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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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2751 106, 11. Mai 1891. Nichtamtlicher Teil. dem Buchgewerbe und somit auch dem Musikalienhandel gegen über zur Geltung bringen, hat der Verein sich mit dem Börsen verein der Deutschen Buchhändler in Verbindung gesetzt, welcher ans seinen Antrag Herrn G. Hedeler zur Ausarbeitung einer Uebersicht über die Zollbestimmungen für einzelne Länder ver anlaßt«:, von weiterer Ausführung derselben aber absehen konnte, da inzwischen von seiten der Österreichischen Regierung ein amt liches Werk zur Veröffentlichung gekommen ist, welches jede er wünschte Uebersicht auf diesem wie auf dem Gesamtgebiete giebt. Auf Grund der Tagesordnung gelangte nunmehr die Liste der Musikalienhandlungen zur Besprechung, welche nach Beschluß der letzten Hauptversammlung vom Ausschuß vorbereitet worden war Der Ausschuß legte Bestimmungen über eine Liste der »Musikalienhandlungen, welche mit der Mehrzahl der Verleger- Mitglieder des Vereins der Deutschen Musikalienhändler im Verkehr stehen und ihre Verpflichtungen erfüllt haben«, vor. Diese Bestimmungen, abgedruckt in Nr. 13 der Mitteilungen des Vereins und Nr. 95 des Börsenblattes wurden unverändert genehmigt. Als Ausschuß für die Durchführung der Bestimmungen wurde der Ausschuß des Vereins bestimmt, zugleich mit dem Rechte der Zuwahl. Alljährlich soll bald nach der Ostermesse aus Grund der beschlossenen Bestimmungen vom Verein die Liste der Musikalienhandlungen herausgegeben werden. Die erste Liste lag im Rohentwurf vor und soll demnächst den dem Verein an gehörenden Musikalienverlegern zwecks Angabe von Streichungen nnd Einfügungen vorgelegt werden. Die Verl agsord nung des Musikalienhandels wurde der Hauptversammlung in dem Entwurf des Ausschusses vor gelegt, welche» derselbe auf Beschluß der Hauptversammlung von Ostermesse 1890 in Nr. 12 der Mitteilungen des Vereins zum Abdruck gebracht hat.*) Diese Verlagsordnung des Musikalienhandels steht in wesentlicher Ucbereinstimmung mit dem vertraulich mitgeteilten Entwurf der Verlagsordnung für den deutschen Buchhandel, wobei nur der grundlegende Unterschied zu tage tritt, daß der Musikalienhandel den Kauf von einzelnen Auflagen im allgemeinen nicht kennt, so daß bei dem Kauf ein für allemale alle die Bestimmungen, welche der Buchhandel seinen Verfassern gegenüber aus Grund des Auflagebegriffes mannigfaltig auszusühren hat, hier in Wegfall komme». Aus Grund der Ergebnisse der zweiten Lesung der Verlags- ordnung des Buchhandels wurden vom Rechtsanwalt des Vereins, Herrn vr. H. Melly, noch einige Ergänzungsbestimmungen zu dem abgedruckten Entwurf vorgeschlagen. Der Entwurf wurde mit diesen Ergänzungsbestimmungen und einem Zusatz des Herrn vr. Abraham: »dies gilt außer von Arrangements insbesondere von Aus gaben für instruktive Zwecke und solche mit Fingersatz« nach langer Beratung einstimmig angenommen. Zugleich wurde der Rechtsanwalt des Vereins mit der Einarbeitung des Entwurfes in die Verlagsordnung des Buch handels beauftragt und der Ausschuß ermächtigt, minder wichtige Aenderungeu, wenn vom Ausschuß einstimmig beschlossen, nach Maßgabe der endgiltigen Gestaltung der Verlagsordnung für die Buchhändler selbständig vorzunehmen. Zum Schluß wurde die Neuwahl des Vorstandes vor genommen Auf Antrag des Herrn E. Astor erfolgte die einstimmige Wiederwahl des Herrn vr. O. von Hase als Vorsteher und der Herren R. Linnemann und vr. Max Abraham als Ausschußmitglieder. Die Gewählten nahmen sämtlich die für weitere drei Jahre gütige Wahl mit Dank an. Ein geselliges Zusammensein vereinigte am Abend die Mit glieder des Musikalienhandels. Dieses Fest wurde auch durch die Teilnahme des Kapellmeisters der Gewandhauskonzerte, Herrn Professor vr. Reinecke, und anderer werter Gäste geehrt. ') Abgcdruckl im Börsenblatt 1891 Ar. 16. Achtundsünszigslcr Jahrgang. Die Bestimmungen der neuen Copyright- Nkte. Einen uns gefälligst vor seinem Erscheinen im kublisbsrs' lVeskI^, dem nordamerikanischen Buchhändler-Organ, zugestellten kurzen Artikel, der eine knappe Erläuterung zu dem neuen amerikanischen Copyright-Gesetze bringt, geben wir nachstehend in Uebersetzung wieder. Obwohl er unseren Lesern kaum etwas Neues bringt, dürste er, wie jeder Kommentar zu diesem, in seiner Ausdrucksweise leider recht unklaren Gesetze, doch Vielen willkommen sein. Der stellenweise recht optimistischen Auffassung des Erklärers können wir uns übrigens keineswegs iu allen Stücken anschließen und behalten uns vor gelegentlich hierauf zurückzukommen. Der Artikel lautet in der Uebersetzung: »Es bestehen so viele Mißverständnisse über die Tragweite des neuen Urheberrechtsgesetzes, daß wir in nachfolgendem, sowohl für heimische wie ausländische Leser eine Zusammenstellung der thatsächlichen Veränderungen geben wollen. Das Gesetz ist, technisch betrachtet, kein internationales Gesetz, sondern nur eine Ausdehnung des heimischen Urheberrechts ans Ausländer. Diele Ausdehnung ist durch Streichung der Klausel bewirkt, die den Urheberrechtsschutz auf amerikanische Bürger oder Einwohner beschränkte. Der einzige Unterschied, der jetzt zwischen Bürgern und Ausländern gemacht wird, ist der, daß die Ein tragung des Urheberrechts für einen Artikel, der nicht das Er zeugnis eines Bürgers oder Einwohners der Vereinigten Staaten ist, einen Dollar kosten soll, während dieser Betrag für Ameri kaner auf fünfzig Cents belassen ist. (Diese Maßregel, »die Kosten der Listensührung für eingetragene Artikel zu decken«, schafft eine ganz unnötige Ungleichheit in Anbetracht der That- sache, daß durch eine weitere Bestimmung der Bill alle Ein gänge, nicht nur diejenigen ausländischen Ursprungs, im Druck veröffentlicht werden sollen). Die Rechte des amerikanischen Urhebers sind nebenher in einem Falle geschmälert worden: die »Llanntaeturing elnuso« läßt ihn seines Rechtes verlustig gehen, wenn sein Buch im Auslande gedruckt worden ist. Doch war dies ein ungewöhnlicher Gebrauch; Mr. Howells war wohl der einzige Amerikaner, der viele seine Bücher im Auslande setzen ließ. Das Recht des amerikanischen und des ausländischen Ur hebers gegen unberechtigte Uebersetzung oder Dramatisierung seines Werkes geschützt zu werden, ist durch das neue Gesetz voll kommen gesichert. Das frühere Gesetz war in dieser Hinsicht unvollkommen, und hier besteht ei» entschiedener Gewinn für unsere eigenen Urheber. Der Titel oder die Beschreibung des Werkes, für das der Schutz beansprucht wird, muß am oder vor dem Tage der iu diesem oder einem anderen Lande geschehenen Veröffentlichung eingesandt werden; ebenso dürfen die zwei Exemplare des Buches re. (oder eine Photographie des Bildes rc.) nicht später als am Tage der in diesem oder einem anderen Lande geschehenen Ver öffentlichung hinterlegt werden, statt innerhalb eines Zeitraumes von zehn Tagen, der in dem alten Gesetze vorgesehen war. Das erlaubt gleichzeitige Veröffentlichung in allen Ländern, verwirkt aber das heimische Urheberrecht, wenn ein Werk irgendwo zuerst erschienen ist — eine Bestimmung, die sich in den britischen und den meisten anderen Urheberrechtsgesetzen findet. Die Eintragung und Niederlegung kann durch Abgabe aus einem Postamte der Vereinigten Staaten geschehen. Diese Be stimmung verhindert einen ausländischen Urheber nicht, seine Titelseite vom Auslande mit der Post einzusenden; sie will nur feststellen, daß lediglich die Abgabe aus einem Vereinigten Staaten- Postamte amtlich als eine giltige Ablieferung betrachtet werden kann. Die frühere Bedingung, daß die beiden Exemplare von der besten Ausgabe sein müssen, ist in Wegfall gekommen. Der Ver- 369
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