Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.01.1887
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- 31.01.1887
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540 Nichtamtlicher Teil. 24, 31. Janrtär 1887. tung, meist von Verlegerkoalitionen d. h. vom Centrum ausgehend, der Kraft entbehrten, ihren zweifellos guten Willen in der weiten Peripherie des Buchhandels durchdringend zur Geltung zu bringen ; es fehlte ihnen eben die wachsame Kontrolle und Unterstützung, die hier von zahlreichen Lokalvercinen trefflich geleistet wird. Es ist in dem, was diese junge Koalition in ihrem Gebiete bis jetzt erreicht hat, der Beweis praktischer Durchführbarkeit erbracht und der Grundriß des Baues klar vorgczeichnet; — es bedarf nur des rüstigen Weiterbanens nach dem gegebenen Plane in den übrigen Provinzen Deutschlands bis zur vollendeten Einigung; die Siebener-Kommission des Börsenvereins wird dann gewiß nicht zögern, durch die Annahme und Sanktionierung dieser Ein heits-Beschlüsse den Schlußstein einzusetzen. Wir sind nicht in der glücklichen Lage des dänischen Buch handels, die uns ein kürzlich an dieser Stelle veröffentlichter Be richt so beneidenswert schildert — wo eine weitblickende Kor porationsleitung schon vor Menschenaltern dem möglichen Schaden erweiterter Konkurrenz weise vorgebaut hat. Bei uns hat sich das Übel der Rabattschleuderei ungehindert mächtig entwickelt und drohte alles zu überwuchern; — bei uns muß daher die Arbeit in umgekehrter Weise geschehen, durch straff organisierte Koalition von außen nach innen. Fehlt es aber bei uns nicht an Einsicht, Mut und gutem Willen — so erreichen auch wir, wenn auch auf anderem Wege, dasselbe Ziel: Die Gesundheit des deutschen Buchhandels an Haupt und Gliedern. 8. Das Verbot der Nachbildung von Kunstwerken mittels Herstellung durch ein anderes Verfahren. (Mitgeteilt von Amtsgerichtsrat Grünewald in Metz im »Photogr. Archiv«.) Die vielen Straf- und Civilprozesse, welche in den letzten Jahren und gegenwärtig noch zwischen Kunstverlagshandlungen untereinander, sowie zwischen diesen und den Künstlern geschwebt haben und noch im Gange sind, rechtfertigen eine Besprechung der Bestimmung der Ziff, 1 Z 5 des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1876 betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst, wo nach eine verbotene Nachbildung auch dann vorliegt, wenn ein anderes Verfahren angcwendet worden ist, als bei dem Original. Es liegen uns drei verschiedene Vertragsformulare vor, wie sie bei den zwischen Künstlern und Verlagshandlungen abge schlossenen Geschäften üblich sind. s.) Nach dem einen überträgt der Künstler an den Verleger das »ausschließliche Vervielfältignngsrecht seines Bildes für alle graphischen Reproduktionsartcn«. Die Auslegung dieser Vereinbarung bietet keine Schwierigkeiten. Der Verleger erwirbt damit eben die Befugnis, das Bild in jeder ihm be liebigen Form (mittelst Photographie, Holzschnitt, Stich :c.) wiederzugebeu. b) Im zweiten Formulare überträgt der Künstler dem Verleger nur das »photographische Vervielfältigungsrecht seines Bildes«. Kein Zweifel ist, daß der Verleger dadurch nur die Befugnis erhält, das Werk ans Photographischem Wege herzustellen. Welchen technischen Umfang aber diese Herstellungsweise hat, wird unter der folgenden Lit. o. dargelegt werden. Es könnte vielleicht die Frage aufgeworfen werden, ob bei dieser Vereinbarung einerseits der Künstler noch das Recht be halten habe, sein Bild in anderer Manier, z. B. in Stich, Holz schnitt rc. vervielfältigen zu lassen und ob andererseits dem Verleger, wenngleich derselbe, um ein Beispiel auzuführen, nur das photo graphische Vcrvielfältigungsrecht erworben hat, das Recht zu komme, die ohne seine Bestimmung geschehenden anderweitigen Reproduktionen zu verbieten, weil sie etwa die Absatzfähigkeit seines Vervielfältigungsproduktes beeinträchtigen könnten. Eine solche Auffassung wäre aber entschieden unrichtig und allem Geschäfts gebrauch widersprechend; sie enthielte einen rechtlich nicht zu ver mutenden Verzicht des Künstlers auf eine Reihe von Befugnissen die ihm gerade durch die ausdrücklich festgesetzte Beschränkung des allgemeinen Verlagsrechtes zukommen, und es ist daher anzu nehmen, daß dem Künstler das Recht der Verfügung bezüglich aller übrigen Reproduktionsarten unbedingt verblieben ist. Würde aber ein Dritter, ohne den Künstler oder dessen Rechts nachfolger zu fragen, eine Nachbildung irgend welcher Art in den Handel bringen, so hat der Verleger, wenn er auch nur ein be schränktes Vervielfältigungsrecht besitzt, die Berechtigung, gegen diese Nachbildung Strafantrag zu stellen und zwar auch wenn das in dem speciellen Falle angewandte Reproduktionsverfahren ihm gar nicht übertragen worden ist. Das Urteil des I. Strafsenats des Reichsgerichts vom 7. Juni 1886 sprach in dieser Hinsicht aus, daß der Kunstverleger, dem das Vervielsältigungsrecht nur für ein bestimmtes Kunst verfahren (z. B. Photographie) übertragen wurde, berechtigt ist, jede sein beschränktes Verlagsrecht gefährdende widerrechtliche Nachbildung, auch wenn sie durch ein anderes Kunstverfahreu (z. B. Öldruck) erfolgt ist, selbständig zu verfolgen. o) Nach einem dritten Vertragsformulare überträgt der Künstler das Vervielfältigungsrecht seines Bildes »für alle auf der Photographie beruhenden Reproduktionsarten« an den Verleger. Nicht aus juristischen, vielmehr aus technischen und kauf männischen Gründen bietet die Interpretation dieses, sowie auch des unter Lit. b erwähnten Vertrages einige Schwierigkeit. Zu den photographischen Vervielfältigungsarten im eigentlichen Sinne des Wortes sind eigentlich nur der Silberdruck, der Pigmentdruck, dix Platinotypie und ähnliche photochemische Verfahren zu zählen. Von diesen unterscheiden sich die photo- mechan! scheu Reproduktionsarten, die zwar gleich den Photo- s graphischen des Negativs als Grundlage bedürfen, die Vcrviel- / fachung eines Bildes aber dann weniger durch Einwirkung / des Lichtes, als hauptsächlich durch maschinelle Einrichtungen bewirken. Solche photomechanische Vervielfältigungen sind: 1. Der Lichtdruck, d. i. Beleuchtung einer Chromgelatine platte unter einem Negativ und weitere Bearbeitung derselben zur Annahme der Buchdruckfarbe und zum Druck in der Stein druckpresse. 2. Die Photolithographie, ein dem unter 1 genannten ähnliches Verfahren auf Stein. 3. Der Woodbu rydruck, d. i. Herstellung eines Gelatine reliefs (durch Belichtung lichtempfindlicher Gelatine unter einem Negativ), Prägung desselben in Blei und Abklatsch dieser Matrize mittels Gelatinefarbe auf Papier. 4. Die Heliogravüre: durch ähnliche Einwirkungen des Lichtes auf Gelatine und weitere chemisch-technische Behandlung wird eine auf der Kupferdruckpresse zu druckende Platte her gestellt. 5. Die Photozinkographie oder Autotypie. Belichtung eines mit lichtempfindlicher Gelatine überzogenen Umdruckpapieres, oder einer direkt asphaltierten Zinkplatte unter dem Negativ und Ätzung derselben für den Hochdruck, d. i. für die Buch- druckpreffe. Alle diese Reproduktionsarten setzen zwar eine photographische Ausnahme voraus, trotzdem ist die Vervielfältigung keine photo graphische und das Produkt keine Photographie. Für die Frage, ob diese photomechanischen Verfahren dem Begriffe des photographischen Vervielsältigungsrechtes einzureihen sind, sind nämlich weniger technische, als namentlich kauf männische Gründe ausschlaggebend. Künstler, Photograph und Kaufmann müssen bei Abgabe des Gutachtens über den bei solchen Verträgen vermutbaren Willen der Kontrahenten Zusammenwirken. Denn für die Vertrag schließenden ist nicht das einzelne Glied der technischen Procedrir, sondern die Erscheinung der Reproduktion auf dem Absatzmärkte /
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