Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1887
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- 1887-02-09
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- 09.02.1887
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734 Nichtamtlicher Teil. .V 32, 9. Februar 1887. Nichtamtlicher Teil Zur Auslegung von 8 47 des Urhcbcrrechtsgesetzes vom II. Juni 1870. In dem überschriebenen Gesetzesparagraphen werden gegen über der allgemeinen Regel (ß 45), daß jede mechanische Ver vielfältigung musikalischer Kompositionen als Nachdruck anzusehen ist, Ausnahmen zngelassen, u. a. hinsichtlich der Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Diese Vorschrift enthält für das Gebiet der Musik im wesentlichen dasselbe, was K 7a des Gesetzes für Schriftwerke bestimmt; nur wird hier die Grenze schon insofern weiter ge zogen, als die Aufnahme veröffentlichter Schriften geringeren Umfangs in Sammlungen auch zum Kirchcngebrauch gestattet wird, ein Zweck, welcher nach tz 47 nicht mit privilegiert ist und zwar, wie von selbst cinlcuchtet, auch die Motive des Ge setzes an die Hand geben, aus dem Grunde, weil das Einzel erzeugnis in der Musik einen ganz anderen und weit höheren Vermögenswert repräsentiert, als in der Litteratur; auch wesent lich anderer Ausnutzung fähig ist, daher die möglichste Ein schränkung hier im berechtigten Interesse des Komponisten und bez, seines Rechtsnachfolgers lag. Über den Sinn des ß 47 besteht insoweit kein Zweifel, als danach zwei Erfordernisse Zusammentreffen müssen, um die Nach druckseigenschaft eines musikalischen Sammelwerks ausznschließen: die Kleinheit der anfgenommenen Musikstücke und ihr Zweck, dem Schulgebrauch zu dienen, in welch letzterer Beziehung weiter zu erfordern ist, daß eine solche Sammlung auch ob jektiv zu dem besagten Zweck sich eigne. Als weniger deutlich und daher verschiedener Auslegung zugänglich hat sich dagegen die Begriffsbestimmung der »kleineren« Kompositionen sowie der »Schulen«, namentlich in Gegensatz zu den »Musikschulen« er wiesen, und ebenso ist von Herausgebern derartiger Sammlungen, insbesondere von Liederbüchern, das Recht in Anspruch genommen worden, dieselben neben dem Schnlzweck auch anderen Zwecken dienstbar zu machen. So kam es, daß in neuerer Zeit eine beträchtliche Anzahl von Liederbüchern, und zwar meist ans den neuesten und gang barsten Verlagsobjekten bestehend, unter der Ankündigung von Sammlungen für Schulen, Seminarien rc. und daher unter Berufung auf den Schutz des alleg. tz 47 sich breit machen konnte, während doch diese Sammlungen wesentlich mit auf den Absatz an Gesangvereine berechnet waren und diesen Absatz schon wegen ihres billigen Preises znm Schaden der rechtmäßigen Verleger auch vielfach fanden. Ein Reagieren von dieser Seite war schon vom Stand punkte der Notwehr geboten und hat, wenigstens in den prä gnanteren Fällen, auch Erfolg gehabt. Nicht unwesentlich zur Klärung der vorerwähnten Gesetzesbestimmung (tz 47) hat ein neuerlich vor dem K. Landgericht Leipzig geführter Rechtsstreit und das darauf ergangene Urteil beigetragen, welches noch da durch an Bedeutung gewinnen muß, daß eS auf ein besonders sorgfältig ausgearbcitcs Gutachten des K. Sächs. musikalischen Sachverständigen-Vereins gegründet ist, und dieses Gutachten über folgende von den klagenden Verlegern zur Entscheidung gestellten drei Fragen: 1) was unter kleineren Kompositionen im Sinne des Ge setzes zu verstehen sei, 2) ob Seminare den Musikschulen beizuzählen, und 3) ob mit Sammlungen, welche ansgesprochenermaßcn für den Schulgebrauch bestimmt und wohl auch dafür ge eignet sind, Nebenzwecke verfolgt werden dürften, — in einem den Klägern durchweg günstigen Sinne — sich aus gesprochen hat. In Bezug auf die erste Frage, die Feststellung des Begriffs der kleineren Kompositionen, geht das sachverständige Gutachten von dem Räumlichen, dem Quantitativen aus, ohne jedoch innere Merkmale ausznschließen, und gelangt, in Anlehnung an eine Definition des K. Preuß. Sachverständigen-Vereins, welche für- obigen Begriff ein musikalisch abgeschlossenes Ganzes von verhält nismäßig nicht zu großem räumlichem Umfange und im all gemeinen einfacher musikalischer Form voranssetzt, zu dem Ergebnis, daß der Z 47 wesentlich die einfache Liedform als kleines Genre in der Musik im Gegensatz zu der komplizierten Kunstform poly phoner Musikschöpfungen habe treffen wollen. Für die nähere Bestimmung des auch in dieser einfachen Form zu berücksichtigenden Umfanges haben die Sachverständige» auch äußerliche Anhaltcpnnkte gefunden und zwar in der Er wägung, daß einerseits die kleinste musikalische Komposition, um als solche zu gelten, eine Periode von mindestens acht Takten bilden müsse, und andrerseits innerhalb der Grenzen von acht bis zu zwölf Takten ein einfacher musikalischer Gedanke mit einem kleinen Gegensatz und entsprechendem Schluß verbunden, sich zu einem in sich abgeschlossenen Tongebilde gestalten lasse, — von solchem Umfange die Kleinheit der Komposition abhängig ge macht, wiewohl ohne der Frage zu präjudiziercn, ob im kon kreten Falle durch geringe Überschreitung des angenommenen Maxi malmaßes der Begriff »kleinere Komposition« alteriert werde. — Der von der Klagpartci vertretenen Ansicht, daß der Ge setzgeber für den Begriff der Kleinheit eines Musikstücks neben dessen Umfang auch das geringere Maß seines künstlerischen Wertes und zufolgedesscn seiner Verwertbarkeit habe berück sichtigt wissen wollen, haben die Sachverständigen nicht beigepslichtet. Und doch dürfte jene Ansicht schon in der vorzugsweisen Tendenz des Urhcbcrrechtsgesetzes, die Vermögensinteressen des Autors und seines Rechtsnachfolgers zu schützen, genügende Begründung finden, ganz abgesehen davon, daß, während tz 7a des Gesetzes die Auf nahme von Schriften »geringeren Umfangs« vom Nachdrucksverbot ausschließt, in dem korrespondierenden tz 47 der Ansdruck »kleinere Kompositionen« schon dein Wortsinne nach ebensogut aus räumlich Kleines als ans minder Wertvolles, Unbedeutendes bezogen werden kann. Zur zweiten Frage hat das angezogcne Sachverständigen- Gntachten die Schnllehrerseminarc unbedenklich für Musik schulen erklärt und diese Auffassung durch Bezugnahme ans das K. Sächs. Gesetz vom 22. August 1876 über Gymnasien, Real schulen und Seminare und die allgemeinen Ministcrialbestimmnngen über die Lehrordnung und den Lehrplan für die K. Preuß. Schnl- lehrerseminare vom 15. Oktober 1872 in treffender Weise be gründet. Der Unterricht in der Musik bildet hiernach in den Semi naren einen wesentlichen Bestandteil des Lehrplans und bezweckt sogar die berufsmäßige Ausbildung in diesem Lehrfach. Damit ist aber der Charakter der Musikschule gegeben, welche sich nicht mit der Einführung i» die Elemente begnügt, sondern die theo retische und praktische Erlernung der Musik in verschiedenen Zweigen derselben bis z» einem gewissen Grade der Vollkommen heit erstrebt. Anlangend endlich die dritte Frage, so ist aus der sach verständigen Beurteilung der den Gegenstand jenes Rechtsstreits bildenden Liedcrsammlung jedenfalls soviel zu entnehmen gewesen, daß, wenn auch ein zum Schulgebrauch bestimmtes Sammelwerk nicht zu jedem andern Gebrauch schlechterdings untauglich sein muß, um den Schutz des tz 47 beanspruchen zu können, doch dasselbe seinem Inhalte nach für andere musikalische Kreise nicht derart geeignet und willkommen sein darf, daß eine Verschiebung
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