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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.07.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-07-08
- Erscheinungsdatum
- 08.07.1887
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- Deutsch
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^ 155, 8. Juli 1887. Ällg. Deutscher Dllchh.-Gehilfeii-Vtrband. s34689j 1ü. (außerordentliche) Hauptversammlung am 17. Juli 1887. In Rücksicht aus die vorzunehmenden Er- gäuzungswahlen sür den Vorstand, sowie die Wahl zweier Revisoren sür die Jahre 1888 und 1889, ferner in Erwägung, daß sich mehrere Satzungsänderungen, teils durch die erforderliche Erhöhung der Beiträge zur Kranken- und Sterbekasse, teils für die zu gründende Alters-Unter st ütznngskasse, notwendig machen, beruft der Unterzeichnete Vorstand hier durch eine außerordentliche Hauptversamm lung. Tagesordnung. 1. Bericht des Vorsitzenden. 2. Bericht des verpflichteten Revisors. 3. Bericht des Rechnungsausschusses ev. Decharge-Erteilung au den Vorstand. 4. Neuwahl zweier Vorstandsmitglieder an Stelle der satznngsgemäß ausscheidenden Herren O. Gottwald und H. Weise. lBeide Herren sind wieder wählbar.) 5. Wahl zweier Rechnungs-Revisoren für die Jahre 1888 und 1889. 6. Hinter den Spczialsatzungen für die Witwen- uud Waisenkasse ist einzuschalten: Spezialsatzungen der Alters-U n tcr stütz nngskasse des Allg. Dtschn. Buchh.-Geh.-Verbandes. Einziger Z. Die Alters-Unlerstütznngskasse ist eine Anstalt des Allgem. Deutschen Bnchhand- lungs-Gehilsen-Verbandes und stehl unter Verwaltung desselben. Der Zweck der Kasse ist, den Invaliden des Verbandes eine Unterstützung sür ihre alten Tage nach Maßgabe der später zu beratenden Satzungen zu gewähren. Die Kasse ist am 17. Juli 1887 gegründet und es werden zunächst bis zum 31. De zember 1892 Beiträge gesammelt, welche aus den in H 18 der Allgemeinen Satzungen erwähnten Mitgliedcrbeiträgen, den Zinsen und den der Kasse zu teil werdenden Schen kungen rc. bestehen. In der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 1892 werden die Satzungen der Kasse beraten und am l. Januar 1893 beginnt dieselbe ihre Thätigkeit in bezug auf Auszahlung von Unterstützungen. (Antrag des Vorstandes.) 7. In 8 2 der Allgemeinen Satzungen hinzu- zusügen: 3. die Alters-Unterstützungskasse. (Bergl. Spezialjatzungen. (Jetziger Punkt 3 wird Punkt 4.) (Antrag des Vorstandes.) 8. Änderung des 8 7. der Allgem Satzungen wie folgt: Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag von 2V ^ pränumerando au die Kasse des Verbandes in dreimonat lichen Raten zu zahlen. Von den Bei trägen fließen pro Mitglied 13 in die Kranken- und Sterbekasse, 5 in die Witttven- und Waisenkasse, 1 in die Altcrsunsterstütznngskasse und 1 ^ in die Verbandskasse zur Deckung der Allgem. Spesen. (Vergl. Z 18.) Diejenigen Mitglieder, welche bei Er reichung des 50. Lebensjahres unver heiratet geblieben oder Witwer ohne Kinder sind, zahlen vom 1. Januar nach Erreichung des 50. Lebensjahres an nur 15 ^ Beiträge, und zwar 13 ^ für die Kranken- und Sterbekasse, t ^ für die Alters-Uuterstützungskasse und 1 ^ für die Verbandskasse. Den gleichen Betmischte Anzeigen. Betrag zahlen diejenigen Mitglieder, > welche sich während der Dauer ihrer Mitgliedschaft verheiratet habe» und in der Witwen- und Waisenkasse, infolge nicht, genügenden Gesundheitsattestes, keine Ausnahme sanken. Alle drei Kate- gorieeu haben keinerlei Ansprüche an die Witwen- und Waisenkasse. Vgl. 8 3. der Spezialsatzungcu sür die Witwen- uud Waisenkasse. Die weiteren Bestimmungen von „Au Eintrittsgeld. . . ." bis ,,31.Dezember" bleiben unverändert. (Antrag des Vorstandes.) 9. Zum Zweck der Ansammlung eines Fonds zu Gunsten der erwerbsunfähige» Ver- bandsmitgliedcr wird ein Beitrag von 2 ^ pro anno und Kopf gesteuert. Ein ziehung in vierteljährlichen Raten ü, 50 r> mit den Verbandsbeiträgcn. (Antrag der Herren Graf und Genossen in Innsbruck.) 10. I» Z 10. 6. Der Allgem. Satzungen hinter Vertrauensmann einzuschalten: „oder dessen Stellvertreter". (Antrag des Kreises Baden.) 11. Z 11 3. Wegfall von „sowie" vor Witwen- und Waisenkasse, hinzuzufügen: „sowie der Altcrs-U nter stütz nngs- kasse". (Antrag des Vorstandes.) 12. In 8 11. Absatz 4. der Allgem. Satzungen hinter „auszuschlirßen" einzufügen: Ein solches ausgeschlossenes Mitglied kann sich erst 5 Jahre nach verbüßter Strafe wieder zur Aufnahme in den Verband melden und hat in diesem Falle Verhaltungs-Zeugnisse seiner sämt lichen Prinzipale, bei denen er in dieser Zeit beschäftigt war, beizubringen. Über die Wiederaufnahme beschließt zunächst der Vorstand. Wird im Vor stand keine Einstimmigkeit erzielt, so hat derselbe den Fall den Vertrauensmän nern zu unterbreiien. Die absolute Majorität der Vorstandsmitglieder und der Vertrauensmänner gewährt die Wiederaufnahme in den Verband. Die Vertrauensmänner haben 14 Tage nach erfolgter Aufforderung seitens des Vor standes ihr Votum abzugeben und zwar mit »Ja« oder »Nein«; später eingehende Stimmen werden nicht berücksichtigt. (Antrag des Vorstandes.) 13. In 8 18. der Allgem. Satzungen einzu- schalten: 4) Aus dem Fonds der Alters-Unter stützungskasse und zu 4) aus den 8 7. erwähnten Bei trägen, Zinsen und Schenkungen rc. für die Alters-Ünterstützungskasse. (Antrag des Vorstandes.) 14. 8 21. der Allgem. Satzungen soll be ginnen: »Anträge auf Änderungen der Satzungen und Zusätze zu denselben können nur vom Vorstände, den Kreisen, oder min destens lOMitgliedcru eingcbracht werden, einzelnen Milgliedcrn steht dies Recht nicht zu. Über derartige Anträge u.s. lv.« (Antrag des Kreises Baden.) 15. Dem 8 3. der Spezialsatzungen der Kranken- uud Sterbekasse einzufügen: Mitglieder, welche die satzungsgemäße Anzeige vom Beginn der Krankheit ver spätet und nicht wenigstens innerhalb 10 Tage nach dem Beginn der Krank heit erfolgen lassen, haben, wenn sie nicht infolge ihrer Krankheit daran verhindert waren, für jeden Tag verspäteter An meldung im Falle der Arbeitsfähigkeit eine Strafe von 50 A, im Falle der Arbeitsunfähigkeit eine Strafe von 1 pro Tag an die Krankenkasse zu zahlen. (Antrag des Vorstandes.) 16. In 8 6 der Spezialjatzungen der Krankcn- und Sterbekasse ist der Beitrag von 12 ^ in 13 ^ zu ändern. (Antrag des Vorstandes.) 17. 8 7 der Spezialsatzungcu der Kranken- und Sterbckasse Absatz 1 anznsügen: Werden Ansprüche aus Kranken- oder Sterbegeld nicht nach Ablauf von 6 Wochen nach beendigter Krankheit bez. nach dem Tode des Mitglieds erhoben, so er löschen alle Ansprüche an die Kasse. (Antrag des Vorstandes.) 18. Die außerordentliche Hauptversammlung beschließt der neu gegründeten Alters- Unlerstützungskasse ein Kapital von 5000 aus dem Vermögen der Kranken- und Sterbckasse zu überweisen. (Antrag des Vorstandes.) 19. Die außerordentliche Hauptversammlung wolle beschließen: „Die entbehrlichen Fremdwörter in den Drucksachen und Bekanntmachungen des Verbandes durch entsprechende deutsche Benennungen zu ersetzen." (Antrag des Kreises Sachsen.) Übergangsbestimmung. 20. Die außerordentliche Hauptversammlung ge nehmigt vorweg alle durch das Gesetz be dingte Änderungen sowohl der Allgemeinen Satzungen, als der Spezialsatzungen der Kranken- und Sterbekasse, der Witwen- und Waisenkasse und der Alters-Unterstützungs kasse. (Antrag des Vorstandes.) Die Motive zu sämtlichen Anträgen werden den Mitgliedern rechtzeitig zugehen. Leipzig, den 24. Mai 1887. Der Vorstand: Eduard Baldamus, Otto Berthold, Vorsitzende. Alexander Krauße, Otto Koller, Schriftführer. Oskar Gottwald, Heinrich Weise, Deputierte. (3469Üs Di« Lllll!i- M IlMMmi von illimLmmi IVlüncken eiugüsblt sieb äsn Herren Verlegern r.ur saubersten Herstellung uuä >-Iili<iIIci von 11 < i Uv» »»<> Iti ii^Irsiiciieii -illiri im<> ii> »II«» 8>i»iu, mit <>ri;;iii»I- ii. iiiiitiitvii Oriiriniviit«» im ilt ^ Antike, <4«lliile, ^<ri irviiiiis-ttiii«;«, ilvn IkinoU-, ir«>t«k<i- oiiit Aipt-ilili,, iu iiioiler- II«!! 4 OIIII»«I8itivII«II ln «loii x«8oliiini<;lir«,ll8teii ^ri »ii- rivmviit!« UIIlI LII Iiilli^st«!« l I «iüvll. 2>ir-iussobmiiekungäsruusrum Druck übergebenen IVerke stel l ein r«t«Ii«i von tli< In >«, «>iiriiiil«i «Uiiimtlloli« iiiiü <4. Uirtti'« Vvrlsg (uaberu 20,000) iiiiviitgielllivli rur Ver- tugnug, ^voäurcb nur iu äsr Dago siuä, nnsors Druckarbeitou ru orua- msutireu, rvie kaum eine auäere Druckerei äsr IVelt.
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