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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1891
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- Deutsch
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2822 Nichtamtlicher Teil. 91, 22 April 1891. Nun sei freilich gesagt worden, man wolle eine für den Buchhandel brauchbare Rechtsordnung ausstellen. Das sei ja ganz gut. Aber zur Brauchbarkeit der Rechtsordnung werde man keineswegs unbedingt der Form des schriftlichen Vertrages bedürfen. Das beweise die Rechtsprechung seit dem Inkrafttreten unserer ersten Vcrkehrsordnung. Trotz des Mangels einer zweifellosen Verbindlichkeit habe die Rechtsprechung nirgend An stoß genommen, sich die Vorschriften der Verkehrsordnung dienen zu lassen. Sein Vorschlag — einen Antrag wolle er nicht stellen — sei der, die sieben letzten Zeilen von tz 2 Absatz 2, mit den Worten beginnend: »welche durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abzu gebende« und schließend mit den Worten: »kenntlich gemacht worden sind.« zu streichen. Im übrigen habe er gegen keinen einzigen sachlichen Punkt des Entwurfs eine Einwendung zu erheben. Herr Justus Naumann: Als Mitglied des Ausschusses für die Beratung der Verkehrsordnung halte er es für seine Auf gabe, den Bedenken des Herrn Vorredners entgegenzutreten und Aufklärung darüber zu geben, welche Gründe den Ausschuß bei dieser Fassung des Entwurfes geleitet hätten. Er glaube, daß der Herr Vorredner die Bedenken, die einer schriftlichen An erkennung cntgcgcnstehen könnten, für zu schwerwiegend erachte. Die Verkehrsordnung könne keinen praktischen Wert haben, wenn sie nicht eine bestimmte feste Regel, eine rechtsverbindliche Ordnung schaffe für alle, wenigstens für alle diejenigen, welche solche Ordnung wünschen. Daß eine Verbindlichkeit auch für diejenigen bestehen möchte, die außerhalb des Börsenvereins stehen, sei ent schieden wünschenswert, und daß man diese durch ihre Unterschrift verpflichten müsse, dazu sei dem Ausschüsse die Anregung vom Vorstande des Börsenvereins gegeben worden, dem seinerseits diese Forderung durch Gutachten von Juristen nahegelegt worden sei. Der Ausschuß sei von dem Gesichtspunkte ausgegangen, daß mit der Verkehrsordnung eine Norm geschaffen werden solle namentlich auch für alle diejenigen, die ans anderen Berufsarten in den Buchhandel übertreten und diesem zunächst fremd gegenüber- stchen. Herr Albert Brockhaus habe auf den Unterschied auf merksam gemacht zwischen einer einfachen Sammlung von Usancen und dem neuen Recht, das der Entwurf sich zum Ziel gesetzt habe. Redner könne diesen Unterschied nicht so scharf fassen Man hoffe, daß die Verkehrsordnung dazu dienen werde, Zweifel und Willkür zu beseitigen, und in der Praxis werde es auf dasselbe heraus kommen, ob alter Nechtsbrauch oder neue anerkannte Ordnung der Dinge. Denn auch einzelne neue Bestimmungen hätten sich nicht allzuweit von bestehenden Rechtsgewohnheiten des Buchhandels entfernen dürfen; man werde tatsächlich auch in der neuen Verkehrsordnnng nichts wesentlich anderes haben als einen Usancen codex. Mehr wolle man auch nicht. Die Hauptsache sei, daß man im Geschäftsverkehr bestimmt formulierte Regeln habe. Die meisten würden sich darnach richten und froh sein, etwas Bestimmtes zu haben. Es kämen grade jetzt viele aus anderen Berufen in den Buchhandel; denen namentlich werde diese Rechtsordnung einen erwünschten Anhalt geben. Auch allen denjenigen Handlungen, die außerhalb des Börsenvereins stehen, darunter namentlich auch denen, die nicht zum eigentlichen Buchhandel gerechnet werden können, aber doch mit ihm verkehren, würde in der Verkehrs ordnung eine Anleitung geboten, um sich in den bnchhändlerische» Geschäftsgewohnheiten zurecht zu finden. Bei allen diesen Kollegen, die als Nichtmitglieder des Börsenvereins auch nicht durch einen Hauptversammlnngsbeschluß gebunden werden könnten, Wäre die Unterschrift als Anerkenntnis der Verkehrsordnung ein wesentliches Erfordernis, ja sie läge sogar in ihrem eigenem Interesse; denn ein Verleger werde sich selbstverständlich leichter entschließen, mit einer Firma in Verkehr zu treten, wenn er wisse, daß dieselbe sich zur Anerkennung der buchhändlerischen Verkehrsordnung vertragsmäßig verpflichtet habe. Redner möchte empfehlen, an dem vorliegenden Entwurf möglichst wenig zu ändern, da zu befürchten sei, daß an noch maligen eingreifenden Aendernngen das ganze Werk scheitern könne. Alle Wünsche seien ja freilich nicht zu.befriedigen, und er wolle auch nicht behaupten, daß jeder im Entwürfe gleichmäßig befriedigt sei. Der Ausschuß habe sich aber bemüht, jedem be rechtigten Wunsche nach äußerster Möglichkeit zu entsprechen, die Gegensätze zu vereinigen und etwas Brauchbares zu schaffen. Es würden sich schwerlich nochmals die geeigneten opferfreudigen Männer finden, welche bereit wären, die schwierige Arbeit von neuem anzufangen. Man solle wenigstens versuchen, einen Anfang zu machen, mit der Zeit werde man Gelegenheit haben das Mangelhafte zu verbessern Herr Albert Brvckhaus: Der zuletzt ausgesprochenen Bitte des Herrn Vorredners, den Entwurf möglichst so anzu nehmen, wie er vorliege, könne er nicht beipflichten. Im Gegen teil sei es nach seiner Ansicht nur erwünscht, daß an dem Ent wurf eine möglichst scharfe Kritik geübt werde. Das werde nur von Vorteil sein. Ehe man etwas Unzureichendes annehme, möge man lieber nichts beschließen. Zu 8 2 wolle er betonen, daß die schriftliche Verpflichtung für alle außerhalb des Börsenvereins stehenden Firmen maß gebend bleiben müsse, lieber den Kreis seiner Mitglieder hinaus könne der Börsenverein nichts beschließen. Hier könne nur der schriftliche Vertrag eintreten. Im praktischen Geschäftsgänge werde sich voraussichtlich die Sache so gestalten, daß der Ver leger von einem außerhalb des Börsenvereins Stehenden, der mit ihm in Verkehr zu treten wünsche, diese Unterschrift als Grundbedingung des Rechnungsverkehrs verlangen werde. Herr Adolf Förster: Er wolle den Vorstand bitten, dafür Sorge zu tragen, daß beim Druck der Verkehrsordnnng mit kräftigen Lettern auf den Titel oder sonst an auffälliger Stelle eine Ermahnung gesetzt werde, die Verkehrsordnung zu lesen und auch zu befolgen. Vorsitzender Herr vr. Eduasid Brockhaus: Wenn der Herr Vorredner einen Antrag zu stellen wünsche, so bitte er um ordnungsmäßige Einbringung desselben. Gegenüber einer Aeußerung des Herrn Justus Naumann wolle er dessen Irrtum berichtigen, daß die Forderung der Unterschrift auf einem Beschlüsse des Börsenvereins-Vorstaudes beruhe. Ein solcher Beschluß sei nicht erfolgt und habe auch gar nicht erfolgen können. Der Börsenvereius - Vorstand habe nur darauf aufmerksam gemacht, daß es schwer seiu werde, die Vcrkehrsordnung gegenüber Nichtmitgliedern zur Geltung zu bringen, nachdem der Vereinsausschuß die Geltung auch auf diese habe ausgedehnt wissen wollen. Er persönlich sei mit dieser Forderung der Unterschrift nicht einverstanden. Nach seiner Auffassung solle die Verkehrsordnung kein Gesetz im eigentlichen Sinne des Wortes sein, sondern nur eine allge mein giltige Norm. Aus dieser Erwägung sei die Form des schriftlichen Vertrages bedenklich, denn aus dessen Anwendung folge, daß im Rechtsstreite für den Richter eben nur das Vor handensein oder Nichtvorhandensein der Unterschrift entscheidend sein könne. Herr vr. von Hase: Auf diese Erklärung des Vorsitzenden hin trage er kein Bedenken, die beiden vorhin von ihm vorge schlagenen Aendernngen im tz 2 hier bei der Hauptversammlung als Antrag einzubringen. Herr Apianus-Bennewitz: Als dem eigentlichen Buch handel ferner stehend, aber zum Teil auch auf ihn angewiesen, habe er in diesen Beziehungen die Pflicht, dessen Rechtsge bräuchen zu folgen, die er kenne und die in bestimmter Weise für ihn bindend seien. Doch scheine ihm auf diesem Gebiete noch manches ungenügend sestgestellt und schwankend. Der Buch handel möge endlich eine bestimmte Rechtsordnung aufstellen, die
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