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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1891
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- Deutsch
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2750 Nichtamtlicher Teil. 106. 11. Mai 1891. lange Jahre den Musikalienhandel in St. Petersburg betrieben, zuletzt sich auf den Musikalienvcrlag in Hamburg zurückgezogen hatte, hat sich um den deutschen Mnsikalienhandel dadurch ver dient gemacht, daß er zu allen Zeiten für den deutschen Original- Verlag gegenüber den Nachdruck-Ausgabe» in Rußland eingetreten ist und sich selbst grundsätzlich des Mnsikalien-Nachdruckes ent halten hat — Der Verein ehrte das Angedenken des Ver storbenen, welcher ihm seit Jahrzehnten angehörte, durch Erheben von den Sitze». Der gegenwärtige Bestand der Mitglieder beläuft sich auf 83 ordentliche Mitglieder und 21 außerordentliche Mitglieder, zu denen noch 11 Kreis- und Ortsvereine treten, welche die Mitgliedschaft des Vereins als solche erworben haben. Die Zahl der Einzeichnungen in das Vereinsarchiv betrug im verflossenen Jahre 2123 gegen 1896 im Vorjahre. Der Vcrmögensbestand des Vereins betrug 1633 84 H bar und in Wertpapieren. — Auf Antrag der Ausschußmitgliedcr, welche die Prüfung der Rechnung vorgenommen hatten, wurde den, Vorsteher Entlastung für die Rechnungsführung erteilt Von den Mitteilungen des Vereins der Deutschen Musi kalienhändler erschienen seit der letzten Ostermcsse die Nummern 10 bis 13. Der Verein hatte auch im verflossenen Jahre eine mannigfaltige Thätigkeit zu entwickeln, welche sich namentlich ans. Rechtsschutz, VerkaufSbestiminungen und Zollangelegenheitcn bezog. An den Bericht über den Stand des völkerrechtlichen Rechtsschutzes knüpfte sich eine Besprechung über die Mittel, welche für den Schutz in den einzelnen Staaten zu ergreifen sein würden. In Rußland hat sich die Lage insofern verschlechtert, als nicht nur die früher ins Auge gefaßten Privatverträge nicht zur Ausführung gekommen sind, sondern auch die grundsätzliche Anerkennung littcrarischeu Rechtsschutzes in Rußland auf dem Gebiete der staatlichen Gesetzgebung einen Rückschritt gemacht hat, indem die russische Regierung trotz ihres freundschaftlichen Ver hältnisses zu Frankreich den bisher zwischen beiden Ländern be stehenden Litterar-Schntzvertrag gekündigt hat. Aus der Mitte der Versammlung wurde mitgeteilt, daß inzwischen die französi schen Verleger Schritte gethan haben, auf Neuabschließung eines derartigen Vertrages hinzuwirken, und daß eine solche nicht ganz ausgeschlossen erscheint. Es wurde angeregt, daß der Verein, sobald sich eine derartige Veränderung der bisherigen Anschauung der Regierung in Rußland erkennen lasse, auch seinerseits ver suchen möge, neuerdings auf Abschluß eines Vertrages zwischen Rußland und dem Deutschen Reiche hinzuwirken. Trotz des Bedenkens, daß die deutsche Reichsregierung im allgemeinen wohl wenig geneigt sein werde, nach Abschluß des Berner Vertrages noch Sonderverträge mit einzelnen Ländern einzugehen, erachtete man es doch für notwendig, keinen möglichen Weg unversucht zu lassen, da es von großer Bedeutung scheine, für Rußland die ersten Grundlagen zu einem Litterar-Schutze zu schaffen. Bezüglich des Schutzes in England berichtete der Vor steher, daß infolge der übertriebenen Ausbeutung der Rechtsan schauung, daß ein Gesetz in England nicht von rückwirkender Kraft sein solle, in England die Durchführung der Grundbe- stimmungen des Berner Vertrages fast unmöglich gemacht wor den sei. Gegen diese auch in Deutschland lebhaft empfundene Schädigung wurden von seiten der französischen Verleger Schritte auf dem Wege des Rechtes gethan, und es sei geboten, gleich falls aus straffere Durchführung des Berner Vertrages hinzu wirken, wenn dieses auch wohl mehr auf dem Wege der Ein wirkung auf die Gesetzgebung als des Rechtsstreites zu ge schehen habe. Das Wichtigste auf dem Gebiete des völkerrechtlichen Ur heberschutzes sei die neue Gesetzgebung in Amerika, wo dieser Gegenstand zwar als Landesgesetzgebung geregelt worden sei, aber doch mit der Wirkung, daß auch Ausländer unter gewissen Bedingungen Schutz finden sollten. Die Fassung des Gesetzes sei, so viel sich aus der nicht ganz klaren Fassung der einzelnen Paragraphen ergebe, für de» Musikalien- und Kunsthandel inso fern eine weit günstigere, als für Bücher, Photographieen, Farbendruck und Lithographier» Herstellung im Bereiche der Ver einigten Staaten von Nord-Amerika gefordert werde, während für Karten, musikalische Werke, Gemälde und dergleichen die Herstellung in Amerika nicht zur Bedingung gemacht sei. Zwar werde alles bisher Veröffentlichte nach wie vor schutzlos sein, immerhin werde es sich empfehlen, die neu geschaffene Sach lage auszunützen und auf einen wirksamen Schutz der Musikalien in den Vereinigten Staaten hinzuwirken. In diesem Sinne empfehle sich der Antrag, welchen die Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler auf Anregung des Kunsthändlers Friedrich Adolf Ackermann in München in der vom Börsenvereins-Vorstand vorgeschlagenen Form wie folgt angenommen hat: »Die Hauptversammlung beschließt, den Antrag des Herrn Friedrich Adolf Ackermann*) mit dem Amendement des Herrn Mühlbrecht*') dem Vorstände zu überweisen mit dem Aufträge, denselben in dem Falle zur Ausführung zu bringen, daß ihm eine solche nach näherer Prüfung der ganzen Angelegenheit im Interesse des deutschen Buchhandels zu liegen scheint.« Die Versammlung beschloß hieraus mit großer Mehrheit, das; der Verein in Sachen des amerikanischen Rechtsschutzes Vor gehen und sich zunächst mit der Reichsregierung wegen der Frage der Gegenseitigkeit, welche in dem amerikanischen Gesetze zur Voraussetzung gemacht ist, in Verbindung setze, dann aber, sei es selbständig oder im Verein mit dem Börseuverein, zum Schutze der deutschen Urheberrechte vorgehe. Der Ausschuß wurde mit der Ausführung der geeigneten Maßregeln betraut. Bezüglich der Verkaufsbesti mmungen für den Knndcn- verkehr hat sich eine gewisse Beruhigung auch im Musikalicn- handel geltend gemacht. Es sind nur wenige Klagen wegen Verfehlung gegen die im Vorjahre abgeänderte» und vom Börsen- vercinsvorstande genehmigten Rabattbestimmungen zur Anzeige ge bracht worden, und überall, wo es geschehen war, wurde auf Vorhalt hin stets sofort die Erklärung abgegeben, künftig die Bestim mungen genau einhalte» zu wollen. Nur in den Rheinlanden zeigte sich eine gewisse Schwierigkeit, die dadurch veranlaßt war, daß bezüglich der Zuständigkeit dort Bedenken erhoben wurden, die zuletzt zu dem Beschlüsse des buchhändlerischen Kreisvereins für Rheinland und Westfalen führten, daß die von ihm vor Jahren angenommenen und inzwischen veralteten Rabatt bestimmungen vom Kreisverein als solchem wieder außer Kraft gesetzt wurden, wobei jedoch ausdrücklich beschlossen wurde, zu erklären, daß die Rabattbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler hierdurch unbeeinflußt in Kraft bleiben. Es stehe zu hoffen, daß, nachdem hier Klarheit geschaffen sei, künftig hin in den Rheinlanden die Einhaltung der zu Recht bestehenden und vom Vorstand des Börsenvereins genehmigten Rabatt bestimmungen seines Organes, des Vereins der Deutschen Musikalien händler, zu allgemeiner Beachtung kommen werde. Zu der wichtigen Frage der Zölle, welche andere Länder *) Der Antrag F. A. Ackermann lautete: -Der Börsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig wolle beschließen, daß von ihm schleunigst Schritte gethan werden zur Errichtung einer Ccntralstclle in New-Dort oder Washington, welche mit Hilfe der Geschäftsstelle des Börsenvcreins in Leipzig in den Stand gesetzt würde, die Interessen der deutschen Verleger zu vertreten bei Ausübung der Funktionen, welche den Genuß der neuen Bill vom 4. Dezember 1890 zum Schutz des littcrarischcn und künstlerischen Eigentums in den Vereinigten Staaten Nord amerikas erleichtern » ") Das Amendement Mühlbrecht lautete: »Die Hauptversammlung erklärt ferner die Errichtung einer Centralstcllc in Leipzig zum Schutze des Urheberrechtes für wünschenswert. Der Vorstand wird ersucht, die Angelegenheit in Erwägung zu nehmen.-
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