Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1891
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18910423
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189104238
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18910423
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1891
- Monat1891-04
- Tag1891-04-23
- Monat1891-04
- Jahr1891
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
92, 23. April 1891. Nichtamtlicher Teil. 2351 Urheberrechts (durch Fahrlässigkeit in der Erlangung) vorgebeugt, und wie können, nach Erlangung desselben, Nachahmungen am besten und thatkräftigsten verhindert werden? Die Antwort ist: Durch Gründung einer deutschen Centralstelle in New-Dork, dem Centralpunkte der Vereinigten Staaten, womöglich durch den Börsenverein der Deutschen Buchhändler, wie solche in Nr. 8 des »Börsenblattes« vom 12. Januar 1891 von Herrn Friedrich Adolf Ackermann vorgeschlagen wurde. Die Leitung dieser Centralstelle sollte einem in New Uork ansässigen Rechtsanwalt übertragen werden, da eine solche Persönlichkeit am geeignetsten wäre, nicht allein die gesetzliche Eintragung aller von den Mitgliedern des Börsen vereins eingeschickten Erzeugnisse zu besorgen, sondern auch die Interessen des deutschen Buch- und Kunsthandels durch Wahrung ihrer Urheberrechte auf advokatorischem und gerichtlichem Wege zu vertrete». Eine derartige Centralstelle würde nicht nur allen Interessenten eine Bürgschaft für die richtige Ausführung der Aufträge bieten, sondern auch die Rechte der deutschen Urheber und Verleger aus die kräftigste Weise zu wahren imstande sein. Die aus das Urheberrecht bezüglichen Abschnitte der revidierten Statuten der Vereinigten Staaten. Mit Abänderungen angenommen am 3. März 1891. Abschnitt 4948. Alle Akten und Dokumente, die sich auf Urheberrechte beziehen und dem Gesetze nach aufzubewahren sind, sollen unter der Kontrolle des Bibliothekars des Kongresses sein und von ihm den Akten der Kongreß-Bibliothek einverleibt und aufbewahrt werden, und der Bibliothekar des Kongresses soll die direkte Verantwortung und Aussicht darüber haben, und, unter der Leitung des Kongreß-Ausschusses für die Bibliothek, alle Handlungen und Pflichten, die vom Urheberrechtsgesetze vor geschrieben sind, ausüben. Abschnitt 4949. Das Siegel der Geschäftsstelle des Biblio thekars des Kongresses soll auch das Siegel für alle Beurkundi- gungen sein, und sollen alle Urkunden und Dokumente, die von der Geschäftsstelle ausgegeben werden, um als Beweismaterial benutzt zu werden, damit beglaubigt sein. Abschnitt 4950. Der Bibliothekar des Kongresses soll dem Schatzmeister der Vereinigten Staaten einen Bürgschaftsschein im Betrage vom 5000 Dollars geben, zur Sicherung dafür, daß er den betreffenden Rechnungs-Beamten des Schatzamtes eine genaue Abrechnung über alle Gelder, welche er kraft seines Amtes erhält, einreicht. Abschnitt 4951. Der Bibliothekar des Kongresses soll einen jährlichen Bericht an den Kongreß erstatten über die Anzahl und Art der urheberrechtlichen Eintragungen, welche im Laufe des Jahres gemacht wurden. Abschnitt 4952. Der Urheber (Autor, Verfasser, Erfinder), Zeichner und Bildner oder Eigentümer eines Buches, einer Land- oder Seekarte, eines Planes, dramatischen oder musi kalischen Werkes, eines Stiches, Holzschnittes, oder irgend einer Abbildung, einer Photographie oder des Negativs derselben, oder eines Gemäldes, einer Zeichnung, eines Farbendrucks, einer Statue oder Skulptur, und von Modellen oder Entwürfen, die bestimmt sind, als Werke der schönen Künste ausgeführt zu werden, und die Testamentsvollstrecker, Massenverwalter, oder Rechtsnachfolger einer solche» Person, sollen, nachdem sie den Vorschriften dieses Gesetzes nachgekommen sind, das ausschließliche Recht zur ersten und wiederholten Drucklegung, Veröffentlichung, Fertigstellung, Nachbildung, Ausführung, Vollendung und zum Vertriebe der oben genannten Werke haben; auch sollen ausschließlich sie in bezug auf Bühnenwerke das Recht haben, dieselben öffentlich auf- zusühren oder darzustellen, oder durch andere aufführen oder dar stellen zu lassen. Und Urheber oder deren Rechtsnachfolger ollen das ausschließliche Recht haben, irgend eines ihrer Werke Lchtundfünfzigster Jahrgang. zu dramatisieren oder zu übersetzen, für welches sie unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten Urheberschutz erlangt haben. Abschnitt 4952o. Bei der Auslegung dieses Gesetzes sollen sich die Worte »Stich«, »Holzschnitt« und »Abbildung« nur auf bildliche Darstellungen oder Werke, die in das Bereich der schönen Künste gehören, beziehen, und keine Abdrücke oder Etiketten, welche für fabrizierte Artikel bestimmt sind, sollen unter dem Urheber gesetz eingetragen, dagegen können dieselben im Patent-Amte registriert werden. Der Kommissär des Patent-Amts wird hier durch mit der Beaufsichtigung und Kontrolle der Eintragung oder Registrierung dieser Abdrücke und Etiketten beauftragt, in Ueber- eiustimmuug mit den Bestimmungen des Gesetzes betreffs des Urheberrechtes in Drucksachen, doch soll für die Eintragung des Titels eines Abdruckes oder einer Etikette, welche keine Schutz marke enthält, eine Gebühr von 6 Dollars erhoben werden, welche Summe die Herstellungskosten einer an den Eintragenden zu liefernden, mit dem Siegel des Patent-Amtes versehenen Eintragungs-Urkunde decken soll. Abschnitt 4953. Der Urheberschutz soll für die Dauer von 28 Jahren vom Datum der Eintragung des Titels an, gewährt werden in der Weise wie in den folgenden Abschnitten vor geschrieben ist. Abschnitt 4954. Der Urheber (Autor, Verfasser, Erfinder) oder Zeichner und Bildner, wenn derselbe am Leben, oder dessen Witwe oder Kinder, wenn er verstorben ist, kann das aus schließliche Recht für einen weiteren Termin von 14 Jahren erlangen, wenn er de» Titel des geschützten Werkes oder eine Beschreibung des geschützten Gegenstandes zum zweiten Male ein- tragen läßt, und zwar unter Erfüllung derselben Bedingungen wie bei der Eintragung des ursprünglichen Urheberrechtes, doch muß dies innerhalb 6 Monaten vor Ablauf der ursprünglichen Schutzzeit geschehen; und zwar soll besagte Person innerhalb zweier Monate vom Tage der Erneuerung an eine Abschrift der Eintragung in einer oder mehreren in den Vereinigten Staaten gedruckten Zeitungen vier Wochen lang veröffentlichen lassen. Abschnitt 4955. Irgend ein Urheberrecht kann gesetzlich durch schriftliche Urkunde übertragen werden, doch soll eine solche Uebertragung innerhalb 60 Tagen vom Datum ihrer Vollziehung in der Geschäftsstelle des Bibliothekars des Kongresses ein getragen werde»; im Versäumungsfalle soll dieselbe einem späteren Käufer oder Hypothekar gegenüber, der das Recht ohne Kenntnis dieser Thatsache für entsprechende Vergütung erwirbt, als nicht zu Recht bestehend zu betrachten sein. Abschnitt 4956. Zum Urheberschutz soll jemand nur dann berechtigt sein, wenn er an oder vor dem Tage der Veröffent lichung im In- oder Auslande einen gedruckten Titel des Buches, der Land- oder Seekarte, des Planes, des dramatischen oder musikalischen Werkes, des Stiches, Holzschnittes, der Abbildung oder Photographie, oder des Farbendruckes, oder eine Beschrei bung des Gemäldes, der Zeichnung, der Statue, Skulptur, oder das Modell oder den Entwurf für ein Werk der schönen Künste, für welches er den Urheberschutz erlangen will, in der Geschäfts stelle des Bibliothekars des Kongresses einreicht, oder mit der Adresse »Uidrarian ok OonArsZ^, VVasdinxton. Uistriot ok Oolum- dia« irgendwo innerhalb der Vereinigten Staaten einer Post anstalt übrrgiebt, und wenn er ferner nicht später als am Tage der Veröffentlichung im In- oder Auslande, zwei Exemplare des so zum Schutze eingetragenen Werkes, der Karte, des Planes, des dramatischen oder musikalischen Werkes, des Stiches, Farben druckes, Holzschnittes, der Abbildung oder Photographie, oder im Fall eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Statue, Skulptur, oder eines Modelles oder Entwurfes für ein Werk der schönen Künste, eine Photographie desselben in der Geschäftsstelle des Bibliothekars des Kongresses in Washington, im Distrikt Colum bia abgiebt oder, an denselben adressiert, in irgend einer Post anstalt innerhalb der Vereinigten Staaten aufgiebt; es ist aber Bedingung, daß im Falle eines Buches, einer Photographie, 315
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder