Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-23
- Erscheinungsdatum
- 23.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012236
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19201223
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-12
- Tag1920-12-23
- Monat1920-12
- Jahr1920
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
2SV, 23. Dezember 1920. Redaktioneller Teil. Kieillk Mllleilungkll. Zu den Beschlüssen des Weltpostkongresses. — Der Weltpostkongreß in Madrid ist geschlossen; neue Weltpostveceinsverträge, darunter ein solcher über den Postscheck- und Überweisungsverkehr, sind am 3V. No vember vollzogen morden. Die Vollversammlung des Kongresses hat im wesentlichen die frliher mitgeteilten Beschlüsse der Kommissionen aufrcchterhalten. Insbesondere bleibt cs dabei, daß den Ländern hin sichtlich der Festsetzung der Gebühren weitgehend freie Hand gelassen wird, sodaß jede Postverwaltnng die Gebühren für Postsendungen nach dem Ausland entsprechend den Bedürfnissen der eigenen Wirtschaft fest zusetzen vermag. Von den Beschlüssen der Vollversammlung des Post- kongresses sind folgende zu erwähnen: Drucksachen mit einzelnen Büchern, Katalogen usw. sind auf deut schen Antrag bis zum Gewicht von 3 k § zugelassen worden. Ebenso ist auf Antrag Deutschlands die von der Kommission gestrichen gewesene Bestimmung über die bei Bücherzetteln zulässigen handschriftlichen Vermerke wiederhergestellt worden. Dagegen ist es nicht gelungen, die bei P r i v a t p o st k a r t e n des inneren deutschen Verkehrs zugelassenen größeren Abmessungen auch für die Privatpost karten des Weltpostvcrkehrs einzuführen. Unerwünscht ist auch, daß bei gewöhnlichen Postpaketen nach dem Ausland der Siegelver schluß entgegen dem Vorschlag der betreffenden Kommission beibehaltcn werden soll. Die P o st a u s w e i s k a r t e soll nicht ohne weiteres in allen Ländern gelten, sondern es soll den Postverwaltungen frei stehen, die Anerkennung abzulehnen. Der W e r t k ä st ch e n d i e n st wird dadurch erweitert, daß in die Wertkästchen nicht nur Gold, Edel steine usw., sondern auch andere Gegenstände, die einen gewissen Wert besitzen, ausgenommen werden dürfen. Die Gebühr für Wertkästchen soll künftig nach dem Satze von 20 Et. für je 50 §, mindestens 1 Fr., wozu noch Einschreib- und Versicherungsgebühr hinzntreten, berechnet werden. Die Beschlüsse des Postkongresses sollen am 1. Januar 1922 in Kraft treten. Gewisse Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Gebührenfestsetzung für die verschiedenen Arien von Postsendungen und für den Postzeitungsdienst, können indes schon früher in Wirksam keit gesetzt werden. Ob und wieweit Deutschland von dieser Befugnis Gebrauch machen wird, steht noch nicht fest. Wertsendungen. — Zu der in Nr. 280 des Börsenblattes, Seite 1486, veröffentlichten Notiz, die von der Deutschen Reichspostverwaltung ausging und sich gegen die Versicherung von Postpaketen bei Privat- versicherungsaescllschaften wendet, geht uns aus München eine Zuschrift zu, die die Erfahrungen mit den Privatversicherungen denjenigen mit der Postverwaltnng gegenüberstellt. Dabei schneidet die letztere aller dings schlecht ab, denn der Einsender führt aus: »Den Behauptungen der Postverwaltnng stelle ich nur die Tat sache entgegen, daß ich bis heute von der Postverwaltung die verloren gegangenen Wertpakete aus den Jahren 1918 und 1919 (von 1920 ganz zu schweigen) trotz aller Bemühungen noch nicht ersetzt bekommen habe, und daß die durch meine Bemühungen entstandenen Geschäfts spesen den Wert des Verlorenen bald erreichen. Wie ganz anders liegen die Dinge bei einer privaten Versicherung, mit der ich seit diesen Erfahrungen mit der Post reibungslos arbeite. Hier gilt der versicherte Betrag als Wcrtmaßstab und wird ohne den langwierigen Bureaukratismns ersetzt, sobald der Verlust entstanden ist. Eigenartig mutet auch an, daß die Post für die Erlassung eines ,Laufzettels' noch eine Gebühr erhebt, anstatt, wie es sonst von jedem ordentlichen Kaufmann verlangt wird, über anvertrautes Gut ohne Erhebung einer Sondergebiihr abzurechnen.« Der Einsender meint, schon das Entstehen privater Versicherungen beweise deren Notwen digkeit. Zu der Frage ergreift auch eine Versicherungsgesellschaft in den »Münchner Neuesten Nachrichten« das Wort. Sie schreibt: »Die Post behörde hat erst reichlich spät den Entschädigungssatz von 3 ans 10 .V/ erhöht; da mit einer derartigen Entschädigung der Kaufmannschaft nicht gedient sein konnte, wurde mehr und mehr von dem Schutz durch private Versicherungsgesellschaften Gebrauch gemacht. Während im Falle eines Verlustes die Gesellschaften den vollen Fakturawert vergüten, ist nicht außer acht zu lassen, daß die Post auch bei Wertpaketen immer nur nach dem Postgesetz von 1870 zu haften hat; darnach braucht die Post und auch die Bahn niemals für Schäden zu haften, die ans höhere Gewalt und auf Aufruhr und Plünderung zurückznführen sind. Da sich die Behörden zum Teil auf den Standpunkt gestellt haben, daß Bcraubungen eventuell höhere Gewalt darstellen, so ist es wohl zu verstehen, daß die Kaufmannschaft die Versicherung bei der Post nicht für ausreichend hält.« Jnzwischen ist, wie hier bereits mitgeteilt, auch eine amtliche Be kanntmachung erschienen, die bei Ersatzleistung auch den üblichen und angemessenen N n t e r n e h m e r g e w i n n mit zu berücksichtigen an- orduet und ausführt: »Bestehen über die Angemessenheit des Nnter- nehmergewinns Zweifel, so haben sich die Postanstalten durch Urteil eines Sachverständigen ohne Kosten für die Postkasse Gewißheit zu ver schaffen«. Dazu stellt ein Leser des angeführten Blattes die Frage: Wie verhält es sich, wenn der Verlustträger dieses Urteil nicht an erkennt? Er bemerkt dazu: Dann beginnt jedenfalls der Instanzenweg, der eben zur privaten Versicherung geführt hat. Schließlich macht der Münchener Einsender darauf aufmerksam, daß die Post für den Weihnachtsversand bereits wieder eine Sperre für Wertpakete in der Zeit vom 13. bis 24. Dezember (s. Bbl. Nr. 278) habe eintretcn lassen, woraus die Notwendigkeit der privaten Versiche rung klar hcrvorgehe, die zu unterstützen auch außerhalb solcher Sperr zeiten unter obigen Umständen eine gewisse moralische Verpflichtung für Handel und Gewerbe sei. Die Beitragsleistung zur Handels- oder Gewerbekammer ist jahr aus jahrein für solche Betriebe eine Streitfrage gewesen, die sowohl handwerksmäßige wie rein kaufmännische Geschäfte betreiben. In Frage kommen hierbei z. B. Buchhandlungen und Verlagsgeschäfte, die auch eine Buchdruckerei oder eine Buchbinderei betreiben oder beides zusammen. Des weiteren herrschte Unklarheit, soweit größere Betriebe in Betracht kommen, da eine genaue Scheidegrenze nicht besteht. Viel fach ist es vorgekommen, daß Firmen sowohl zur Beitragsleistung bei der Handels- wie bei der Gewerbekammer verpflichtet wurden. Ter Deutsche Buchdrucker-Verein hatte sich nun um Aufklärung an die maßgebenden Stellen (Handels- und Gewerbekammer) gewandt. In der Antwort wird gesagt, daß auf Grund der Bestimmungen des Handels- bzw. Gewerbekammergesctzes vom 4. August 1900 die Heran ziehung von Gewerbetreibenden zu Handels- oder zu Gewerbe kammerbeiträgen erfolgt. Eine Firma darf grundsätzlich nur zu einer Kammer beittagspflichtig herangezogen werden. Für die Zugehörigkeit zur Handels- oder Gewerbekammer ist einmal die Art des Betriebes und außerdem die Höhe des geiverblichen Einkommens des Inhabers maßgebend. Liegt ein Handwerksbetrieb vor. so ist der selbe der Gewerbebammer, ein Fabrikbettieb hingegen der Handels kammer zuzurechnen. Uber das Vorhandensein eines Fabrik- oder Handwerksbetriebes treffen beide Kammern auf Grund besonderer Vereinbarungen ihre Entschließung. Sofern ein Betriebsinhaber zur Han dels- und Gewerbekammer veranlagt wird, steht ihm das Recht der Beschwerde bei der zuständigen Gemeindebehörde zu. Die Erhebung der Hcndelskammerbeiträge erfolgt jedoch nicht von der Firma als solcher, sondern die Beiträge werden von den einzelnen Inhabern eingezogen. Hierbei kann der Fall einttcten, daß, obwohl der Be trieb nach Art und Umfang zur Handelskammer gehört, einer seiner Inhaber mit seinem Einkommen ans Handel und Gewerbe hinter der Scheidegrenze von 3100 zwischen beiden Kammern zurttckbleibt und auf diese Weise der Gewerbekammer zufällt, während sein Teil haber mit einem Einkommen über 3100 ./i zur Handelskammer bei tragspflichtig bleibt. Erbfolgestreit um einen Zeitungsvcrlag. — Aus Köslin in Pommern berichtete der »Zeitungs-Verlag«: Ein Streit um ein Zei tungsunternehmen, der in der Geschichte des Zeitungsverlagswesens wohl einzig dastehen dürfte, beschäftigte die Öffentlichkeit in Köslin. Hier ist im Anschluß an eine Zwangsversteigerung der Buchdrnckerei und Verlagsfirma C. G. Hendeß ein Streit um den Besitz der Kösliner Zeitung, einer der ältesten Blätter der Provinz Pom mern, entbrannt. Die Zwangsversteigerung erfolgte zum Zweck der Auseinandersetzung der in zwei Teile gespaltenen Erbengemeinschaft. Nach der Zwangsversteigerung, in der für die alte, angesehene Firma 2A- Mill. Mark bezahlt wurden, übernahm im Aufträge der Meist bietenden Friedrich Hendeß die Firma und auch den Verlag der Kös liner Zeitung. Die bisherigen Geschäftsführer des Verlages, Frl. Luise Hendeß und Kaufmann Meyer, nehmen aber nach wie vor das Verlagsrecht der Zeitung für sich in Anspruch mit der Be gründung, daß in der Zwangsversteigerung nur die Grundstücke der Firma in den Besitz von F. Hendeß übergegangen sind. Da ihnen nun die Herstellung der Zeitung in der Druckerei der Firma nicht möglich ist, haben die bisherigen Geschäftsführer des Verlags einen auswärtigen Drucker für eine »Notausgabe« der Kösliner Zeitung genommen, die am 19. November zum ersten Male erschien. So hat nian nun hier die sonderbare und wohl einzig dastehende Tatsache, daß den Beziehern der Kösliner Zeitung zwei Blätter gleichen Ti tels zugestcllt wurden, obwohl sie nur auf eins abonniert sind. Ein Lingg-Brunnen. — Zur Feier des hundertsten Geburtstages Hermann Linggs wurde in seiner Vaterstadt Lindau am Bo densee ein Brunnen enthüllt, der den Dichterkopf im Profil als Erz relief zeigt. Das Denkmal ist ein Werk des Bildhauers Prof. Ernst Pfeifer. 1531
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder