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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 311 18, 11. Februar. Der 4. Abschnitt hat cs mit der Zeitungs-Stcmpel-Steucc zu lhun, einer der größten Unbilden, welche ein Jahrhundert der Barbarei unfern erleuchteten Zeiten vererbt hat. Wäre diese Steuer nicht vorhanden, und wäre der Mensch, der ein Kalb von seiner Geburt an getragen hat, nicht im Stande, seiner Zeit auch den Bullen zu tragen, zu dem es herangewachsen ist, so würde Niemand eine solche Steuer für möglich halten. Daß sic dennoch und fast ohne Murren erduldet wird, beweist nur, wie sehr der Mensch ein Sklave der Gewohnheit ist, der Sklave eines schlimmcrn Herrn als des grausamsten Südamerikaners. Sie entstammt der Barbarei und ist eine Barbarei. Einen Sinn hat dieselbe nur, wenn der Stempel die Postmarkc ersetzt; allein auch in diesem Falle hat die Postmarke noch den Vorzug der Schönheit und der Bequemlichkeit. Wird aber die Steuer noch dazu benutzt, wie in Preußen der Kalcndcrstempel, um andern und sogar zollvccbündcte» Staaten die Preise zu vcrtheuern, dann gibt cs kaum eine Sprache, die stark genug ist, um solche Schmach zu brandmarken. Es fehlt nicht an Gesetzen und Ver ordnungen, um die Beschwerlichkeit dieser Abgabe noch fühlbarer zu machen. Die Krone aller Bestimmungen aber ist doch die, daß die Zeitungen, welche außer Preußen in deutscher Sprache erscheinen und in Preußen gehalten werden, der Stempelsteuer unterliegen, daß aber die in fremden Sprachen erscheinenden Blätter steuerfrei sind, daß daher in Preußen die deutsche Sprache selbst als Steuerobject erscheint! Der letzte 5. Abschnitt ist den internationalen Verträgen gewidmet, unter welchen der mit Frankreich am 2. August 1862 eine hervorragende Stellung cinnimmt, da merkwürdiger Weise gerade Preußen, welches sich einer so hohen Stufe geistigen Fort schritts rühmt, und welches zu einer frühcrn Zeit der Ausbil dung des literarischen Rechtes ein überaus lebhaftes Interesse zu widmen schien, aus diesem Felde ganz unbestritten die Führer schaft an Frankreich überlasten hat. Nicht einmal mit Rußland, viel weniger mit den übrigen nordischen Staaten, mit Belgien oder auch dem neugebackenen Königreich Italien besteht ein Ver trag zum Schutz des Eigenthums an den Erzeugnissen der Kunst und Wissenschaft. Mag derselbe diesem Lande gegenüber viel leicht weniger als ein unmittelbares Bcdürfniß empfunden wer den , so ist cs doch ein Ehrcnpunkt, die höchsten Erzeugnisse menschlicher Thätigkeit unter den Schutz des Rechtes zu stellen, da cs leider noch so Viele gibt, welche für dieses nicht mit, son dern aus uns geborene Recht so wenig Sinn und Verständniß haben, daß ihm der Schutz, der ihm natürlich inwohnt, erst durch besonderes Ancrkcnntniß gewährleistet werden muß. Zu Art. VII. des französischen Vertrags hat der Verfasser eine Bemerkung rücksichtlich des gethcilten Eigcnthums gemacht, der wir nach ihren Ergebnissen volle Gerechtigkeit widerfahren lassen, der wir uns aber in der Begründung nicht anschlicßcn können. Ist der Urheber die Duelle des Rechtes an allen in die Welt der Erscheinung tretenden Erzeugnissen des Geistes, so ist cs unmöglich, daß der Verfasser sich unter irgend welchen Umständen eines Nachdrucks schuldig mache, denn als Nachdruck kann nur die von einem Unbefugten hecgestelltc Vervielfälti gung eines Erzeugnisses der Kunst oder Wissenschaft angesehen werden. Jeder muß äußerlich schon unterscheiden können, ob er cs mir einer rechtmäßigen Ausgabe oder mit einem Nachdruck zu thun hat. Veräußert der Verfasser sein Werk an einen Verleger, so kann er sich gegen diesen eines Vertragsbruchs, aber nie und nimmermehr eines Nachdrucks schuldig machen, denn der Ver leger wird nicht Verfasser, sondern er überkommt nur ein be stimmtes Recht des Verfassers. Je besser der Buchhändler sein Gewerbe versteht, je mehr wird sich derselbe bestreben, Einiges ausgezeichnet, aber nicht Alles mittelmäßig zu machen. In Eng land verkauft der Schriftsteller sein Werk an einen Verleger, der sich nur mir illustrirten Werken befaßt, für eine illustrirte Ausgabe, an einen andern für eine elegante Ausgabe ohne Illu strationen, an einen dritten zur Veranstaltung einer Volksaus gabe. Niemand beschuldigt ihn deshalb eines Nachdrucks, und alle diese Ausgaben bestehen friedlich neben einander und suchen in den verschiedenen Volksclasscn ihre verschiedenen Käufer. Diese Einrichtung fehlt uns, und daher rührt noch so oft die Verwechslung des Begriffs einer Verletzung eines Verlags vertrags mit einem Nachdruck, da doch dieser eben nicht Ver letzung des Verlagsrechtes, sondern Verletzung des Autorrechtes ist, welches nur zufällig mit jenem in einer Person Zusammen treffen kann. Ebenso wenig als dieser Ausführung können wir dem Vor schlag S. 248 beipflichtcn, eine Verbindlichkeit, zur Einzcichnuug der Verlagsartikel an einer bestimmten Stelle, aufrecht zu erhal ten. Würde auch dazu die Bücherrollc der Kreisdircction vor zugsweise und noch geeigneter das im Jahre 1834 von dem Ausschuß des Börsenvcreins vorgeschlagcne Bücheramt sein, so ist doch die amerikanische Einrichtung, nach welcher die Eintra gung bei jedem Bezirksgericht erfolgen kann, ungleich einfacher und praktischer. Selbstverständlich muß dann aber auch wie dort die Eintragung für Alle eine unerläßliche Pflicht und, wie dorr, vorgeschrieben sein, daß auf dem Titelblatt selbst der Nachweis enthalten sein muß, bei welchem Gerichtshof und von welchem Verleger die Einzcichnung bewirkt worden ist. Dann trägt das Buch selbst seine Legitimationsurkunde beständig bei sich, und es bedarf keiner Verlagscheine, wie denn auch den Streitigkeiten über die Beweiskraft derselben auf diesem Wege am sichersten begegnet werden würde. In dem Anhänge stellt der Verfasser noch die Gesetze und Verordnungen über den Gewerbebetrieb im Umhcrziehen, das Sammeln von Subscriptionen, das Bücherauctionswesen, den Kalenderverlag und die cinschlagcnden Bestimmungen aus den Postgesetzen zusammen, und rundet dadurch sein Werk zu einem vollständigen Ganzen ab, wie cs auf diesem Gebiete noch nicht vorhanden ist und wie es aus wenigen andern gefunden werden dürfte. Am Schlüsse können wir nur das günstige Urthcil, welches diese Mittheilung eröffnet, wiederholen und das Werk als eines der wenigen bezeichnen, die unendlich mehr halten, als sie ver sprechen. Niemand wird es unbefriedigt aus der Hand legen, und wenn der Commissionsbcricht des preußischen Abgeordneten hauses vom Jahre 1851, nach S. 121, die Mehrzahl der Buch händler als „Gewerbetreibende von beschränktem Bildungs grade" bezeichnet, so hat der Verfasser sich in Wahrheit als eine glänzende Ausnahme von dieser übelwollenden Regel bewährt. — n. MiScellen. Leipzig, 4. Febr. Am 22. Jan. kam hier die erste Ab theilung der von dem bekannten Kunstkenner Johann Andreas Börner in Nürnberg hinterlassenen großen Kupfcrstich- sammlung im Auctionslvcal von Rudoph Weigel zur Ver steigerung. Viele bedeutende Aufträge waren eingegangcn und wie gewöhnlich wurden über zwei Drittel der Blätter aus Com missionsweg für auswärtige Sammler und Kunsthändler erstan den. Es möchte auch für weitere Kreise interessant sein, zu er fahren, welche hohe Preise gezahlt worden, zumal solche den von Jahr zu Jahr wachsenden Fleiß und Wetteifer unserer sammeln-
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