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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1891
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1891-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1891
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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2752 Nichtamtlicher Teil. 106, 11. Mai 1891. leger ist nicht mehr verpflichtet, eine Luxus-Ausgabe niederzulegen; doch würde vorausgesetzt werden müssen, daß die Exemplare in einer dauerhaften äußeren Form niedergelcgt werden (olokll-bounä), obgleich es nicht wahrscheinlich ist, daß broschierte Exemplare würden abgewiesen werden können. Durch die »wannkaokurinA olauss« wird der Urheberrechts schutz denjenigen Büchern, Photographieen, Farbendrucken oder Litho graphien abgesprochen, die nicht von innerhalb der Vereinigten Staaten gefertigtem Satz bezw. ebensolchen Negativen oder Stein zeichnungen hergestellt sind. Land- und Seekarten, dramatische und musikalische Kompositionen, Stiche, Holzschnitte und Abdrucke (privto), Gemälde und ähnliche Kunstwerke sind des Urheber rechtsschutzes ohne Einschränkung fähig. Das gestattet, daß ur heberrechtlich geschützte Karten oder Illustrationen, soweit sie nicht durch Photographie oder Steindruck hcrgestellt sind, eingeführt und den gleichermaßen geschützten Büchern einverleibt werden, und verbietet die unberechtigte Vervielfältigung derselben für andere Bücher. Urheberrechtlich geschützte Bücher, Photographieen, Farben drucke oder Lithographieen, oder Platten dazu, können nicht zum Verkauf cingesührt werden. Nicht mehr als je zwei Exemplare auf einmal dürfe» für den Gebrauch eingeführt werden und diese unterliegen dem Zoll, ausgenommen in solchen Fällen, wo sie für die Vereinigten Staaten oder für ein Lehrinstitut bestimmt sind oder von Reisenden bei ihrer Ankunft nach mehr als ein jährigem Gebrauche mitgebracht werden. Aber Bücher und Bro schüren ckn anderer Sprache als der englischen, ebenso solche in erhabenem Druck für Blinde, dürfen nach den Bestimmungen des Tarifs zollfrei eingeführt werden, und das macht es wahr scheinlich gesetzmäßig, z. B. französische Bücher hier einzuführe», obwohl solche hier gesetzt und gedruckt und mit Urheberschutz bedacht sind. Das Urheberrecht an einer Uebersetzung schließt nicht ein Urheberrecht am Originalwerk und das Verbot dieses letzteren ein. Ein französischer Urheber, der sich sein Urheberrecht und den Vorbehalt des Dramatisierungs- und Uebersetzungsrechtes zu sichern wünscht, müßte daher veranlassen, daß sei» Buch hier in französischer Sprache gesetzt und gedruckt werde; wahrscheinlich aber würde sein Verleger oder Vertreter die zollfreie Einfuhr ausländischer Exemplare oder Ausgaben nicht verhindern können. Zeitungen und Zeitschriften, die urheberrechtsgeschützten Stoff mit Genehmigung des Berechtigte» enthalten, dürfen cingesührt werden; wenn aber der geschützte Inhalt diese Genehmigung nicht hat, sind sie ausgeschlossen. Das ist der gesunde Kern einer in ihrer Ausdruck-weise etwas dunklen Bestimmung. Ein Urheberrecht kann für Bücher, die vor dem 1. Juli 1891 erschienen sind, nicht erwirkt werden (weder für das Ganze, noch für einen Teil, etwa den ersten Band), und die Lage der Dinge bezüglich der ausländischen Bücher, die nicht in diesem Lande gesetzt und gedruckt sind, bleibt nach diesem Datum der gleiche wie zuvor. Aber neuer Stoff in neuen Ausgaben kann urheberrechtlich geschützt werden, in welchem Falle jeder Beliebige die Freiheit haben würde, die alte, aber nicht die neue Ausgabe »achzudrucken. Das Schatzamt soll eine wöchentliche Liste von allen Titel eintragungen drucken lassen und zu einem Preise, der 5 Dollar pro Jahr nicht übersteigt, herausgeben. Das obige giebt im wesentlichen alle Aenderungen des neuen Gesetzes, dessen Text die Nummer des kublwbors' ^VeolUz' vom 7. März gebracht hat.*)« Schlichwort zur amerikanischen Bill. Von Friedrich Adolf Ackermann. Herr Josef Wagner in New-Aork hat in Nr. 103 des Börsenblattes die Güte, auf meinen Artikel in Nr. 57 zurückzu greifen mit einer Richtigstellung, die ich selbst bereits in der weiteren Folge meiner Berichte gegeben. Nach seinem Artikel, vom 17. April datiert, konnte er noch keine Kenntnis davon haben, wie ich selber nach der endgiltigcu Fassung der Bill hervorgehoben, daß der Kunstverleger Photographieen und Litho graphieen drüben Herstellen lassen muß, nicht aber Kupferdrucke, Holzschnitte, Stiche, Radierungen rc. Bezüglich des übrige» Inhaltes seines Artikels will es mir nicht opportun erscheinen, die Bill noch mehr zu diskreditiere», als es schon geschehen und als notwendig ist. Herr Wagner verweist aus die Abnormität, der amerikanische Verleger könne ein drüben nicht geschütztes Werk Nachdrucken und »Copyright e» lassen, wodurch der Import der deutschen Ausgabe unmöglich wäre. Das ist widersinnig und durchaus gegen den Gdist der Bill Warum ein Gesetz gewaltsam noch konfuser machen wollen, als es ohnehin schon ist! Ein nicht geschütztes Buch ist drüben nach wie vor vogelsrei, kann also vom amerikanische» Nachdrucker gar nicht »copyrightet« und dessen Import gar nicht verboten werden. Eine solche Abnormität verbietet sich also ganz von selbst und die Behauptung des Herr» Wagner ist völlig paradox. Schließlich bemerke ich, daß ich der Mac Kinley-Bill keine Lobsprüche gespendet; wer diesen Passus mit Aufmerksamkeit liest, sieht daraus, daß die Mac Kinley-Bill dem Gemälde-Kunsthandel den Eingangszoll um die Hälfte erleichtert hat (von 30o/o aus I50/0 herabgesetzt). Von einem erhöhten Zoll auf Lithogra phieen habe ich nicht gesprochen, und der deutsche Kunsthandel wird von dieser Branche der Kunst auch nicht sonderlich be troffen. Im übrigen glaube ich, daß eine Verzögerung der Schritte, mit welchen die Kantate-Versammlung den Börsenvereins-Vorstand hinsichtlich meines Antrages beauftragt hat, nicht gut wäre. Für die Kunst- und Musikverleger, sowie für Holzschnittprodu zenten und -Konsumenten wenigstens ist jeder verlorene Tag, der über den 1. Juli hinausgeht, ein Verlust. Vermischtes. Kündigung des deutsch-französischen Litte rar - Ver trages. — Eine aufsehenerregende Mitteilung brachte vor kurzem die »National-Zeitung-, Diesem meist wohlunterrichteten Blatte zusolgc er wägt die Reichsrcgierung die Kündigung des in der Meistbegünstigung nach dem Frankfurter Frieden nicht inbegriffenen Vertrages mit Frank reich, betreffend den Schütz des litterarischcn und künstlerischen Eigentums, falls Frankreich das geplante prohibitive Zollsystem cin- sühren sollte. In einem näher aus diese Angelegenheit eingehenden Artikel wendet sich die -Nationalzcitung- in ihrer Nummer vom 8. Mai gegen eine Ausführung der »Frankfurter Zeitung-, die das Recht der deutschen Regierung zu einer solchen Maßnahme in Zweifel gezogen hatte. Der Artikel schließt mit folgender Zusammenfassung: »Wir nehmen heute ebenso wenig, wie bei der ersten Erwähnung des Gegenstandes, für oder gegen die Kündigung Partei. Sich in dieser Hinsicht zu entscheiden, wird cs Zeit sein, wenn das Ergebnis der Zoll- Verhandlungen des französischen Parlaments vorlicgen wird. Aber wir konstatieren wiederholt, daß das Recht Deutschlands zur Kündigung der Konvention unanfechtbar ist, und daß, wenngleich diese Maßregel selbst verständlich auch deutsche Interessen benachteiligen würde, der Schaden für Frankreich doch ungleich größer wäre. Ganz ebenso ist das Ver hältnis zwischen Belgien rcsp. der Schweiz und Frankreich.- — Zu obigem dürfte doch zu bemerken sein, daß der Vorgang der bel gischen und schweizerischen Regierung, die Verträge, welche den Schutz des geistigen Eigentums gewährleisten, einfach als bequeme Waffe im Zollkriege zu verwerten, entschieden zu beklagen ist. Es soll nicht ge leugnet werden, daß eine Kündigung des deutsch-französischen Litterar- Vcrtrages von 1883 französische Schriftsteller und Verleger empfindlicher treffen würde, als deutsche: dennoch würde auch in Deutschland in weilen beteiligten Kreisen eine ernste Schädigung erworbener Rechte nicht ausblciben. Schon die Beunruhigung, die die unmittelbare Folge der Drohung ist, ist geeignet, den Interessen deS einheimischen Verlags buchhandels, der soeben erst durch eine neue Gesetzgebung Nordamerikas erheblich benachteiligt worden ist, Abbruch zu thun, und sollte vermieden werden. ») Vrgl. Börsenblatt 1891 Nr. 69 u. 92. Vom Postwesen. — Dem vom 29. d. M. ab in Wien tagenden Weltpostkongreß werden verschiedene Anträge unterbreitet werden,
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