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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.01.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-01-08
- Erscheinungsdatum
- 08.01.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920108
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«rschktnt täglich mit «ulnahme der G»uu« und Feiertage. — Jahrespreis sür Mitglieder ein Exemplar IS für Nichtniitglieder S0 Börsenblatt für den «»zeigen: für Mitglieder !Z «fg., sü» Nichtmitglieder 20 Pfg.. lür Nichtbuch händler Si> Pfg. die drelgespaltene Petit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. 5. Leipzig, Freitag den 8. Januar. 1892 Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Das für die Mitglieder des Börsenvereins zum Schutze des Urheber- und Verlagsrechts mit Herrn Rechtsanwalt Or. Paul Schmidt in Leipzig getroffene Uebercinkommen hat verschiedene Aufträge und Anfragen zur Folge gehabt, welche er kennen lassen, das; sowohl über den Gegenstand, als auch über den Zweck und die Bedeutung der Eintragungen in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Ei., tragsrolle noch vielfach Zweifel bestehen. Der Vorstand sieht sich deshalb ver anlaßt, folgendes bekannt zu geben: Die Eintragungen beziehen sich 1. auf die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von Schriftwerken, Abbildungen, Kompositionen, dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, welche anonym vderpseudonym erschienen oder aufgeführt worden sind, sowie ans die Anmeldung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, welche anonym oder pseudonym veröffentlicht sind. Diese Anmeldung hat den Zweck, die Dauer des ausschließlichen Rechts des Urhebers zu verlängern. Dieses Recht dauert bei anonymen oder pseudonymen Werken an sich nur 30 Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber innerhalb dieser Frist der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimierten Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle angemeldet, so wird dadurch dem Werke eine wesentlich längere Dauer des Schutzes, nämlich bis auf die Lebensdauer des Urhebers und 30 Jahre nach dem Tode desselben gesichert. Die Eintragungen beziehen sich 2. auf die Anmeldung des rechtzeitigen Erscheinens — Beginn und bezw. Vollendung — vorbehaltener Übersetzungen. Diese Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrolle ist zur Erlangung des Uebersetzungsschutzes in Deutsch land erforderlich. Durch dieselbe erwirbt der Urheber eines in Deutschland erschienenen Originalwerks oder dessen Rechtsnach folger das Recht, zu verhindern, daß ohne seine Genehmigung eine Uebersetzung dieses Werkes in Deutschland oder in Oesterreich veranstaltet und verbreitet, sowie von hier aus in das Ausland eingeführt wird. Vorausgesetzt ist nach § 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, daß der Urheber sich das Recht der Uebersetzung ans dem Titelblatte oder an der Spitze des Originalwerkes Vorbehalten hat, daß die Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen 3 Jahren (bei dramatischen Werken innerhalb 6 Monaten) beendet und die Anmeldung des Beginns und bezw. der Vollendung der Uebersetzung zur Eintragung in die Eintragsrolle innerhalb der angegebenen Fristen erfolgt ist. Im Falle des Vorhandenseins dieser Voraussetzungen betrügt die Schutzfrist 5 Jahre vom ersten wirklichen Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung an gerechnet, wobei das Kalenderjahr des Erscheinens der Uebersetzung nicht eingerechnet wird. Der angeführten Förmlichkeiten bedarf es allerdings nicht, um sich den Uebersetzungsschutz in den der Berner Ueberein- kuiist vom 9. September 1886 beigetretenen Staaten: Deutschland, Belgien, Spanien, Frankreich, England, Italien, Schweiz, Tunis, Luxemburg, Haiti, Liberia und Monaco, zu sichern. Dieser Schutz besteht nach Artikel 5 der Berner Uebereinkunft darin, daß ohne Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers das in einem Verbandslande erschienene Originalwerk innerhalb 10 Jahren, von der Veröffentlichung desselben an gerechnet, in den anderen Verbandsländern nicht übersetzt werden darf. Durch diesen unabhängig von allen Förmlichkeiten gewährten Uebersetzungsschutz wird aber die Erfüllung der an geführten Formalitäten keineswegs bedeutungslos; vielmehr ist dieselbe schon mit Rücksicht auf den Verkehr mit denjenigen Ländern, welche der Berner Uebereinkunft nicht beigetreten sind, wie: Oesterreich-Ungarn, Rußland, Amerika, Holland, Däne mark, Schweden, Norwegen, hinsichtlich aller'Werke, für welche der Uebersetzungsschutz überhaupt in Frage kommt, auch heule noch von größter Wichtigkeit und deshalb den Vereinsmitgliedern angelegentlichst zu empfehlen. Die Besorgung der Eintragungen in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle, sowie die Erteilung von Rechtsauskunft hinsichtlich dieser Eintragungen geschieht, wie dies bereits in Nr. 249 des Börsenblattes vom 26. Oktober 1891 bekannt gegeben worden ist, gemäß dem mit Herrn Rechtsanwalt IN. Paul Schmidt in Leipzig, Querstraße 9, I, Reuiiundfi'inszlgster Jahrgang. 14
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