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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1891
- Sprache
- Deutsch
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91, 22. April 1891. Nichtamtlicher Teil. 2327 drucken und die bei einer Vereinbarung scheinbar zu Schaden kommen, von Nutzen, da sie alsdann gegen Honorarzahlung in den unanfechtbaren Besitz eines Werkes gelangen, während sie heute über einen unsicheren, jederzeit durch die Konkurrenz ge fährdeten Wert verfügen. Bei dieser Gelegenheit sei noch der verbreitete Irrtum berichtigt, nach welchem angeblich ein deutsches Buch, das etwa gegebenen Falles auf Grund des neuen Gesetzes Rechtsschutz in den Vereinigten Staaten erlangt, in Amerika nicht mehr in der deutschen Originalausgabe, sei es als Buch oder in einer Zeit schrift, verbreitet werden dürfe. Es gehört dieser Fall vielmehr unter die in Sektion 3 verzeichneten Ausnahmen, wonach die in ZZ 512—516 des Gesetzes Vom 1. Oktober 1890 erwähnten Punkte vom Einfuhrverbot ausgenommen sind (Z 513: Bücher und Flugschriften, welche ausschließlich in anderen Sprachen als der englischen gedruckt sind). Um seinem Zweck und dem aller beteiligten Verleger zu dienen, ist es zu wünschen, daß Herr Ackermann die wenig An klang findende Fassung seines Antrags dahin ändere, daß letzterer ungefähr wie folgt lautet: »Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wolle beschließen, daß der Vorstand bei der deutschen Regierung dahin vorstellig werde, daß selbige Schritte einleite, um amerikanischen Büchern in Deutschland den Hierselbst geltenden Urheber-Rechtsschutz zu gewährleisten unter der Vor aussetzung, daß das amerikanische Gesetz vom 4. März 1891 aus deutsche Unterthanen Anwendung finde.« Es würde damit erzielt, was überhaupt zunächst erreicht werden kann, und eine Grundlage geschaffen, von welcher aus die bedingungslose Anerkennung des Urheberrechts weiter erstrebt werden kann. X. Die neue Copyrightlnll. In der soeben erschienenen Nr. 24 des »Juristischen Litteraturblatts« äußert sich Herr vr. Weidling (Berlin) über die neue amerikanische Copyrightbill, wie folgt: »— ,karturiunt wootss, nascstur riäieulus mus', äußerten Skeptiker in bezug auf die amerikanische Copyright-Bill, und leider haben sie nur zu sehr Recht behalten. Mit großen Hoffnungen hatte man in allen Kreisen, welche durch die litte- rarische Piraterie der Vereinigten Staaten so schwer geschädigt werden, dem Gesetze entgegengesehcn und von ihm einen wirk samen Schutz gegen den bisher jenseits des großen Wassers eifrigst betriebenen Diebstahl auf dem Gebiete des sogenannten geistigen Eigentums erwartet. Jetzt sind, nachdem die Be stimmungen des neuen Gesetzes bekannt gemacht wurden, diese Hoffnungen gründlich zerstört worden; denn das neue Gesetz stellt sich in seinen schutzzöllnerischen Bestimmungen als ein würdiges Seitenstück zur berüchtigten Mac-Kinley-Bill dar, indem es amerikanischen Verlegern und Druckern neue Privilegien schafft. Nach den Bestimmungen dieses sogenannten »Schntz«- Gesetzes sind nur diejenigen Werke fremdländischer Urheber beziehungsweise Verleger gegen Nachdruck geschützt, von welchen am oder vor dem Publikatioustage zwei in den Vereinigten Staaten gesetzte und gedruckte Exemplare (»xrinteä trow t^pg sot vitbin tbo limits ok tbs Uoitecl States«) beim Kongreßbiblio thekar in Washington eiugereicht worden sind; dasselbe gilt auch von Photographicen, Chromos und Lithographien. Diese Bestim mungen schließen in sich, daß das Buch, welches im Deutschen Reiche veröffentlicht wird, gleichzeitig i» den Vereinigten Staaten veröffentlicht, gesetzt und gedruckt sein muß, um drüben einen Schutzbrief zu bekommen. Das Ganze nennt man dann in Amerika Copyright-Bill. Das amerikanische Gesetz geht von der Voraussetzung aus, daß dem Amerikaner die hier zu Lande zu übende Gegenseitigkeit des Schutzes durch ein deutsches Gesetz verbürgt wird. Hoffentlich läßt ein solches Gesetz noch recht lange auf sich warten, oder erstreckt sich nur auf solche ameri- ecw unLsünsztgsier Jahrgang. konische Erzeugnisse, deren deutsche Äquivalente in Amerika ge schützt sind, ohne drüben hergestellt zu sein, nämlich auf Stiche Holzschnitte, Radierungen, Photogravüreu rc. Für den deutschen Schrifisteller und den deutschen Buchverleger bedeutet das neue Gesetz eine Verschlechterung gegenüber dem früheren gesetzlosen Zustande.« Hierzu schreibt uns der Verfasser noch folgendes: »Unsere internationalen Urheberschutzverträge sind leider meistens von den deutschen Regierungen geschaffen worden gewisser maßen als kleine Münze »zum Herausgeben« beim Abschluß anderer Handelsverträge, welche bestimmten Wirtschaftsklassen unseres Volkes gewisse Vorteile brachten. Und so ist es denn durchaus kein Zufall, daß wir mit allen Staaten, von denen wir mehr an Litteratur einführen oder übersetzen, als sie von der unseligen, in festem Schutz- und Trntzbündnis stehen, während wir gegenüber denjenigen Ländern, die mehr deutsche Litteratur verbrauchen, als wir die ihrige (Niederlande, Skandi navien, Nord-Amerika, Rußland) schutzlos der Plünderung preis gegeben sind. Hoffentlich wird nicht aus ähnlichen »wirtschaft lichen« Gründen, etwa zur Beschränkung des berühmten ameri kanischen Schweines, nunmehr ein deutsches litterarisches Schutz gesetz für die Amerikaner geschaffen werden. Die einzig richtige legislative deutsche Antwort auf den amerikanischen Geniestreich wäre die Ausschließung aller amerikanischen Erfindungen von dem Schutze unserer Patentgesetze. Tenn daß die erfindungsreichen Amerikaner, welche uns in bezug auf das sogenannte »geistige Eigentum au Schriftwerken« ansplündern, den deutschen Schutz am »Eigentum an Erfindungen« nicht verlangen können, ist nach dem oben gesagten selbstverständlich. Ein brauchbares Beispiel haben uns aus ähnlichen Gründen Belgien rc. mit der kürzlich erfolgten Kündigung der Litteratur- verträge Frankreich gegenüber gegeben.« Flickwerk. Unter dieser Ueberschrift bringen die »New-Iorker Tages nachrichten« folgende Beurteilung der neuen Copyright-Bill: Viele Jahre ist dahin gearbeitet worden, den Kongreß zum Erlaß eines internationalen Gesetzes zum Schutz des geistige» Eigentums zu veranlassen, bis dies endlich geschehen ist. Man weiß, welche Anstrengungen es gekostet hat, den Kongreß zur Annahme dieses Gesetzes zu bewegen, und wie es selbst noch im letzten Augenblicke so schien, als ob diese Absicht niemals erreicht werden würde. Jetzt aber, da das Ziel glücklich erreicht ist, findet man, daß dieses Gesetz so wenig den Anforderungen an dasselbe entspricht, daß es so bald wie möglich wird umgearbeitet werden müssen. Was mit diesem Gesetze hat erreicht werden sollen, das weiß man ganz genau. Man hat es bewirken wollen, daß das geistige Eigentum des Ausländers durch das Copyright ebenso vor fremden Eingriffen geschützt werden kann, wie das des einheimi schen Bürgers. Das kann jedoch durch das vom Kongreß er lassene Gesetz ganz und gar nicht erreicht werden. Denn da sind verschiedene sehr schwere Bedingungen, mitunter sogar ganz unausführbare zu erfüllen, ehe der Ausländer sein geistiges Eigen tum in den Vereinigten Staaten vor Räubern schützen kann, und überdies sind mehrere Bestimmungen dieses Gesetzes auch so un bestimmt, daß selbst der Bibliothekar des Kongresses nicht mit Sicherheit anzugeben vermag, was dieselben bedeuten. Wenn dieses Gesetz also wirklichen Wert haben soll, so muß es so umgeänocrt werden, daß zuvörderst jene Schwierigkeiten bei Erlangung des Copyright ans dem Wege geräumt werden, dann aber auch, daß sämtliche Bestimmungen dieses Gesetzes so klar und deutlich sind, daß sie gar nicht mißverstanden werden können. Und dieser Aufgabe sollte sich der 52. Kongreß bald nach seinem Zusammentritt unterziehen, damit man den Vcr- 311
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