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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1891
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- Deutsch
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^ 91, 22. April 1891. Nichtamtlicher Teil. 2321 also eine Zusammenstellung der im Buchhandel allgemein aner kannten, als herkömmliches Recht geltenden Gebräuche zu bewirken sei, oder ob mit der Berkehrsordnung gewissermaßen neue, er gänzende Statuten des Börsenvereins, also ein au das Herkommen anlchneudes neues Recht zu schaffen sei. Die Entscheidung über diese Frage fiel mit allen gegen eine Stimme zu gunsteu der letzteren Auffassung. Als zweite war die Frage zu beantworten, für welche Inte ressenten bezw. Jnteressentengruppen die Verkehrsordnung Geltung haben solle. Der Ausschuß einigte sich darüber, die Verkehrs ordnung aus die drei elementaren Geschäftsgruppen des Buch handels: Verlag, Kommission, Sortiment, zu beschränken, alle übrigen Geschäftszweige auszuschließen. Die dritte Frage war die, ob die Verkehrsordnuug nur für Buchhändler niaßgebend sein solle, oder ob sie in autoritativer Weise gleichzeitig auch den Gerichten Aufklärung über den buch händlerischen Geschäftsgang und einen maßgebenden Anhalt zur Beurteilung von Rechtsfällen geben solle. Der Ausschuß habe sich dafür entschieden, die Verkehrsordnung als eine Art Regulativ der Gcschäftshandhabung, gewissermaßen als internes Gesetzbuch für den Buchhandel zu fassen, wobei es dem Richter überlassen bleiben möge, sich vorkommenden Falls über die Besonderheiten des Geschäftsganges, der fachlichen Ausdrücke rc unterrichten zu lassen Es könne nicht verschwiegen werden, daß im'Entwurf nicht überall jede der drei Geschäftsgruppen gleichmäßig zu dem Rechte gelange, das sie glaube, für sich beanspruchen zu dürfen. Manche Einzelheiten hätten bei häufig diametral entgegengesetzten Forderungen nur auf dem Wege des Kompromisses zu einer bestimmten For mulierung gelangen könne». Hier sei in beinahe allen Fällen der Grundsatz festgehalten worden, daß die schließlich? Fassung zu Gunsten des Sortiments zu lauten habe. Mau sei dabei von der Erwägung ausgegangeu, daß dem Verleger durch die Klausel in tz 2 Absatz 1 die Möglichkeit gesichert sei, besondere Vereinbarungen für den Verkehr mit ihm zu treffen, während, wenn die Verkehrsordnung einmal angenommen sei, es dem Sortimenter außerordentlich schwer fallen müsse, den einen oder anderen Paragraphen, der ihm lästig scheine, durch eine solche Vereinbarung für sein Geschäft außer Geltung zu setzen Es sei dem Redner nicht zweifelhaft, daß in der Börsen- vereins-Kantatcvcrsammlung die Sortimenter-Interessen in hohem Grade überwiegeu; um so dringender werde es sich daher empfehlen, daß diejenigen Verlegermitglieder des Leipziger Vereins, die sich durch einzelne Bestimmungen in ihren Inter essen geschädigt sähen, dies hier zur Sprache brächten, um Unterstützung für ihre Anschauungen und etwa beabsichtigten Anträge zu finden und letztere in geschlossenem Vorgehe» zur Geltung zu bringen. Dies sei um so notwendiger, als infolge des Ausscheidens des Leipziger Vereins aus dem Verbände der Orts- und Kreisvereine es für dessen Mitglieder nicht mehr möglich sei, durch ihre Abstimmung in der Delegierten- Versammlung eine Einwirkung auf den Gang der Abstimmung in der Hauptversammlung zu üben. Sei diese Einwirkung er fahrungsmäßig auch nur äußerst schwach gewesen, so sei doch jedenfalls jetzt mit ihrem völligen Verlust zu rechnen, und man müsse sich gegenwärtig halten, daß man fortan lediglich auf die Aeußerung in der Kantate-Versammlung des Börsenvereins angewiesen sei. Im übrigen wolle er bemerken, daß die Verkehrsordnung weniger den Zweck haben könne, etwa im Prozesse bestimmte Rechts sätze zur Geltung zu bringen; ihr vornehmlicher Zweck sei viel mehr der, den Prozeß zu verhüten, zur Vermeidung des Prozesses klare Normen zu schaffen auch da, wo ein bestimmtes Vertrags verhältnis nicht besiehe, eine Richtschnur, nach der in möglichst gleichmäßiger und möglichst allgemein anerkannter Form der Geschäftsgang sich regele Vorsitzender Herr Or. Eduard Brockhaus bat, salls An träge zur Verkehrsordnung in der Hauptversammlung des Börsen vereins beabsichtigt werden sollten, diese hier mitzuteilen, da sie nur in diesem Falle Aussicht auf Unterstützung haben würden. Herr vr. von Hose: Die neue Verkehrsordnung sei sachlich ganz gut, auch sei als durchaus praktisch anzuerkennen, daß der Ausschuß sich vor allem über bestimmte grundlegende Prin zipien geeinigt habe, und erwünscht sei es, daß hier Gelegenheit geboten werde, über diese Hauptfragen sich auszusprechen. Diese prinzipielle Grundlage scheine auch ihm weitaus das wichtigste, die Einzelheiten werde man wohl oder übel hinnehmen, wie das früher auch geschehen sei Aber gerade in Bezug auf das Prinzip dieser Gesetzgebung müsse er einen Einwand erheben. Bei der früheren Verkehrsordnung habe man sich im wesent lichen darauf beschränkt, einen Usaucenkodex zusammenzustellen und nur Ergänzendes ueu zu regeln, jetzt wolle man ein neues Recht schaffen. Die frühere Verkehrsordnuug sei etwa zu fünf Sechsteln eine Zusammenfassung bestehenden anerkannten Gewohnheitsrechtes gewesen, nur ein weiteres Sechstel habe sich damit beschäftigt, die jenigen Fragen, über die die Anschauungen schwankten, in feste Normen zu bringen. Nun könne man sagen, es sei nicht genügend gewesen, nur äußerlich die bereits vorhandenen Rechtsbräuche zu sammenzufassen; immerhin habe dieses Verfahre» in weiten Kreisen zweckentsprechend gewirkt. Wenn aber nun ein so großer Teil dieser alten Bestimmungen, die ja auch uneingeschränkt in die neue Verkehrsordnung übernommen worden seien, als Gewohn heitsrecht anerkannt sei, so sei es keineswegs unwichtig, daß dieser Thatsache auch im Texte des neuen Gesetzes Ausdruck gegeben werde Er wolle daher den Eingang des 8 2 so gefaßt wissen: Die Bestimmungen der Verkehrsordnung, welche auf Gruud der bestehenden Rechtsbräuche und der Vereinbarungen des Deutsche» Buchhandels vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler festgestellt worden sind u. s. w. Noch ein weiteres Bedenken sei ihm bei demselben Z 2, der sich über die Rechtsverbindlichkeit der Verkehrsordnung ver breite, aufgestoßen. Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wolle man, nachdem man davon abgesehen, eine bloß äußerliche Formel für ein längst bestehendes Gewohnheitsrecht zu schaffen, nunmehr das Ganze auf die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages stütze». Es werde ausgesprochen, daß die Verkehrsordnung nach ihrer Annahme durch die Hauptversammlung rechtsverbindlich sein solle für die Mitglieder, und weiter, daß auch die außerhalb des Börsenvereins stehenden Firmen auf dieselbe sich verpflichten sollen Er finde es bedauerlich, daß hiermit die neue Ordnung von einer Bedingung abhängig gemacht werde, die ihre Geltung erheblich beeinträchtigen müsse. Denn von Nichtmitgliedern des Börsenvereins solle diese Verpflichtung durch schriftliche Anerken nung eingeholt werden, wie diese Forderung im Z 2 erhoben werde. Man wisse, wie es mit solcher Forderung von Unter schriften gehe. Das Uebermaß der verlangten und gegebenen Unterschriften im Buchhandel habe bereits dahin gesührt, daß viele fest entschlossen seien, in allen solchen Angelegenheiten, welche die Allgemeinheit berühren, überhaupt keine Unter schrift mehr zu geben. Niemand werde leugnen, daß eine solche Unterschrift höchst lästig sei. So werde es auch hier geschehen, daß eine große Anzahl von Firmen die Zumutung einer Unter schrift ablehne. Wenn es sich nun darum handeln werde, die jenigen Firmen bekannt zu machen, welche die Verkehrsordnung anerkannt hätten, also im Börsenblatte eine Liste dieser Firmen zu veröffentlichen, so werde es dem ganzen Ansehen der Verkehrsordnung außerordentlich schaden, daß eine erhebliche Menge angesehener und für den Buchhandel wertvoller Firmen fehle Diesen Nach teil könne man vermeiden, wenn man von der Einholung aus drücklicher Zustimmung der Nichtmitglieder absehe. Das werde um so leichter halten, als der ganze Inhalt der Verkehrsord nung auch ohne die rechtsverbindliche Unterschrift sehr wohl gel tend gemacht werden könne. 310"
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