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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-02-12
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18830212
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188302122
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1883
- Monat1883-02
- Tag1883-02-12
- Monat1883-02
- Jahr1883
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1883
- Autor
- No.
- [1] - 645
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Erscheint au»cr Lon»Ia>« tti,lich. - Bi« früh 9 Uhr rin. zrhendr Unzeiten komme» in «er Regel ».wen» irgend mißlich in der niLften Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiirige für du« Börsenblatt sind an die Redaction — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthnm de» Bürfkovereia« der Deutschen vuchhöudler. ^7 ZA. Leipzig, Montag den 12. Februar. 1883. Amtlicher Theil. Bekanntmachung. Wir veröffentlichen nachstehend die Eingabe, welche wir in Betreff der Verzollung von zu Umschließungen von Büchern bestimmten Pappcartons mit Buchbinderleinen oder Lederüberzug an den Deutschen Bundesrath gerichtet, sowie dar Antwortschreiben, welches wir darauf erhalten haben. Stuttgart, Breslau, Leipzig, den 7. Februar 1883. Der Vorstand des Sörsenvereins der Deutschen Suchhändler. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Herm. Haessel. I. An den hohen BundeSrath in Berlin. Von deutschen Zollbehörden ist neuerdings mehrfach die Entscheidung gefällt worden, daß Bücher, welche in Pappcartons mit Buchbinderleinen oder Lederüberzug eingehen, nach Maßgabe dieser Umschließung als Buchbinderwaaren in Verbindung mit anderen Materialien nach Pos. 27. k. 3. mit 24 oder als feine Lederwaaren mit 70 M. beim Eingang verzollt werden sollen. Dem deutschen Buchhandel erwächst aus dieser Zollpraxis eine ganz eminente Belästigung. Denn dieselbe hat zur Folge, daß wegen eines oder mehrerer beigepackter Cartons mit unbedingt hierein gehör-, oder darin verbleibenden gedruckten Büchern der ganze Bücherballen aus einander gerissen und durchsucht und die Abfertigung desselben zum größten Nachtheil des Empfängers, welcher die Bücher meist nur bei rechtzeitiger Ankunft abzusetzen vermag, verzögert wird. Die neuerlichen Entscheidungen stützen sich auf die Bestimmung unter IV. Absatz 3 der Instruction zum amtlichen Waarenver- zeichniß (S. 415 der amtlichen Ausgabe) und scheinen nach dem Wortlaute daselbst allerdings gerechtfertigt zu sein. Es ist aber noch nicht lange her, daß man dieser Bestimmung keine so scharfe, nur wörtliche Interpretation zutheil werden ließ, sondern die Zollunterbehörden haben, jedenfalls im Sinne des Gesetzgebers, früher recht wohl unterschieden, ob in Umschließ ungen nur zum Schein niedriger belegte oder ganz zollfreie Maaren verpackt worden find, um den höheren Zoll für die Um schließung zu sparen, oder ob die Verpackung der Maaren auch eine etwas sorgfältigere, zweifellos eine durchaus handels übliche, gewöhnliche ist und mit Bestimmtheit angenommen werden kann, daß diese Umschließung lediglich zur ferneren Auf bewahrung des darin eingeführten Gegenstandes dienen wird. Die früher mildere und den thatsächlichen Verkehrs- und Handelsinteressen weit mehr Rechnung tragende Praxis war übrigens keineswegs eine selbständige oder nur connivirte, sondern - wurde auf höhere Weisungen hin geübt, die sich in den ver- Fünsztgster Jahrgang. schiedensten Verordnungen aus früherer und neuerer Zeit zer streut finden. Es erscheint daher unerfindlich, warum geradehin neuester Zeit eine so haarscharfe Interpretation in Fällen beliebt wird, in welchen von der Möglichkeit der Gefährdung des Zollinteresses überhaupt gar nicht die Rede sein kann. Denn es wird Niemanden einfallen, einen alten mit einem Bischen Ledertuch, Buchbinderleinen oder Leder überzogenen Pappcarton, auf welchem sich in augenfälliger Weise mit deut lichen Lettern der Name des literarischen Werkes ausgezeichnet oder gar eingepreßt findet, zu anderen Zwecken, etwa als Toilette kasten zu verwenden; jedenfalls ist anzunehmen, daß derselbe viel früher, als die darin umschlossenen Bücher unscheinbar werden oder zerfallen wird, und es gebricht mithin, wenigstens nach laien hafter Auffassung, an jedem Grunde, daß die sonst zollfreien Bücher wegen ihrer weiteren Umschließung zum Schutze des Einbandes als Leder- oder Buchbinderwaaren mit 24 oder 70 Mark zollpflichtig werden. Letzteres würde sogar in dem Falle, daß Bücher in dergleichen Verpackung von Deutschland ausgeführt und als sog. Krebse wieder eingeführt werden, consequenter Weise dazu führen, daß derartig verpackte Bücher auch bei der Ausfuhr in der Statistik als Buch binder- oder Lederwaaren mit ihrem Nettogewicht angegeben werden müßten, was den Anforderungen genauer statistischer Ver kehrsnachweisungen sicher nicht entsprechen kann. Aber auch im Falle der Beibehaltung der neuerdings in Anwendung gekommenen Zollpraxis würde dem Reiche keineswegs eine nennenswerthe Mehreinnahme an Zoll zufließen, da die Ein fuhr von Büchern in zollpflichtigen Umschließungen nur eine sehr geringe ist und im einzelnen Falle kaum mehr als 50 Pf. zur Er hebung gelangen können. Von diesen Erwägungen geleitet, stellen die gehorsamst Unter zeichneten das ergebenste Ersuchen: der Bundesrath wolle beschließen, daß Pappcartons mit Buch- binderleinen oder Lederüberzug, welche zweifellos zu Umschließ ungen von Büchern bestimmt sind und mit diesen eingehen, swie Schmutztitel und Titelumschläge mit den Büchern wieder zoll- S3
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