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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1891
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- Deutsch
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einsichtigsten Männer, noch die Bemühungen der Presse imstande waren, diesen Widerstand zu breche». Schließlich lag es auf der Hand, daß alle prinzipiellen Be strebungen, auch wenn sie noch so berechtigt wären, nicht z»m Ziele führen würden, wenn nicht der kräftige Hebel der Sonder interessen mit angesetzt würde, um erfolgreich eine Bresche in veraltete Anschauungen zu schießen. Und so kam cs. Die amerikanischen Schriftsteller waren die ersten, die sich zu gemeinsamem Wirken vereinigten und die »/Iwgrienn ^.utbors' Oop^rigbd I-oaAuo« ins Leben riefen. Sie wünschten die Gegenseitigkeit des Urheberschutzes, und das war, wie sie wohl erkannten, nur dadurch zu erreichen, daß sie in erster Reihe den Schriftstellern des Auslandes Schutz für ihre Werke in Amerika zu verschaffen suchten. Ihnen schlossen sich die prominenten amerikanischen Buchverleger an, die eine inter nationale Regelung dieses Schutzes schon längst angestrebt hatten; sie stellten aber die Bedingung, daß die unter Schutz gestellten Werke auch in Amerika hergestellt werden sollten. Sie gründete» deshalb die »^woriesn llublisber«' Oopxrichbt I-ssgue«, welcher sich dann die Vereinigungen der Schriftsetzer (IxpoArapbienl Union«) und der Druckereibesitzer (Ixpotbetns) sowie die Ver einigung der Amerikanischen Bibliotheken anschlossen — die Schriftsetzer und Druckereiinhaber mit dem ausgesprochenen Ver langen einer solchen Fassung des Gesetzes, daß die unter Schutz gestellten Werke auswärtiger Verfasser hier gesetzt und gedruckt werden sollten, während die Vertreter der Bibliotheken mehr von dem Wunsche beseelt waren, zur Regelung dieser Frage aus breiterer Basis hinznwirken. Diese fünf Vereinigungen, deren Sonderinteresse» in manchen wichtigen Punkten auseinander ginge», reichten sich dennoch die Hände zu gemeinsamem Wirken und bildeten einen Gesamtansschuß (ckoint Ooukeronco Uowmitteo), welcher den von ihnen gutgeheißenen Gesetzentwurf beim Kon gresse einbrachte und durch die Presse dafür sorgte, daß der nötige Druck aus die Vertreter des Volkes in Washington ansge übt wurde. Wider alles Erwarten ging das Gesetz verhältnis mäßig leichter im Unterhause des Kongresses durch, als im Se nate, wo es mit Anhängseln belastet wurde, welche im offenen Widerspruche mit dem Geiste desselben standen und welche erst »ach zweimaligen vergeblichen Vermittelungs-Konferenzen zwischen Unterhaus uud Senat beseitigt wurden, so daß der revidierte Ge setzentwurf noch in den letzten Stunden der Sitzung des Ul. Kongresses, knapp vor dem Schlüsse derselben, durchgebracht werden und durch die Sanktion des Präsidenten Gesetzeskraft er halten konnte. Das wesentliche Neue des am 3. März 1891 angenomme nen Urheberrechtsgesetzes liegt hauptsächlich darin, daß die frühere Beschränkung des Urheberrechts auf Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten aufgehoben, und die Erlangung desselben den Bürgern aller Länder möglich gemacht worden ist, voraus gesetzt daß die betreffenden Staaten den Bürgern der Vereinigten Staaten denselben Schutz gewähren. Die Erlangung des Urheber schutzes ist sedoch an einige, teilweise drückende Bedingungen geknüpft, welche dessen Nachsuchung in manchen Fällen erschweren oder verhindern. Diese sind im Abschnitte 4956 enthalten, welcher vorschreibt, daß zur Erlangung des Urheberschutzes der Titel des Buches oder Werkes oder eine Beschreibung des Kunstwerkes vor oder spätestens am Tage der Veröffentlichung im In- oder Auslande in der Geschäftsstelle des Kongreß- Bibliothekars eingetragen, sowie daß ferner nicht später als am Tage der Veröffentlichung zwei Exemplare des eingetragenen Werkes oder eine Photographie des Kunstwerkes beim Kongreß- Bibliothekar eingereicht werden sollen, unter der Bedingung sedoch, daß in betreff eines Buches, einer Photographie, eines Farben druckes und einer Lithographie die vorschriftsgemäß eingereichten zwei Exemplare von in den Vereinigten Staaten gesetzten Typen gedruckt, oder von Negativen, Platten oder Steinen, die hierzu lande hergestcllt sind, erzeugt werden solle» Dieser Abschnitt des Gesetzes veranlangt also, neben der Erfüllung der zur Er langung des Urheberrechts nötigen Formalitäten, die Herstellung dieser vier Gattungen von Werken in den Vereinigten Staaten, wogegen für die anderen Gegenstände des Urheberrechts, als da sind: Land- und Seekarten, Plane, dramatische und musikalische Werke, Stiche, Holzschnitte, Gemälde, Zeichnungen, sowie Modelle und Entwürfe für Werke der bildenden Kunst, die Herstellung im Jnlande nicht zur Bedingung gemacht ist. Während bei den mechanisch reproduzierten Werken die Herstellung in den Ver einigten Staaten als absolute Bedingung ausgestellt worden ist, sind die übrigen Klassen, welche zumeist das Eigentumsrecht an Werken der Kunst betreffen, solche, welche vom Eigentümer des Urheberrechts ausschließlich eingeführt werden dürfe», ohne aber hierzulande hergestellt werden zu müssen. In solchen Fälle», in welchen die Herstellung des Buches, der Photographie, des Far bendruckes oder der Lithographie im Gebiete der Union nicht möglich ist, kann der Schutz nicht erlangt werden und bleibt eben nichts andres übrig, als diese Gegenstände wie bisher un geschützt zu lassen und einzuführen. Die Einstellung dieser Be dingung in das Gesetz ist direkt dem Einflüsse der Verleger, Schriftsetzer und Drnckereibesitzer einerseits, sowie dem Einflüsse der Vertreter der mechanisch vervielfältigenden Gewerbe anderer- seits zuzuschreiben, weil letztere auch an den den elfteren ge währten Vergünstigungen teilnehmen wollten, und deswegen diese Einschränkung in ihrem Interesse noch in letzter Stunde durch setzten. Je zwei Exemplare der im Auslande gedruckten Ausgabe eines Buches, von welchem in Amerika eine urheberrechtlich ge schützte Ausgabe erscheint, darf jedermann importieren, voraus gesetzt, daß er diese zwei Exemplare für seinen »Privatgebrauch«, aber nicht zum Verkaufe importiert. Ebenso wird die Jmpor- tation von solchen Zeitschriften nicht beanstandet, welche Artikel enthalten, die hierzulande urheberrechtlich geschützt sind, sofern die Veröffentlichung derselben in diesen Zeitschriften mit der Be willigung des Urhebers geschieht. Als Gebühr wird von Inländern 1 Dollar, von Aus ländern 1 Dollar 50 Cts. erhoben, welcher Betrag zu einer beglaubigten Abschrift der Eintrags-Urkunde berechtigt. Der Titel des Werkes oder die Beschreibung des Kunstwerkes kann zu irgend einer Zeit vor dem Tage der Veröffentlichung ein getragen werden, doch muß das Urheberrecht durch Einreichung zweier Exemplare des Werkes oder einer Photographie des Kunst werkes am Tage der Veröffentlichung im In- oder Auslande vervollständigt werden. Wenn dies versäumt wird, so verfällt der Rechtsanspruch, und die Herstellung des betreffenden Werkes steht jedermann frei. Durch die vom Kongreß-Bibliothekar zu veröffentlichende Liste aller eingetragenen Urheberrechte kann die Eintragung oder Nichteintragung eines Werkes jederzeit mit Leichtigkeit kontrolliert werde». Alle urheberrechtlich geschützten Werke müssen genau den Vorschriften des Abschnittes 4962 des Gesetzes gemäß bezeichnet werden und zwar empfiehlt sich in den meisten Fällen die Benutzung der kürzeren vorgeschriebenen Formel, wie z. B. Oopxrigbt 1891, b^ 6. Urots'sebo Verluzs- buobbanäluvss (d. h. die Firma muß so genannt werden, wie sie im Auslande lautet). Damit die den Urheberschutz vervollständigende Einreichung der Exemplare bezw. der Photographie hier und in Europa gleichzeitig erfolge, muß der betreffende Tag dem amerikanischen Vertreter des ausländischen Eigentümers entweder brieflich oder durch Depesche mitgeteilt werden, sodaß ersterer pünktlich am festgesetzten Tage die Exemplare bezw. die Photographie beim Kongreß-Bibliothekar einreichen, oder, an denselben adressiert, bei einer Postanstalt innerhalb der Vereinigten Staaten gegen Be scheinigung aufgeben kann. Es entsteht nun die Frage: Auf welche Weise können die Rechte ausländischer Urheber und Verleger, und besonders der deutschen Urheber und Verleger, gewahrt uud dem Verluste des
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