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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1862
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- Deutsch
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einem geschützten Erzeugnisse im Ganzen gilt, gilt auch, ganz mechanisch genommen, vom Bruchtheil desselben, gilt auch von der abgeleiteten Benutzung in anderer Form, mag dieselbe ver lagsrechtlich noch so unverfänglich sein u. s. w. Man sollte an nehmen, daß die französischen Autoren sich unter einem so strengen und consequenken Rechtsschutze behaglich sonnen müßten. Nichts wäre irrthümlichcr als dies; könnten wir der Probe wegen unsere deutschen Schriftsteller von Beruf einmal sämmllich nach Frank reich versetzen, so müßte mehr als die Hälfte verkommen oder sich einem andern Berufe zuwenden. Die großen Honorarsummen eines Balzac, Thiers, Lamartine, V. Hugo u. s. w., mit deren Herzählung die französische Rcclame so offenherzig ist, dürfen nicht blenden. Wer von der Statistik des literarischen Verkehrs einigermaßen Bescheid weiß, vermag jenen Summen deutsche Honorare in ähnlicher Höhe gegenüberzustcllen; der Unterschied ist nur der, daß unsere Verlagshandlungcn bei der Ausbildung deutscher Verkehrsverhältnisse keine Rcclame nach Art der fran zösischen nöthig haben. Deshalb dringt weniger davon in die Oeffentlichkeit. Wie aber steht es mit Frankreichs Gesammt- aufwand an Honorar gegen Deutschland? R. O. Spazier in Paris veröffentlichte Anfangs 1837 einen ausführlichen Bericht über den Zustand des französischen Buchhandels, in dem cs nach detaillirter Darstellung der Verhältnisse heißt' „Es ist gar keine Frage, daß der deutsche Buchhandel, dem man einen bedeutenden Antheil am Gewinn guter Bücher, theils nach Gesetz, theils nach Sitte läßt (S. deutet damit in andern Worten die thatsächliche Begünstigung der V erlags sp ecu la ti o n — der beste Schutz derAutorthätigkcit — durch die deutschcGesctzgebung an), jähr lich wenigstens das Vierfache a »Honoraren an Schrift steller zahlt, als der französische, der nur hohe an einzelne bewil ligt und nichts verdient." Zieht man den Aufschwung des deut schen Buchhandels in den letzten 25 Jahren in Rechnung und hält man damit die Entwickelung des französischen Buchhandels im nämlichenZcitraumc zusammen, wobei namentlich die Zeit des zweiten Kaiserreichs Erwägung verdient, so vermag Jedermann den Schluß selbst zu ziehen, ob und was sich seitdem in diesem Verhältnisse zu Gunsten Frankreichs geändert haben kann. Aus diesen Zuständen erklären sich auch wohl die jüngsten Sprünge auf dem Gebiete der dortigen Gesetzgebung, die bei der Entwicke- lungsarmuth des Verkehrs niemals zu einer Durchbildung oder auch nur zu einer mehr als oberflächlichen Ergänzung gelangt ist. Die Theorie des ewigen Verlagseigenthums, in Deutschland seit fünfzig Jahren nach einem ernsten und zähen Entwickclungs- gange gründlich abgethan, ist Anfangs dieses Jahres für die künf tige französische Gesetzgebung sanctionirt worden; es war ein Werk von vierzehn Tagen, nachdem das Gouvernement die An nahme der Theorie mit einer gewissen Betonung anempfohlen hatte. Die Theorie ist nämlich speciell und beziehungsweise mit gutem Grunde unter den Pariser Verlegern, sodann auch unter einer Anzahl unklarer Schöngeister nach dem Schlage La- martine's populär, und die kaiserliche Regierung mochte bei ihrer sonstigen, mehr als unliebsamen Stellung zur Presse einiges politisches Interesse daran finden, sich derselben anzunehmen. Was speciell die Beliebtheit der internationalen Verträge in Frankreich betrifft, so ist es ein natürliches Verlangen, den mangelhaften inländischen Markt durch den Absatz im Auslande zu ergänzen!, doch sollte man sich eine genauere Kunde ausländi scher Verhältnisse verschaffen, um sich in seinen Erwartungen nicht zu täuschen. In Frankreich scheint man sich in dem Wahne eingelebt zu haben, daß, sobald sich eine französische Presse in Bewegung setzt, das Ausland den Athcm anhalte, um das neue Erzeugniß nach Erscheinen sofort nachzudrucken. Natürlich ist dies nur ein Wahn. Freilich hat es seine Richtigkeit, daß Frank- ich durch den belgischen Nachdruck zur Zeit stark gelitten hat; dafür hat der zumeist aus Franzosen zusammengesetzte Brüsseler Congreß durch seine asketischen Verzückungen in der Anbetung des geistigen Eigenthums den sündigen Boden wieder geweiht. Was aber Deutschland anbelangt, welches man voll von Nach drucken: zu träumen scheint, so erlauben wir uns eine Bemerkung an unsere Freundnachbarn jenseits des Rheins, die, so schmuck los sie ist, nicht die Bestimmung hat zu reizen, sondern nur zur Abwehr dienen soll. Trotzdem nämlich die französische Lite ratur bis zur Stunde im größten Theile von Deutschland unbe anstandet nachgedruckt werden darf, so würde unser deutsches Publicum doch schon seit langem im Wege des Nachdrucks kaum in Erfahrung bringen können, daß überhaupt noch eine franzö sische Literatur existier. Wo trotzdem Einzelne in neuerer Zeit den Versuch gemacht haben, anders noch als zu Unterrichlszmecken die literarischen Erzeugnisse Frankreichs nachzudrucken, hat man das undankbare Beginnen bald wieder einstellen müssen, da sich Nach- druck-Ausgaben französischer Werke bei uns in den wenig sten Fällen bezahlt machen, während z. B. die deutschen vopx- ri§kt ollitions der englischen Literatur trotz des Aufwandes an Honorar im besten Flor stehen. Unverschämter jedoch, als die französischen Nachdrucker zur Zeit die englische Lite ratur ausgebeutet und ihre Ausgaben nach England geschmug gelt haben, hat sich niemals ein deutscher Nachdcucker an der englischen und französischen Literatur vergriffen. Die Englän der wissen davon zu erzählen. Dies nur zur allgemeinen Charakteristik für die maßgeben den Grundsätze Frankreichs beim Abschluß internationaler Ver träge. Selbstverständlich ist damit nichts gegen die Verdienste Frankreichs um Literatur und Kunst gesagt, vor deren Leistungen nach mancher Richtung und auf manchen Gebieten wir in auf richtiger Weise die größte Hochachtung hegen. Ebenso wenig wollen wir dem natürlichen Rechtsgefühl der Franzosen zu nahe treten, nur mit Faseleien, wie die bei so mancher Gelegenheit ge zeigten, soll man uns vom Halse bleiben. Wir Deutschen haben nicht bloß Rechtsgefühl, sondern wir haben auch eine Rechts überzeugung, da wir unsere Gesetzgebung an der Hand einer reich entwickelten Praxis eingehender durchgearbcitet haben, als dies bis jetzt — einzelne wissenschaftliche Autoritäten in Ehrengehalten — inFrankreichgeschehen ist undgeschehen konnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie sich die übrigen deutschen Staaten gegen die Uebercinkunft Preußens mit Frankreich ver halten. Wird dieselbe mehr oder weniger zum deutschen Vertrag, so haben wir einen Vertrag auf zwölf Jahre, der in wichtigen Rechtsgrundsätzen nicht congruent mit der deutschen Landesgesetz gebung ist und denen sich der deutsche Verkehr gegen seine reifere Anschauung und Ueberzeugung fügen muß. A. Schürmann. Antwort auf die Frage: Was ist Rechtens in Betreff des internationa len Uebersetzungsrechts und des dafür gezahlten Honorars? (Nr. 56 d. Bl.) Hr. A. Klasing wünscht, daß ich meineAnsicht über diesen Gegenstand ausspreche; ich komme der Aufforderung nach, indem ich die nach meinem Dafürhalten cinschlagcnden Rcchtssätze zu- sammenstclle. 1. Der Schutz der deutschen Gesetzgebung gründet sich und bezieht sich auf den Urheber und das Urheberrecht. RechtlicheFolge davon ist, daß 2. d«r Schutz auch alle Personen, welche ihr Recht auf ge setzlichem Wege von demselben ableiten, umfaßt; sie sind Rechts nachfolger.
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