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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.02.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1887-02-14
- Erscheinungsdatum
- 14.02.1887
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- Deutsch
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sofort auch Sachsen beitrat, und dadurch wurden die ll'uncbiiiti! Läitiona, krast der mit den Autoren vollzogenen Verträge, aus autorisierten zugleich gesetzlich geschützte Ausgaben. Dem ersten internationalen Littcraturvertrage folgten bald weitere mit anderen Staaten, von denen die hervorragendste Be deutung für die Oolloction ok Lritisb F.ntboi-8 der Vertrag zwischen England und Frankreich im Jahre 1852 hatte. Auch ist die gesetzliche Basis noch erweitert worden durch die Litterarver- träge, welche Deutschland mit anderen kontinentalen Staaten ab geschlossen hat. So ist denn seit geraumer Zeit das kontinentale Recht eng lischer Autoren als ein gesichertes zu betrachten, und der englische Autor ist mithin in der Lage, über ein Verlagsrecht auf dem Kontinente ebenso frei verfügen zu können, wie über ein Ver lagsrecht in England. Seitdem nun nicht allein eine Autorisation, sondern ein gesetzlich geschütztes Recht erworben wird, enthalten die Verlags- kontrakte, welche mit den englischen Autoren oder deren Rechts nachfolgern für die Dancbuit/. Lclition abgeschlossen werden, folgende, den früheren Vereinbarungen über Erteilung der Autorisation analoge Hanptbestimmnngen: 1) Vereinbarung über das Honorar. 2) Übertragung des Rechtes, das betreffende Werk ausschließlich für den Kontinent in englischer Sprache zu verlegen 3) Bedingung, daß die llünebnür ülckition nicht nach England und dessen Kolo nien! eingesührt werden dürse. Zu dem zweiten Punkte ist zu bemerken, daß das Wort »ausschließlich« dahin interpretiert wird, daß der Autor keinem anderen Verleger ans dem Kontinente das gleiche Recht oder einen Teil desselben verleihen darf, während von der Verlags handlung kein Gewicht darauf gelegt wird, daß die in England publizierten verlagsberechtigten Ausgaben von dem Kontinente ausgeschlossen sein sollen. Die sub 3 ausgesprochene Bedingung ist dagegen sehr wesentlich. Denn der Grundcharaktcr des Unter nehmens ist: eine Ausgabe mit Verlagsrecht für den Kontinent zu schaffen, nicht aber auch eine Ausgabe für England und seine Kolonieen. Daß diese Bedingung erfüllt werde, dafür sorgen, außer der Einwirkung auf den Vertrieb der Bände, die in der strengsten Weise geübt wird, die gesetzlichen Bestimmungen des englischen Ou8tom-Hor>86,*) welche alle im Auslande gedruckten Ausgaben (lorsiAir rsprinla) von in England erschienenen verlagsberechtigten Werken (copz-ri§I>t rvortriü, gleichviel ob jene rechtmäßig sind oder nicht, verbieten.**) Dieser Punkt hat häufig zu Entstellungen des Rechtsver hältnisses Veranlassung gegeben, indem aus dem Umstande, daß die Tanchnitzbände nicht nach England eingesührt werden dürfen, gefolgert worden ist, sie seien nicht ebenso legitim, wie die für den englischen Markt bestimmten Ausgaben. Wie irrig eine solche Auffassung ist, bedarf nach der obigen Darlegung keiner Er klärung. Die »ll'nnobuitr IRIitüoiw« sind genau so legitim, wie die englischen Originalausgaben, nur daß der Plan des ganzen Unternehmens, sowie die demselben angepaßten Verträge mit den Autoren allein das kontinentale Recht zum Gegenstände haben, während über das Verlagsrecht in England und den englischen Kolonieen anderweitig verfügt ist oder wird.***) Die Einleitung verbreitet sich sodann des weiteren auch über die in die Kollektion einbegriffenen amerikanischen Autoren und *) Zollbehörde. **) Der Autor oder dessen Rechtsvertreter hat jedoch die Möglich keit, jeder Zeit die Daucbnitr Lclitioa seiner Werke gegen eine dem Oustom - Uoiiss eiiizuhnndigende Autorisation cinznsührcn. Auf diese Weise sind durch gewährte Freiexemplare an die Autoren Tausende von Bänden.i» autorisierter Weise nach England eingeführt morden. ***) Öfters ist der Firma von englischen Autoren das ganze Verlags recht (englisches und kontinentales) angcbote» worden; es ist aber bisher stets von einer solchen Transaktion, als nicht in den Nahmen des Unter nehmens passend, abgesehen worden. Nur bei den drei Memorial Volumss« (500, 1000 und 2000) fanden Ausnahmen statt. schließt dann diese Darlegung des Rechtsverhältnisses mit folgen der Zusammenfassung: Wir finden also, daß die Bände der Oolloction ok üritivb F.utboi-8, in rechtlicher Beziehung, in drei Hauptgrnppen zer fallen: 1) Die vcrlagsbercchtigten Werke englischer Autoren; ihre Zahl ist die weitaus größte; sie haben das ausschließliche Verlagsrecht für den Kontinent von Europa und dürfen überall verbreitet werden, außer in England und dessen Kolonieen. 2) Die in den Bereinigten Staaten von Nordamerika ver lagsberechtigten Werke amerikanischer Autoren; sie haben die ausschließliche Autorisation für den Kontinent von Europa und ihr Absatzgebiet in allen Ländern außerhalb der Vereinigten Staaten von Nordamerika und Englands. 3) Werke, die ckomaino public sind, und, ohne jedes Ver lagsrecht, in allen Ländern der Erde Eingang finden können. Der Herr Verfasser fährt sodann fort: »Die Daucbnit/, Lckition ist insofern eine einzige dastehende Erscheinung, als, in dieser Ausdehnung, von keiner anderen modernen Littcratnr eine separate verlngsberechtigte Ausgabe neben den im Lande ihres Ursprungs publizierten Originalausgaben existiert. Daß separate kontinentale Ausgaben überhaupt entstanden, dazu gab wohl die nächste Ver anlassung die große Verschiedenheit, welche in Bezug auf Preise, und viele andere hier einschlagende Verhältnisse, -zwischen Eng land und dem Kontinente bestand. Als nun aber einmal diese Form, das Absatzgebiet englischer Littcratnr zu erweitern, sich bewährt hatte, trat bei fernerer Entwickelung eine glückliche Wechselwirkung ein, indem die Möglichkeit, sich die englische Litteratur auf dem Kontinente und anderwärts leicht zu ver schaffen, ihr rasch neue Freunde zuführtc, während die wachsende Zahl der letzteren wiederum dazu ermutigte, den Kreis der zu publizierenden Werke stetig zu erweitern. In dem chronologischen Verzeichnisse der Bände der Ool loction ok llritisll ^ntbor8 wird man am besten die äußere Ent faltung dieser kontinentalen Ausgabe verfolgen können. Im Jahre 1841 erschien der 1. Band, 1860 folgte der 500stc, 1860 der lOOOste, 1881 der 2000ste, und heute umfaßt die Sammlung, einschließlich der Lorioa kor tlio OonnA, 2469 Bände. Obwohl das Unternehmen mit seinem Wachstum und durch seine Organisation in gewissem Sinne zu einer Macht*) wurde, so kann es doch keineswegs ein Monopol genannt werden. Dies beweisen am besten die zu allen Zeiten anfgetauchtcn Unter nehmungen ähnlicher Tendenz. Der wichtigste Faktor für das Gedeihen war und ist der hervorragende Wert und der Umfang der Littcratnr Englands und Amerikas. Es kann nicht hier der Platz sein, auch nur eine oberflächliche Besprechung derselben in ihren verschiedenen Phasen zu unternehmen. Daß sich darunter, ohne dem Werte unserer herrlichen vaterländischen und anderer Litteraturcn zu nahe treten zu wollen, eine außergewöhnlich große Zahl von solchen Werken befindet, die zu dem Besten zu rechnen sind, was der menschliche Geist überhaupt ersonnen, ist eine allgemein anerkannte Thatsache, und ein Blick in unser Verzeichnis der Autoren und ihrer Werke wird jedem mit der Litteratur Vertranten die Frage beantworten, was der Inhalt der Oolloction ok llritibll ^.ntbora bedeutet. Außerdem cst gerade das neunzehnte Jahrhundert, und in diesem wiederum die Regierungszeit der Königin Victoria eine Blüte zeit, welche glücklich niit dem Erscheinen der 'lauclnntr lilclition zusammentrifft. Ein weiterer vorteilhafter Einfluß ist darin zu suchen, daß nicht nur unter den Nationen des europäischen Kontinents die Kenner und Verehrer der englischen Litteratur zu allen Zeiten sehr zahlreich gewesen sind und sie großen Einfluß geübt gerade *) Daß das Unternehme» in Bezug aus seine materiellen Erfolge vielfache» Übertreibungen ausgesetzt gewesen ist, bedarf wohl einem ob jektiven Beobachter gegenüber nicht der Erwähnung.
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