Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.02.1892
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- 1892-02-01
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- 01.02.1892
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genen) gerichtete Aufforderung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3) die Bezeichnung des Zahlungs empfängers; als solcher kann entweder eine bestimmte Person oder Firma oder der Inhaber des Checks bezeichnet werden; sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte -oder llcberbringcr- odcr ein gleichbedeutender Zusatz beigcsügt, so gilt der Check als auf den Inhaber gestellt; 4) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 5) die Angabe des Ortes, des Monatstagcs und des Jahres der Ausstellung. 8 2. Der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen ange gebene Ort gilt als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Be zogenen. Ist ein solcher Ort nicht angegeben, so vertritt dessen Stelle der Ausstellungsort. Die Angabe eines anderen Zahlungsortes macht den Check als solchen ungiltig. H. 3. Ist die zu zahlende Geldsumme (8 t, Nr. 2) in Buchstaben und in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrücktc Summe. Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben oder mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringere Summe. 8- 4. Der Aussteller kann sich selbst als Zahlungsempfänger be zeichnen. 8 5. Der Check ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlungszcit macht den Check als solchen ungiltig. 8 6. Der auf eine bestimmte Person oder Firma gestellte Check ist durch Indossament übertragbar, salls nicht der Aussteller die Über tragung durch die Worte «nicht an Ordre« oder durch einen gleich bedeutenden Zusatz untersagt hat. Auch der auf den Inhaber gestellte Check kann indossiert werden. Jeder Inhaber ist legitimiert, das erste Indossament auf den Check zu setzen. Im übrigen finden in betreff des Indossaments, der Legitimation des Inhabers eines indossierten Checks und deren Prüfung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die Vorschriften, welche die Artikel 11 bis 13, 36 und 74 der Wechselordnung bezüglich des Wechsels enthalten, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß ein auf eine Abschrift des Checks gesetztes Indossament keine checkrcchtlichc Wirksamkeit hat. Ein Indossament des Bezogenen sowie ein Indossament an den Bezogenen ist ungiltig. 8 7. Der Check darf nicht acccptiert werden. Ein auf den Check gesetzter Annahmcvcrmerk gilt als nicht geschrieben 8 8. Der am Ausstellungsorte zahlbare Check (Platzcheck) ist spätestens binnen drei, der an einem anderen Orte des Reichsgebietes zahlbare Check spätestens binnen fünf Tagen dem Bezogenen am Zahlungsorte zur Zahlung zu präsentieren. Liegt der Ausstellungsort oder der Zahlungsort außerhalb des Reichsgebiets, so ist der Check spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Zeitraums, welcher erforderlich ist, um ihn vom Ausstellungsorte mit den gewöhnlichen Transportmitteln nach -dem Zahlungsorte zu senden, am letzteren Orte zur Zahlung zu präsentieren. Der Ausstellungstag und im Falle des Absatzes 2 der Ankunftstag, sowie Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgcrcchnet. In welchen Fällen Checks, die an einem Nachbarorte des Zahlungsortes zahlbar sind, den Platzchccks gleich zu achten sind, bestimmt der Bundesrat nach Maßgabe der örtlichen Ver hältnisse. 8 9 Die Einlicferung eines Checks in eine Abrechnungsstelle, bei welcher der Bezogene vertreten ist, gilt als Präsentation zur Zahlung. Der Bundcsrat bestimmt, welche Stellen als Abrechnungsstellen im Sinne dieses Gesetzes zu gelten haben 8 10. Der Bezogene haftet dem Inhaber del Checks für die Zahlung des Chcckbctrages, soweit er zur Zeit der Präsentation des Checks dem Aussteller gegenüber zur Einlösung desselben verpflichtet ist. Er hat nur gegen Aushändigung des Checks Zahlung zu leisten. Der Tod des Ausstellers oder der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit desselben, sowie der Ablaus der Prasenlationsfrist <8 8) ist auf das Reckt und die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. Ein Widerruf des Checks seitens des Ausstellers hat keine rechiliche Wirksamkeit. 8 11. Ter Inhaber eines Checks kann durch den quer über die Vorderseite geschriebenen oder gedruckten Zusatz: »Nur zur Vcrrcchnung- vcrbicicn, daß der Check bar bezahlt werde. Derselbe darf in diesem Falle nur zur Verrechnung mit dem Bezogenen oder einem Girokundcn desselben oder einem Mitglicde der an dem Zahlungsorte bestehenden Abrechnungsstelle <8 9) benutzt werden. Die hiernach stattsindendc Ver rechnung gilt als Zahlung im Sinne dieses Gesetzes. Das Verbot kann nicht zuriickgcnommcn werden. Die Ucbcrtretung desselben macht den Bezogenen für den dadurch entstehenden Schaden verantwortlich. 8 >2. Aus die Verpflichtung des Bezogenen zur Verrechnung finden die Bestimmungen des 8 10 entsprechende Anwendung. Der Bezogene, welcher im Falle des 8 H den Check zur Verrechnung in Empfang nimmt, hastet dem Präsentanten für die dessen Bestimmung entsprechende alsbaldige Gutschrist des Chcckbctrages und im Falle der Unterlassung für allen daraus entstandenen Schaden 8 13. Der Aussteller und die Indossanten hasten dem Inhaber für die Einlösung des Checks. Hat jedoch ein Indossant dem Indossa ment die Bemerkung »ohne Gewähilcistung-, -ohne Obligo», oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossament befreit. 8 14. Zur Ausübung des Regreßrechts (8 13) muß die rechtzeitig. Präsentation und die Nichteinlösung des Checks nachgcwiescn werdene Der Nachweis kann insbesondere geführt werden: 1) durch einen unter entsprechender Anwendung der Artikel 87, 88 Nr 1—4, 6, Artikel 89 —91 der Wechselordnung aufgcnommenen Protest, 2) durch eine von dem Bezogenen auf den Check gesetzte, unterschriebene und das Datum der Präsentation enthaltende Erklärung, 3) durch eine Bescheinigung einer Abrechnungsstelle (8 9) über die vor Ablaus der Präscntationsfrist geschehene Einlieferung und die Nichteinlösung des Checks. 8 15. Wegen der Benachrichtigung der Vormänner und des Ein- lösungsrcchts derselben, sowie wegen des Umfanges der Rcgrcßforderung und der Befugnis zur Ausstrcichung von Indossamenten finden die Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und 55 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. 8 16. Der Inhaber des Checks kann sich wegen seiner ganzen Rcgrcßforderung an alle Verpflichteten oder auch nur nur an einige oder einen derselben halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren Es steht in seiner Wahl, welchen Verpflichteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Der Schuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm aus dem Check selbst oder unmittelbar gegen den jcd:smaligen Kläger zusteheu. 8 17. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Checks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Präsentation und der Nichteinlösung dienenden Urkunden, sofern solche bcigebrach t sind, und einer quittierten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. 8 18. Die Regreßanspiüchc gegen den Aussteller und die übrigen Vormänner verjähren, wenn der Check in Europa zahlbar ist, in drei Monaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Checks mit dem Ablauf der Präsentationsfrist l8 8), gegen jeden Indossanten, wenn er vor Erhebung der Klage gegen ihn gezahlt hat, vom Tage der Zahlung, in allen übrigen Fällen vom Tage der Erhebung der Klage. Auf die Unterbrechung der Verjährung finden Artikel 80 der Wechselordnung, 8 13 Absatz 3 des Einführungs- gcsetzcs zur Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 und 8 3 Ab satz 3 des Einführungsgesctzes zur Konkursordnung entsprechende Anwendung. Z 19 Ist die Regreßverbindlichkcit des Ausstellers durch Unter lassung rechtzeitiger Präsentation oder durch Verjährung erloschen, so bleibt derselbe dem Inhaber des Checks so weit verpflichtet, als er sich mit dessen Schaden bereichern würde. Der Aussteller gilt bis zum Beweise des Gegenteils als in Höhe des Chcckbctrages bereichert. Der Aussteller kann aus dem Ansprüche, welcher dem Inhaber des Checks nach 8 10 gegen den Bezogenen zusteht, einen Einwand nicht herleiten. 8 20 Hat der Aussteller einen Check begeben, obwohl er wußte oder ohne grobes Verschulden wissen mußte, daß ihm zur Zeit der Be gebung ein Guthaben, welches zur Einlösung dieses Checks und der von ihm aus denselben Bezogenen etwa begebenen anderwciten Checks aus- rcicht, bei dem Bezogenen nicht zustand, so haftet er in jedem Falle dem Inhaber des Checks für allen daraus entstandenen Schaden. Als Guthaben ist der Geldbetrag anzuschcn, bis zu welchem der Bezogene nach der zwischen ihm und dem Aussteller getroffenen Vereinbarung von dem letzteren ausgestellte Checks cinzulösen verpflichtet ist. 8 21. In den Fällen der 88 10, 11 Absatz 2, 12, 19 und 20 ver jährt der Anspruch in einem Jahre seit Ausstellung des Checks. 8 22. Aus einem Check, auf welchem die Unterschrift des Aus stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenigen, deren Unterschriften echt sind, verpflichtet. 8 23. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausge stellten Checks, sowie jeder im Auslände auf einen Check gesetzten Er klärung werden nach den Gesetzen des Ortes beurteilt, an welchem die Ausstellung, beziehungsweise die Erklärung erfolgt ist. Entspricht jedoch der im Auslände ausgestellte Check oder die im L uslandc auf einen Check gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß nach ausländischem Gesetz ein Mangel vorlicgt, kein Einwand gegen die Giltigkeit des von einem Inländer ausgestellten, im Jnlandc zahlbaren Checks oder gegen die Rcchtsvcrbindlichkeit der später im Jn landc aus den Check gesetzten Erklärungen entnommen werden. ß 24. Für das Ausgcbotsversahren zum Zweck der Kraftlos erklärung abhanden gekommener oder vernichteter Checks gelten die §8 837 ff. der Civilprozeßordnung. Nach Einleitung dcS Ausgebots verfahrens kann der Eigentümer des Checks, salls der letztere rechtzeitig zur Zahlung präsentiert, von dem Bezogenen aber nicht eingelöst worden war, nach Maßgabe der 88 13 ff. von dem Aussteller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftlosciklärung des Checks Sicherheit bestellt. Ohne eine selche Sichcrhcitsbcstellung ist er nur berechtigt, die Hinterlegung des Checkbetrages zu verlangen. 8 25 Bürgerliche Rechtsstreitigkeitcn, in welchen durch die Klage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend ge macht wird, gehören, sofern in erster Instanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen s§8 100—118 des Gcrichts- verfassungsgesctzes). Die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz wird im Sinne des 8 8 des Einsührungsgesetzcs zum Gerichlsverfassungs- gcsetz dem Reichsgericht zugcwiesen. Auf die Geltendmachung von Re-
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