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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-04-23
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1891
- Sprache
- Deutsch
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2353 92, 23. April 1891. Nichtamtlicher Teil. jenigen Bundes-Bezirksgericht eingeklagt werden soll, in dessen Bereich der Delinquent wohnt oder vorgefunden wird. Abschnitt 4961. Der Postmeister, welchem ein unter Schutz gestelltes Buch, ein Titel oder anderer Gegenstand übergeben wird, soll, wenn darum ersucht, eine Quittung dafür geben und dann den Gegenstand per Post an seinen Bestimmungsort abschicken, Abschnitt 4962. Niemand soll berechtigt sein, wegen Ver letzung seines Urheberrechtes klagbar zu werden, wenn er nicht die Angabe der Erlangung desselben dadurch bekannt gemacht hat, daß er in sämtlichen Exemplaren jeder Auflage eines Buches, auf dem Titelblatt oder auf der darauf folgenden Seite, oder im Falle einer Karte, eines Planes, eines musikalischen Werkes, einer Abbildung, eines Holzschnittes, Stiches, einer Photographie, eines Gemäldes, einer Zeichnung, eines Farbendruckes, einer Statue, Skulptur, oder eines Modelles oder Entwurfes bestimmt als ein Werk der schönen Künste ausgeführt zu werden, auf einem sichtbaren Teile desselben oder aus dem Untersatz, auf welchem dasselbe befestigt ist, die folgenden Worte anbringt: »Untsreck aeeoräinA to sct cck Lon^ross, in ^ear —, 8,, in Uro Oklioo ok Uw I-idrarian ok UonAross«, oder, nach seinem Belieben, anstatt derselben das Wort »OopxriKbt« mit der Angabe des Jahres, in welchem das Urheberrecht eingetragen wurde, und dem Namen der Person, welche das Urheberrecht in Anspruch nahm; z. B.: »Uopxrixdt, 18—, b^ 8.« Abschnitt 4962a Fabrikanten von Mustern und Formen von plastischen und dekorativen Gegenständen, Kacheln, Fliesen, Töpferarbeiten oder Metallgegenständen, welche Urheberschutz er langen können, dürfen die Urheberschutznotiz, welche durch Ab schnitt 4962 der Revidierten Statuten und durch Zusätze zu diesem Abschnitt vorgeschrieben ist, auf der Rückseite oder am Boden des Gegenstandes anbringen, oder an irgend einer an deren Stelle, an welcher es üblich ist, Schutzmarken, Fabrikzeichen und dergleichen anzubringen. Abschnitt 4963. Irgend jemand, der eine derartige Notiz oder dementsprechende Worte an oder in einem nicht unter Ur heberschutz gestellten Buche, oder einer Karte, einem Plane, dramatischen oder musikalischen Werke, einer Abbildung, einem Holzschnitte, Stiche, einer Photographie oder einem anderen Werke anbringt oder aufdruckt, soll in eine Strafe von 100 Dollar verfallen, von welcher Summe die eine Hälfte dem Kläger, und die andere Hälfte den Vereinigten Staaten zugesprochen werden soll. Abschnitt 4964 Irgend jemand, der, nachdem der Urheber schutz durch Eintragung des Titels eines Buches und die Ein- lieseruug zweier Exemplare desselben, auf Grund dieses Gesetzes erlangt wurde, den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwider, inner halb der gewährten Schutzzeit, und ohne die vorher eingeholte, von zwei oder mehr Zeugen bestätigte schriftliche Zustimmung des Eigentümers des Urheberrechts erlangt zu haben, ein solches Buch druckt, veröffentlicht, dramatisiert, übersetzt oder importiert, oder irgend jemand, der Kenntnis von der ungesetzlichen Drucklegung, Herausgabe, Dramatisierung, Uebersetzung oder Jmportation eines Buches hat und dasselbe dennoch verkauft, oder zum Verkauf auslegt, soll jedes Exemplar des Buches an den Eigentümer des Urheberrechts verwirken und außerdem ihm noch solchen Schaden ersatz leisten, als derselbe in einer auf dem Civilwege ange strengten Klage vor einem zuständigen Gerichte erlangen kann. Abschnitt 4965. Wenn nach gesetzlicher Eintragung des Titels einer Karte, eines Planes, eines dramatischen oder musi kalischen Werkes, einer Abbildung, eines Holzschnittes, Stiches, einer Photographie, eines Farbendruckes oder der Beschreibung eines Gemäldes, einer Zeichnung, einer Statue, oder Skulptur, oder eines Modelles oder Entwurfes für ein Werk der schönen Künste, irgend jemand, den Bestimmungen dieses Gesetzes ent gegen, innerhalb der gewährten Schutzzeit, ohne vorher die schrift liche, und von zwei oder mehr Zeugen bestätigte Zustimmung des Eigentümers eines Urheberrechts erlangt zu haben, eine solche Karte oder anderartiges Werk sticht, ätzt, erzeugt, kopiert, druckt, veröffentlicht, dramatisiert, übersetzt oder importiert, ganz oder teilweise, oder wenn jemand, der mit der Absicht das Gesetz zu umgehen, die Grundzüge des Werkes abändert oder mit Kennt nis von der ungesetzlichen Drucklegung, Veröffentlichung, Drama tisierung, Uebersetzung oder Jmportation des Werkes, dasselbe dennoch verkauft oder zum Verkauf auslegt, so soll er an den Eigentümer des Urheberrechts alle Platten, mittels welcher das Werk erzeugt, und jeden Bogen, der mit diesen Platten gedruckt wurde, verwirken und ihm ferner einen Dollar Strafe bezahlen für jeden in seinem Besitze Vorgefundenen Bogen, der entweder kopiert, im Druck begriffen oder gedruckt, veröffentlicht, importiert oder zum Verkauf ausgelegt ist, und im Fall der Nachbildung eines Gemäldes oder einer Statue oder Skulptur soll die Strafe 10 Dollar für jedes in seinem Besitz Vorgefundene, verkaufte oder zum Verkauf ausgebotene Exemplar betragen, wovon die eine Hälfte dem Eigentümer des Urheberrechtes und die andere Hälfte den Vereinigten Staaten zugesprochen werden soll. Abschnitt 4966. Irgend jemand, der ein dramatisches Werk, für welches Urheberschutz erlangt worden ist, ohne Ein willigung des Eigentümers oder dessen Erben oder Rechtsnach folger, öffentlich aufsührt oder darstellt, soll für Schadenersatz verantwortlich sein, und dieser Schadenersatz soll in allen Fällen nicht weniger als 100 Dollar für die erste und 50 Dollar für jede weitere Ausführung betragen, wie es dem Gerichtshöfe als recht und billig erscheinen mag. Abschnitt 4967. Irgend jemand, der ohne vorher einge holte schriftliche Zustimmung des Autors oder Eigentümers ein Manuskript druckt oder veröffentlicht, soll dem Autor oder Eigentümer für den ganzen ihm zugefügten Schaden verant wortlich sein. Abschnitt 4968. Keine Klage für Verwirkung oder Strafcn- eintreibung soll unter dem Urheberrechtsgesetz angestrengt werden könne», wenn dieselbe nicht innerhalb zweier Jahre von der Ent stehung der Klageursache an eingereicht wird. Abschnitt 4969. In allen Klagen, welche unter dem Ur heberrechtsgesetz angestrengt werden, kann der Verklagte die That- sache im allgemeinen verneinen und zur Begründung alle speziellen Thatsachen als Beweise Vorbringen. Abschnitt 4970. Die Bundesbezirks- und diejenigen Distrikts- gerichtc, welche die Gerichtsbarkeit eines Bezirksgerichts besitzen, sollen die Berechtigung haben, nach der Einreichung der Klage schrift durch die geschädigte Partei, einen Einhaltsbesehl zu er lassen, um die Verletzung der unter Urheberschutz gestellten Rechte zu verhindern und zwar nach den Regeln und Grundsätzen der »Lgrut^« Jurisprudenz und unter solchen Bestimmungen, wie sie der Gerichtshof als passend erachten mag. Abschnitt 4970a. Ferner wird bestimmt, daß für die Zwecke dieses Gesetzes jeder Band eines Werkes, das aus zwei oder mehr Bänden besteht, wenn diese getrennt veröffentlicht werden, und von welchen der erste Band zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht ausgegeben ist, sowie auch jede Nummer einer Zeitschrift, als ein selbständiges Werk zu betrachten und behufs Erlangung des Urheberschutzes, wie oben vorgeschrieben, einzutragen und zu behandeln ist. Ferner, daß dieses Gesetz am 1. Juli 1891 in Kraft treten soll. Ferner, daß sich dieses Gesetz nur auf Bürger oder Unter- thanen eines auswärtigen Staates oder Volkes beziehen soll, wenn dieser Staat oder dieses Volk den Bürgern den Vereinigten Staaten von Amerika den Vorteil des Urheberschutzes unter wesentlich denselben Bedingungen gewährt, wie seinen eigenen Bürgern, oder wenn der auswärtige Staat oder das Volk einem internationalen Uebereinkommen angehört, welches Gegenseitigkeit 315»
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