalten, daß auf fünf lebende Schrift steller ein älterer komme. Der Verein habe übrigens im Sommer auch ein Preisausschreiben von 1000 ^ erlassen. Der Vortragende verbreitete sich nun in ausführlicher Weise über die für die Massenverbreitung geeigneten Werke, er betonte, daß wie immer auch hier Probieren über Studieren gehe, er kam auf die bereits erschienenen Werke zurück und widerlegte die gegen dieselben vorgebrachtcn Angriffe, Insbesondere erklärte der Redner die Ver dächtigung , daß der Verein das Christentum prinzipiell ausschließe, als eine Verleumdung, was schon der Inhalt der bisher erschienenen Schritten lehre. Das Unternehmen sei ein deutsches Unternehmen und stehe, ohne konfessionell oder paritätisch zu sein, aus dem Boden der christ lichen Kultur und Civilisation. Seine Wirksamkeit habe sich in dieser Richtung auch mancher Anerkennung zu erfreuen gehabt. Ausführlichst ging der Vortragende sodann auf die Kolportage- Frage ein und bezeichnet,: die Kolportage als einen für die Massen verbreitung unumgänglich notwendigen Apparat; ihre Form sei für den Verein ein gegebener Faktor, mit dem er zu rechnen habe, diese Form aber bilde einen Zankapfel. Allein eine vernünftige Anlehnung an gegebene Faktoren, die Berücksichtigung einmal vorhandener Gepflogen heiten müsse sich da empfehlen, wo der Schriftenvcrtrieb selbst, die Kol portage und ihr Geschäftsgebaren in Frage komme. Die Unterstellung, der Verein stehe dem Kolportage-Buchhandel feindlich gegenüber, sei grundfalsch Es falle dem Verein und seiner Leitung gar nicht ein, den gesamten Kolportage - Buchhandel in seinen Händen centralisieren oder ihm Konkurrenz machen zu wollen, cs wäre dies auch allzu thöricht, da dieser Apparat, zum Funktionieren bereit, vollständig fertig daliegc und Massenverbreitung ohne ihn betreiben zu wollen, ein Unding wäre. Der Verein gedenke vielmehr, sich dem soliden Kolportage-Buchhandel anzuschlicßen, sich auf seine besseren Ele- mente zu stützen — kurz, aus einem bedrohlichen Mittel zur Verbreitung auch manches Schlechten ein gewaltiges Mittel zur Verbreitung des Guten zu machen. Zum Gesetz über das Telcgraphenwesen. — Vor kurzem ist in diesem Blatte ein Rechtsstreit mitgcteilt worden, dessen Anlaß ein Fehler im Texte eines von Stargard in Pom. nach Frankfurt a/M. übermittelten Telegramms war. Den Schaden hatte nach Urteil des Handelsgerichtes der Absender des Telegramms zu tragen, weil die Telcgraphen-Verwaltung gesetzlich keine Haftung für Verstümmelung von Telegrammen zu übernehmen hat. Der neue, dem Bundcsratc eben vor liegende Entwurf eines Gesetzes über das Tclegraphenwescn nimmt nun mit Bezug auf die Haftung die gleiche ablehnende Haltung ein wie das alte Gesetz. Hierzu äußert sich -ein Lehrer des Staatsrcchts» in der Deutschen Warte wie folgt: - Das in Aussicht genommene Monopol bewirkt, daß der elektrische Nachrichtcnvcrkehr ausschließlich durch die vom Reiche be triebenen oder konzessionierten Anstalten vermittelt wird. Auch hier gilt nun der Satz: Kein Recht ohne Pflicht! Letztere besteht einmal in dem sogenannten Kontrahierungszwange der Telegraphen- und Tele phonanstalten, d. h. jedermann hat die Befugnis, sich dieser Anstalten zu bedienen, sie dürfen ihre Dienste nicht verweigern. Diese Verpflich tung hat bereits in Z 1 der deutschen Telegraphenordnung vom 13 August 1880 Anerkennung gesunden. Weiter aber folgt aus dem Mono pole die privatrcchtlichc Haftpflicht der Anstalten wegen mangelhafter Ausführung des von ihnen übernommenen Auftrages. Eine solche Haftpflicht wird jedoch von der Rcichsgesetzgebung ausdrücklich abge- lehnt; nach H 24 der angezogcnen Telegraphenordnung hat die Tele graphenverwaltung Nachteile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten Die ausschlaggebenden Gründe für die Statuicrung einer Haftpflicht sind nach Professor Meili in Zürich folgende: 1, Da, wo der Staat eine wesentlich privatrcchtlichc Thätigkcit betreibt — und dies ist im Telegraphen- und Fernsprechwesen der Fall —, kann er unmöglich Privilegien in Anspruch nehmen, welche Privat personen bei gleichem Betriebe nicht gewährt werden würden; er muß vielmehr den gleichen Normen unterstehen, welche auch gegenüber Privat personen gelten. Privatpersonen aber haften in weitem Umfange wegen des durch ihr Verschulden eingetretcnen Schadens. 2. Der Staat zwingt vermöge seines Monopols die Untcrthancn, sich seiner Anstalten zu bedienen. Das Publikum hat also keine Wahl, ob cs sich der staatlichen Kommunikationsmittel bedienen will. Deshalb dürfen ihm auch nicht von vornherein alle Garantieen benommen sein. Der Gcncralpostmeistcr des Deutschen Reiches vr. von Stephan selbst ist aus der internationalen Telcgraphenkonferenz in Petersburg für eine Haftpflicht — wenn auch nur im beschränkten Umfange, näm lich bei rekommandierten Depeschen — cingetrctcn und zwar vom Stand punkte der staatlichen Kontrolle und Disziplin: Gegenwärtig sei das Publikum der Gnade der Angestellten ausgeliefcrt; das aus Grund der Haftpflicht entstehende Gefühl der Verantwortlichkeit werde die Tele graphenorgane zu größerer Gewissenhaftigkeit ansporncn. Verwaltungen, die eine so beschränkte Haftpflicht nicht übernehmen, geben damit einen Beweis ihrer Schwäche: denn jede wahrhaft starke Administration weiche nicht vor den Folgen ihrer Nachlässigkeit zurück. Nun ist cs allerdings richtig, daß nicht nur im Deutschen Reiche, sondern in den weitaus meisten Staaten und insbesondere auch nach dem internationale» Tclcgraphenvcrtragc jede Haftpflicht ausgeschlossen wird. Allein diesem Umstande kann doch keine ausschlaggebende Bedeutung bcigemcssen werden. Denn es ist mit Meili zu erwidern, daß Rccbts- sätzc auch infolge Ansteckung entstehen können — die Jurisprudenz besitzt keine antiscptischcn Mittel wie die Medizin! Anerkannt ist übrigens die Haftpflicht in Nordamerika und in Argentinien. In Nordamerika haften die Tclegraphenverwaltungcn wegen jeden bei kollationierten Depeschen entstandenen Schadens und diese Haftpflicht kann auch vertragsmäßig nicht ausgeschlossen werden. Nach dem argentinischen Telcgraphengesetze gilt eine unbeschränkte Ersatzpflicht, wenn die Depeschen rekommandiert sind oder wenn der Schaden dolos zugesügt worden ist. So entschieden die Abweisung jeder Haftpflicht zu bekämpfen ist, so wenig darf eine vollständige Haftpflicht für alle Fehler und alle Arten von Depeschen gefordert werden. Es ist schon nicht möglich vom gegen wärtigen Rechtszustande mit einem Schritte zur intensivsten Haftung zu gelangen.' Es gilt auch hier zu beherzigen, daß das Beste ein Feind des Guten ist. Das Mindeste aber, was verlangt werden darf, ist die Ein führung einer Haftpflicht, nach welcher im Schadcnsalle für rekommandierte oder kollationierte Depeschen ein Normalsatz, ähnlich wie im Postrechte, bezahlt wird Vielleicht könnte man noch einen Schritt weiter gehen und der Abänderung des bestehenden Rechtszustandes folgende Prinzipien zu Grunde legen: 1. Unbeschränkte Ersatzpflicht: s.) bei gewöhnlichen Telegrammen im Falle des Dolus, b) bei rekommandierten Telegrammen im Falle der Nachlässigkeit. 2. Auf einen Normalsatz beschränkte Ersatzpflicht f bei- gewöhnlichen Telegrammen im Falle der Nachlässigkeit. Es wäre ein großer Gewinn, wenn der im nationalen und inter nationalen Privatrcchtc bestehende Rechtssatz, daß jede Verantwortlichkeit der Tclcgcaphenvcrwaltung ausgeschlossen ist, endlich seine Beseitigung fände. Im Deutschen Reiche bietet das in Aussicht genommene Gesetz über das Telegraphenwcsen eine geeignete Gelegenheit hierzu. Möge dieselbe nicht unbenutzt bleiben». Handelsvertrag zwischen Deutschland und der Schweiz. — Der Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom 23, Mai 1881 (Reichs-Gesetzblatt 1881, Seite 155) nebst Zusatz vom II. November 1888 «Reichs-Gesetzblatt 1883, Seite 303) ist von deutscher Seite am 30, Januar d. I. in Bern gekündigt worden. Der bczcichnete Vertrag tritt demgemäß mit dem Zusatzvertrag am 1. Februar 1892 außer Kraft. Zum Handelsrecht. — Einer Mitteilung der National-Zeitung zusolge hat man im Reichsjustizamt die Arbeit, das deutsche Handels recht durch Einfügung neuer Gesellschafts normen zu ergänzen, beendigt und es stehen darüber kommissarische Beratungen mit den be teiligten Ressorts demnächst in Aussicht. Der Entwurf soll ähnlich dem Aktien- und dem Genossenschaftsgesetz ein selbständiges, in sich abge- chlossenes Gesetz darstellen und in weitgehendem Maße dem Bedürfnis Rechnung tragen, die gesellschaftlichen Rechtsgrundlagen den verschiedenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Ent wurf soll der Begutachtung durch eine Kommission von sachverständigen Kauflcuten und Juristen unterbreitet und dem Reichstage vielleicht schon in der nächsten Session vorgelegt werden. Gerichtsentscheidung. Firmenrecht, — Im Juni 1889 wurde über die Firma W. L Co. Konkurs eröffnet. Im Oktober 1890 errichtete die Ehefrau des früheren Gesellschafters von W,, Bertha M, in dem ehemaligen Geschäftslokal der Gesellschaft ein gleiches Geschäft und bediente sich dabei der Firma: »Bertha M, vormals W, L Co.» W. forderte sie im Wege der Klage auf, den Zusatz -W. L Co.» aus der Firma wegzulasscn, wogegen die M, einwandte, daß W, während der Dauer des Konkurses garnicht aktiv zur Klage legitimiert sei, dies viel mehr Sache des Konkursverwalters sei. Auch sei die Firma W. L Co. noch nicht im Handelsregister gelöscht. Zur Klage wäre gegebenenfalls nur die Gesamtheit der Gesellschaft berechtigt. Auch beschränke sich der Ge brauch jenes Zusatzes nur aus den Aufdruck auf ihre Dütcn und Gc- SV
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