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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-02-09
- Erscheinungsdatum
- 09.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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288 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 17, 9. Februar. ausgestellten Ansichten bekannt gemacht. Gegenwärtig bin ich im Begriff, darüber eine Schrift zu verfassen. Bevor ich jedoch mit einiger Sicherheit Hand ans Werk le gen kann, ist es nöthig, daß ich mich noch genauer über das im deutschen Buchhandel herrschende Herkommen unterrichte. Denn das zu besprechende Rechtsverhältnis ist so eigcnthümlicher Natur, daß es unter keines der in unscrm Rcchtssysicm ausge- bildeten Geschäfte sich bringen läßt. Dasselbe hat sich vielmehr rein nach dem praktischen Bedürfnisse gebildet, und seine Grund sätze bcruben lediglich auf der Ucberzeugung der Buchhändlcrwclt. Es ist besonders eine Frage, die mir bei der Bcurtheilung der Natur des Rcchtsgcschäftes von durchgreifender Bedeutung zu sein scheint- Hat der Sortimenter, welchem der Ver leger einzelne Artikel „s cond." („pro nov.") zuge- sandl, also bis zur Ostermcsse des folgenden Jahres zum Verkaufe anvertraut hat, das unbedingte Recht, sic bis dahin zu dem angegebenen Zweck zurückzube halten, oder ist er verpflichtet, dieselben aus Anwei sung des Verlegers auch vorher zurückzu geben? Mir scheint sowohl nach den wiederholt ausgesprochenen Ueberzcugungen der erfahrensten Buchhändler, als nach dem that- sächlich geübten Gebrauche das Recht des Sortimenters ein un bedingtes, von dem Belieben des Verlegers nicht abhängiges zu sein. Die Frage ist !m Börsenblatt vielfach besprochen worden. Sic war eine der ersten, welche man aufstelltc, und über die man eine Festsetzung verlangte. Schon im Jahre 1835, in Nr. 6 des Börsenblattes, wurde ihre Beantwortung durch erfabrene Buch händler begehrt. Es erfolgten drei Antworten, die sich bestimmt für das unbedingte Recht des Sortimenters aussprachen. Die erste Antwort in Nr. 7 beruft sich dafür auf die Usance. In der zweiten Antwort, die sich in Nr. 11 findet, heißt es nach Bespre chung einer anderen Frage: „In dem, im Eingänge angezogenen Artikel in Nr. 6 d. Bl. ist auch von den Rcmissionsgesuchen der Verleger vor der Ostermcsse die Rede. Jeder verständige Sortimentshändlcr wird gern, wenn er nicht Aussicht zum Ab satz hat, solchem Gesuche Nachkommen. Verpflichtet dazu ist er aber keineswegs, denn er hat Kosten und Arbeit auch auf diese Artikel verwendet, in der Ucberzeugung, daß er sie bis Ostern auf seinem Lager behalten könne." Letzterer Ausführung schließt sich die dritte, in Nr. 13 abgedruckte Antwort vollkommen an. Diesen übereinstimmenden Zeugnissen gegenüber steht nur eine Stimme, die sich für die gegenthcilige Ansicht ausspricht. Sie ist in Nr. 12 enthalten. Allein der Verfasser behauptet gar nicht, daß er den bestehenden Gebrauch kenne, versichert vielmehr ausdrücklich, daß ec nur seine persönliche Ansicht aussprcche, und in der Begründung sieht er ganz ab von dem Interesse des Sor timenters bei solchem Geschäft. Allerdings, schreibt er, sei cs unangenehm, wenn man Novitäten, die man kaum vier Wochen auf dem Lager hat und die man vielleicht auf eigene Rechnung be kannt machte, gleich wieder zurückscndcn soll; aber imJnteresse des Verlegers scheine cs ihm billig, daß der Sortimenter die Artikel auf Verlangen zurückgebe, weil jener sonst in Verlcgenkcit komme, wenn die Exemplare eines Werkes im Verlauf des Jahres ver griffen würden. Der Verleger solle nur verpflichtet sein, die Fracht und die Bekanntmachungsgebühren zu erstatten. Nicht bloß dcrZahl, sondernauch dem Gewichte nach sprechen also die Stimmen entschieden mehr für das unbedingte Recht des Sortimenters. In den später» Jahrgängen des Börsenblattes taucht die Frage von Zeit zu Zeit immer wieder auf, wird dann aber regel mäßig im obigen Sinne beantwortet. Es werden zwar öfter Bedenken dagegen geäußert, indem diese oder jene Billigkeitsrück sichten geltend gemacht werden; dieselben werden aber stets auf das entschiedenste bekämpft, und besonders wird der Brauch und das alte Herkommen dagegen angerufen. Einen vorzüglichen Beweis für das in Rede stehende Her kommen gewährt ferner der Entwurf eines Usancen-Eodex, wel chen eine vom süddeutschen Buchhändlerveceine niedergesetzte Commission am 13. April 1846 entworfen hat. In dem Be richt dieser Commission vom 22. April (Börsenbl. 1846. Nr. 43) wird nämlich gesagt, daß die Verfasser nicht ihre Privatansichten oder gar Wünsche in dem Entwurf niedergclcgt hätten, sondern daß sic nur zu ermitteln gesucht, was wirklicher Brauch sei. In dem Entwurf heißt es dann unter Nr. 9: „Der Verleger kann es nicht als ein Recht in Anspruch nehmen, daß ihm Neuig keiten außer der ordnungsmäßigen Remittendenzeit zurückgeschickt werden." Ganz übereinstimmend mit diesen Kundgebungen scheint sich auch die Praxis gestaltet zu haben. Es ergehen sehr häufig Ge suche der Verleger um Rücksendung der Novitäten. Gar nicht selten wird auch die Bemerkung beigcfügt, daß die bis zu einem gewissen Termine nicht eingcgangcnen Exemplare nicht zurückge nommen würden. Wie verhalten sich nun dem gegenüber die Sortimenter? Viele kommen aus Gefälligkeit dem Gesuche gern nach. Einzelne thun cs auch, um die Gefahr eines Verlustes zu ver meiden , weil sic über den Rechtsgcbrauch nicht gewiß sind. An dere aber fügen sich dem Gebote nicht, da sie sich in ihrem Rechte glauben, wenn sic die Bücher bis zur Ostermcsse des nächsten Jahres zurückbehaltcn. Es kommen auch ziemlich oft Proteste gegen die Willkür der Verleger vor. Und diejenigen, welche so auf ihrem Rechte bestellen, scheinen cs regelmäßig durchzusetzen; es finden sich wenigstens keine Klagen, daß sie zuletzt doch ge zwungen gewesen wären, die Artikel zu behalten. Sollte sich dies bewähren, so würde damit der Beweis der gewohnheitsmäßigen Uebung des Rechtes geführt sein. Sehr wichtig wäre es, hierin die Praxis der Vergleichsdeputation zu kennen. Ich wünschte nun, daß sich im Interesse der Sache erfahrene Buchhändler, — solche, die den wirklich herrschenden Gebrauch kennen und mit der Rechtsübcrzcugung des denkenden Thcils ih rer Berufsgcnossen vertraut sind, — die gestellte Frage beant worten. Ich erlaube mir aber, darauf aufmerksam zu machen, daß die Frage sehr erwogen sein will, und daß man auch die letzten Consequenzen im Auge haben muß, wenn man sie beantwortet. Ein sehr praktisches Beispiel wird am besten die Gesichtspunkte ausklären. Ein Verleger verkauft die ganze Auflage eines Werkes, und zwar sowohl die auf seinem Lager befindlichen, als die an die Sortimenter gegebenen Exemplare, an einen andern Verleger und überträgt diesem das Eigcnthum an allen Exemplaren. Es entsteht die Frage: Kann der neue Verleger über die in Händen der Sortimenter befindlichen Exemplare willkürlich disponiren, oder ist er an den Vertrag, den sie mit dem früheren Verleger ge schlossen haben, gebunden? Kann er also die Exemplare beliebig zurückfordcrn? Kann er die Preise ändern? Kann er den Rabatt hcrabsetzcn? Oder behalten die Sortimenter die ihnen von dem früheren Verleger zugestandcncn Rechte ungeschmälert bis zum Ablauf der üblichen oder besonders crtheilten Frist? Wenn sic die Befugnisse nicht behalten, so ist ihr Recht kein unbedingtes. Berlin, Oranienstr. Nr. 110, 28. Januar 1863. Ludwig Stüler, Gerichts-Assessor.
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