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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1891
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- Deutsch
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91, 22. April 1891. Nichtamtlicher Teil. 2323 i» Streitfällen dem Richter das Mittel an die Hand gebe, das Recht zu finden. Herr Jnstns Naumann: Zu der Berichtigung des Herrn Vorsitzenden habe er zu bemerken, daß er wohl nicht recht verstanden worden sei, oder daß er sich vielleicht nicht deutlich genug aus- gedrücki habe. Der B. rscuvereius-Vorstaud habe sich sachverständige Rechtsgntachtcn erbeten und diese dem Vereinsausschuß als Ma terial zu seiner Arbeit übergeben lassen. Daß der Ausschuß einem förmlichen Beschlüsse des Vorstandes gefolgt sei, habe er nicht sagen wollen. Mit der Forderung der nnterschriftlichen Anerkennung durch die dem Börsenverciue nicht angehörenden Firmen sei nicht ge meint, daß man diese Firmen zwingen wolle, sich der Verkehrs ordnung anzubequemen. Aber der Verleger müsse, wie jeder Geschäftsmann, vorsichtig sein, und werde doch lieber mit solchen Firmen Verkehren, die in Bezug auf die Ordnung des geschäft lichen Verkehrs eine bestimmte Verbindlichkeit übernommen hätten. Wie könne er in dieser Beziehung sicher gehen, wenn das buch- händlerische Adreßbuch ihm über diesen Punkt keinen Anhalt gebe? Das Adreßbuch kennzeichne zwar die Börsenvereins-Mit- gliedschaft der Firmen-Jnhaber, aber das scheine ihm für die praktischen Zwecke des Geschäfts weniger wichtig In Anbetracht der vielen Firmen, die dem Börscnvereine nicht angehören, sei es gewiß für den Verleger von größerem Werte, durch ein ent^ sprechendes Kennzeichen im Adreßbuch darüber aufgeklärt zu werden, von welchen Firmen eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme der Vcrkehrsordnung vorliege. Redner sehe die Verkchrsordnung nicht als einen integrierenden Teil des Börsen vereinsstatuts an, da sie ja möglichst für den ganzen Buchhandel gelten solle, also auch für die Nichtmitglieder. Thatsache aber sei, daß der größere Teil der im Adreßbuch aufgeführten Firmen dem Börsenvereine nicht angehöre. Herr l)r. Kirchhofs: Er sei mit den Ausführungen des Herrn Ur. von Hase und des Herr» Vorsitzenden bezüglich der Bedenklichkeit einer unterschristlichc» Anerkennung einverstanden und wolle nur bemerken, daß, wenn nach dem Anträge des ersteren die sieben letzten Zeilen des zweiten Absatzes von 8 2 fallen sollten, dann auch die unmittelbar vorhergehenden Worte: »sowie der letzteren untereinander« folgerichtig gestrichen werden müßten; denn wenn man auf den Beschluß verzichte, die Nichtmitglieder den Mitgliedern gegenüber zu verpflichten, könne man um so weniger den Anspruch erheben, dem Geschäftsgänge der ersteren in ihren die Mitglieder gar nicht berührende» Beziehungen Vorschriften zu machen. Herr Otto Harrassowitz: Die der förmlichen Ancrkcnnungs- forderung gegenüber erhobenen Bedenken ließen sich ganz einfach dadurch beseitigen, daß in dem Fragebogen, den die Redaktion des Adreßbuches alljährlich versende, um die notwendigen Angaben für den neuen Jahrgang zu erhalte», eine Rubrik mit der Frage eingeschaltet werde, ob der Betreffende sich der Verkehrsordnung unterwerfe. Herr Justus Naumann: Er zweifle nicht, daß diese Maßregel nebenbei auch ganz zweckmäßig sei, doch werde sie nicht genügen zumal das Adreßbuch alljährlich nur einmal erscheine. Die Absicht des Entwurfes sei, daß in der Ge schäftsstelle des Börsenvereins eine Registratur für diesen be stimmten Zweck geführt werde. Dabei denke er sich den Börsen vereinsvorstand keine Wegs als eine Art offizieller Behörde gegenüber Nichtmitglicdern, sondern eben nur als diejenige geeignetste Stelle, welche die Unterschriften entgegennehme, sammle, aufbewahre und veröffentliche. Vorsitzender Herr Ur. Eduard Brockhaus: Der Vorschlag des Herrn 0r. Kirchhofs, betreffend Wegfall der Worte »sowie der letzteren untereinander« empfehle sich für diejenigen, welche den Antrag des Herrn Ur. von Hase unterstützen wollten, da diese Streichung als logische Schlußfolgerung sich von selbst ergebe. Er wolle ferner noch darauf aufmerksam machen, daß, soviel er persönlich gehört habe, manche eine Vertagung der Beratung über die Verkehrsordnung wünschten Er bitte dringend, einem solchen Wunsche nicht zuzustimmen. Herr Apianus-Bennewitz: Er halte die Schaffung einer buchhändlerischen Verkehrsordnung für eine große Errungenschaft und könne von seinem Standpunkte als nicht gelernter Buch händler dem Buchhandel nur empfehlen, sie anznnehmen. Der Herr Vorsitzende fragte nunmehr, ob zu den einzelnen Paragraphen Anträge in der Hauptversammlung des Börsen vereins beabsichtigt würden. Zu Z 1 wurde nichts erinnert. Zu tz 2 nahm das Wort Herr Otto Nauhardt: Er bitte den von Herrn vr. von Hase vorgeschlagenen Zusatz in der ersten Zeile hinter dem Worte »Verkehrsordnung» »welche auf Grund der bestehenden Rechtsbräuche und der Vereinbarungen der deutschen Buchhändler vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler sestgestellt sind,« nicht zu genehmigen, da der dem Buchhandel Fernerstehende, namentlich der Richter durch diese Fassung zu der Ansicht ver leitet werden könnte, daß alles dasjenige, was nicht ausdrücklich von der Verkehrsordnung festgestellt sei, nicht Rechtsbrauch sei. Dies sei im Hinblick aus die Entwickelung neuer Verkehrsformen und neuer Bräuche bedenklich. Herr Albert Brock Haus: Zn der vorgeschlagenen Weg lassung der letzten sieben oder acht Zeilen des Absatzes 2 von tz 2 müsse er bemerken, daß die Fassung dieses Wortlautes sich auf zwei hierzu erbetene Rechtsgutachten stütze Lasse man diesen letzten Teil des Absatzes 2, welcher von den Nichtmitgliedern eine unterschriftliche Anerkennung der Verkel;rsordnung fordere, weg, so würde es ungesetzlich sein, den ersten Teil dieses Ab satzes in der Form des Entwurfes beizubehalten, da dieser auch vom Verkehr mit Nichtmitgliedern handle. Nun könne man ein wenden, es sei bisher angenommen worden, daß alles, was für Börsenvereins-Mitglieder in bezug auf den geschäftlichen Verkehr maßgebend sei, in gleicher Weise auch Nichtmilglieder binde. Demgegenüber ständen aber auch gerichtliche Entscheidungen, die aussprächen, daß für außerhalb des Börsenvereins Stehende eine solche Verpflichtung nicht anerkannt werden könne. In dieser Er wägung habe sich der Vereins-Ausschuß, gestützt auf die ein geholten Rechtsgntachlen, entschlossen, die Anerkennung der Ver kehrsordnung mit Nichtmitglicdern durch Vertrag zu vereinbaren. Herr Ur von Hase: Er sei auch der Meinung, daß über den Kreis der Mitglieder hinaus der Börsenverein keine Be schlüsse mit Anspruch aus Geltung fassen könne Allein eine viel ältere und zwingendere Sache als jeder solcher Beschluß sei der Nechtsbrauch, und auch für Nichtmitglieder habe neben den Vor schriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches dieser Nechtsbrauch bisher seine Geltung gehabt. Deshalb müsse er betonen, es sei durchaus wesentlich, auch auszusprechen, daß die Verkchrsordnung sich aus die alten Rechtsbräuche des Buchhandels stütze, und daß man sich den Nichtmitglicdern gegenüber nicht auf den Vertrag beschränke. Auch der Richter müsse darüber aufgeklärt werden, daß es im Buchhandel Rechtsbräuche gebe. Bei der Abstimmung zeigte sich eine Minderheit zur Unter stützung dieses Zusatzes bereit. Die Abstimmung über den Antrag, den letzten Teil des Absatzes 2 (8 2) von den Worten »sowie der letzteren unter einander« an, wegzulassen, ergab die Unterstützung einer stärkeren Minderheit. 88 3 —19 wurde nichts bemerkt. Zu 8 20 sprach Herr Otto Nauhardt: Für die auf dem Kommissionsplatz abhanden gekommenen Beischlüsse scheine ihm der Begriff der Haftbarkeit des Kommissionärs nicht präzis genug ausgedrückt. Er schlage folgende Fassung vor: »Der Kommissionär ist zum Schadenersatz verpflichtet für die auf dem Kommissionsplatz durch sein Verschulden ab handen gekommenen Rechnungspaketc (Bcischlüsse).«
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