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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19110327
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-03
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71. 27. März 1911. Nichtamtlicher Teil. Börsenblattf. S. Ltjchn Buchhandel 3821 Nskrik. .lona 1870, Karl Doeboroinor XVIII, 239 8. 8". Oed. 4 Deiprig 1885, 1886. 2 Bäncko. 8" sollen 8kropÜ6n. Xrogramm. 1870. 12 8. 4". 1 .1L üllorllaupt.. Xelmskäclt 1789. 12 8. 4". (2,20 ^L) inekrioum. I. Xrogramm. 1895. 32 8. 8". 1,50 II. 1895. 34 8. 1,50 .tt — Olloriamllisolle Dimeter. Berlin 1902. 31 8. 8". ^ (1 .tt) kran^aise. 1900. 8". ^ 3,50 Bros. 'I'eullner. 366 8. Or 8". 5 .ii, Zell. 6 .<L ^Or?8°^ ^ «e n ^ VVö 1 k 1 in, D.: Zur Alliteration. Baris 1903, Bontemoin^. 4 8. Xeickelllerg 1841. 4»^ ^ ^ ^ ^ 1 .^c sollen Boetik. Xiei 1890, Bisoller. 8". (I.tt) Bing 6er Xillelungen. I-eipLig 1876. (0,75 ^i) Buncl 1891. 130^8.^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ D 6 1900 1 ^ ström. 80 8. aii er, . . .. <1 ^ ^ 1890. 28 8. 4». ^ 1 Xr. 13.) Nardurg, DBverd. sin Vorbereitung.^ 2 au per, ^s. 8t.: 8tu6ien über Oootlle.'^1s Xaolltrag Lur ckeutsollen Boetik aus Ooetlle. ^Vien 1822. Oell. (6 ./L) aus Ooetlles ^Verben ontvviokelt. UVion 1840. 1,80 — Boetik oäer Anleitung rum Verständnis 6er Diolltkunst und ibrer >Verke. 2. ^ukl. 8tuttgart 1851. 2,10 Ze 1 sing, ^ do 1 k : ^stlletisolle Borsollungen. 1865. Zoll« : Dntersuollungon Lur deutsollen Metrik. Berlin 1834. 4°. (0,75 ^L) Zo,«n,BlliIipp : Xoelldeutsoller Xelikon. ^Vittevllerg. 1640. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Boetik. Din Boitkaden kür 8ebulen mit besonderer Borüoksiollti- Neixner. 9. ^ukl Ora?, Beusollner L Bullensk^. 357 8.80. Oell. 3 Ziegler, X.: ^pllorisinen aus Dessings Xamllurgisoller Drama- 1848^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ^ ) Deiprig 1889. (1,20 Beiprig 1884, Buolllerg. 8". 1,60 ./i Kleine Mitteilungen. Venezuela. Beschlagnahme von Briefsenduugen «sw. mit zollpflichtigen Waren. — Laut Verordnung des Präsidenten der Republik vom 24. Januar d. I. sollen zollpflichtige Gegen stände, die als Drucksachen, Muster ohne Wert usw., ein geschrieben oder nicht, eingehen, mit Beschlag belegt und zur Bestreitung der Zollstrafen versteigert werden, wobei ein etwa verbleibender Überschuß dem Angeber zufällt. In gleicher Weise soll mit geschlossenen und eingeschriebenen Briefsendungen verfahren werden, die den Verdacht erwecken, zollpflichtige Gegenstände zu enthalten; ihre Eröffnung erfolgt in Gegenwart des Empfängers oder, im Falle seiner Abwesenheit oder Weigerung zu erscheinen, selbständig durch den Fiskalbeamten. (Nach einem Berichte der Kaiserl. Ministerresidentur in Caracas.) (Aus den im Reichsamt des Innern zusammen gestellten »Nachrichten für Handel und Industrie«.) * Telegraph in Oftafrika. — In dem am Victoria-See belegenen Teil des deutsch-ostafrikanischen Schutzgebiets sind am 20. März zwei reichseigene Funken-Telegraphenstationen, in Muansa und Bukoba, eröffnet und damit an das Welttelegraphennetz an gegliedert worden. Von Daressalam aus, wo ein Kabel nach Zanzibar den Anschluß an das Seekabelnetz herstellt, reichte die tele graphische Verbindung im Innern des Schutzgebiets bisher bis an die Südspitze des Victoria-Sees nach Muansa. Das nordwest lich von Muansa belegene, 170 km auf der Wasserlinie und 300 km auf dem Landwege entfernte Bukoba war daher bisher lediglich auf den Verkehr angewiesen, den die auf dem Victoria-See zwischen Pt. Florence (Endpunkt der britischen Ugandabahn), Muansa und Bukoba fahrenden Dampfschiffe vermitteln. Die beiden neuen Funkentelegraphenstationen sind die ersten ihrer Art in den deutschen Schutzgebieten. Sie gehören der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung. Erbaut sind sie von der Gesellschaft für drahtlose Telegraphie in Berlin nach dem System der tönenden Löschfunken. Die Höhe der Antennen träger beträgt in Muansa 86 m, in Bukoba 60 m. Beide Stationen sind, zusammen mit der Postagentur des Orts, in reichseigenen Gebäuden untergebracht und werden von Postfachbeamten verwaltet. Die Worttaxe für Telegramme von Deutschland nach Bukoba ist die gleiche wie im Verkehr mit Muansa und Daressalam, nämlich 2 75 H. Vom Reichsgericht. Der Provisionsanspruch des Handlungsagenten. Urteil des Reichsgerichts vom 4. Oktober 1910. Bearbeitet von Rechtsanwalt Dr. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Der Handlungsagent — Vertreter — kann die vertrags mäßige Provision auch für diejenigen Bestellungen fordern, deren Ausführung infolge Arbeitsüberhäufung des Geschäfts herrn — Fabrikanten — unterbleiben mußte. Dieser Rechtssatz, der von grundsätzlicher Bedeutung ist, wird vom Reichsgericht in folgendem Falle aufgestellt: H. war Vertreter der Firma G. für deren Fabrikate. Für alle durch ihn abgeschlossenen Verkäufe stand ihm vertragsmäßig eine Provision zu. Aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere aus der festen Übernahme konsignierter Ware behauptete die Firma G. eine Forderung gegen H. zu haben, die sie einklagte. H. erhob mehrere Gegenforderungen, unter diesen eine Provisions- 497
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