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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-02-26
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1883
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- Deutsch
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worden ist — nicht beipflichten. Er wird viel eher mehr den zahl reichen Kritiken competenter Fachgenossen zustimmen, welche das gerade Gegentheil der fraglichen vagen Behauptung des Hrn. Lübke documentiren. Gerade an besagtem dritten Bande der „Baustile" habe ich viele Jahre lang gearbeitet, daneben sehr umfassende Studienreisen unternommen, auch die Quellen der heutigen Kunst geschichte aufs eingehendste studirt und ans eigenartige Darstellung weit mehr Mühe verwendet als bei den früheren Bändchen. Was nun den von Hrn. Lübke weiter erhobenen Vorwurf des „Clichäs-Schachers" anbelangt, so habe ich auch hier — insoweit es mich angehen könnte — eine ganz falsche Darstellung thatsächlicher Verhältnisse zu documentiren. Alle Welt weiß, daß die Herren Verlags-Buchhändler, fast ohne Ausnahme, mit Clichüs aller Art zu beliebiger Weiterverwendung für den Buch druck handeln — und dies sollte wohl Hr. Lübke allein nicht wissen, dessen Verleger, wie so viele andere, ohne Anstand für gutes Geld Massen von Cliches überallhin abgeben? Obgleich nun die meisten, oder fast alle Clichäs aus den hier in Betracht kommenden Werken des Hrn. Lübke bereits durch das bekannte Werk „Kunsthistorische Bilderbogen" bereits längst wiederholt abgedruckt und in den wei testen Kreisen bekannt geworden sind, so daß darnach die Behaup tung „Clichss-Schacher" wahrhaft naiv im Munde des Hrn. Lübke klingen muß, so ist es doch demselben offenbar unbequem und ärger lich, daß manche Clichäs-Abbildungen aus seinen Werken in die „Baustile III." ausgenommen worden sind. Ich habe mir nämlich die Freiheit genommen und angelegen sein lassen, derartige Abbil dungen vielfach durch Einfügung von Ergänzungs-Darstellungen, Maßstäben u. dergl. für die Praxis der Bautechniker nutz barer zu machen: dies wird genügend die Entrüstung des Hrn. Lübke erklären. — Die Rücksicht auf möglichste Billigkeit des frag lichen Bändchens mußte mich allerdings häufig bestimmen, statt der Beschaffung eigener Holzstöcke vorhandene käufliche Clichös zu be nutzen. Ich habe mich aber hierbei durchaus nicht mit fremden Federn geschmückt, sondern ausdrücklich in der Vorrede von „Bau stile III." Folgendes hervorgehoben: Bekanntlich können diese letzteren (die Illustrationen) heutzutage in einem Werke, wie das vorliegende, nicht mehr sich selbst Zweck sein, sic sollen vielmehr hier nur zur Erläuterung des Textes diene», auf das Studium von Specialaufnahmen in größeren Werken hindeutcn und zu demselben anregen. Es mußte nun vor allem hierbei dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Jllustrationsbeschasfung das vorliegende Werk, welches doch jedem Bautechniker zugänglich sein soll, nicht allzusehr vertheuere, und also von den schon in großer Anzahl vorhandenen und im Buchhandel beziehbaren Clichös für die Abbildungen diejenigen zur Verwendung kommen, welche hierzu geeig net erscheinen. Freilich war außerdem eine größere Anzahl neuer Holzschnitte nöthig, die besonders für das vorliegende Werk gezeichnet und geschnitten werden mußten, und es mußte» endlich noch vielfache Ergänzungen der von den verschiedenen Berlagsfirmen acquirirten Clichäs durch Hinznfügung von Grundrissen, Durchschnitten oder wenig stens Maßstäben vorgenommen werden. — Das Ganze dürste aber hiermit wohl nur gewonnen haben, da auch die bezüglichen so er langten Illustrationen mit zu den besten deutschen Erzeugnissen ge hören re. Dem unbefangene», vorurtheilsfreien Leser wird es darnach unzweifelhaft klar sein, daß im vorliegenden Falle, und so lange er nicht selbst verhütet, daß sein Eigenthum an ClichLs an Andere gegen Bezahlung abgegeben wird, Hr. W. Lübke nicht die geringste Berechtigung besitzt, in der fraglichen, oben bezeichneten Weise zu raisonniren und zu verdächtigen, und zweifle ich nicht, daß ihm dies demnächst Wohl auch mein Herr Verleger in wirksamster Weise em pfindlich klar machen wird. Darmstadt, 22. Febr l883. C. Busch, grvßh. Hess. Baurath. Rechtsfrage. Der in Nr. 43. d. Bl. aus der National-Zeitung wieder- gegebenc Aussatz des bekannten Kunsthistorikers Professor W. Lübke: „Moderne Jllustrationssünden" regt dringend zu der Frage an: Wie weit gewähren unsere Gesetze Rechtsschutz gegen Mani pulationen, wie der vorerwähnte Aufsatz sie nur zu wahrheits getreu schildert; namentlich gegen die neuerdings mehr und mehr überhand nehmende Ausbeutung derClichös für eine gewisse Art von sogenannten Sammelwerken, die, bei geringer eigener geistiger Leistung, durch Aeußerlichkeit und billigen Preis den Mangel an innerem Werth zu verdecken und das große Publicum durch Reclame zu bestechen wissen? Diese bedienen sich zur Erreichung ihres Zwecks vorzugs weise der Clichüs aus tüchtigen Originalwerken, um solche, in der Regel ohne System und inneren Zusammenhang, dem meist wenig werthvollen compilatorischen Text umzuhängen und hier durch Schriftsteller, welche diese Illustrationen mit Verständniß für ihre Originalwerke mühsam für die geeigneten Stellen schufen, auf gewissenlose Weise zu schädigen; ganz abgesehen von dem viel bedauerlicheren Nachtheil, den die unaufhörlich steigende Fluth solcher Sammelwerke den gediegenen Originalwerken bereitet. Wäre festzustellen, daß der Original-Autor solchen Aus beutungen gegenüber so gut wie schutzlos ist, so gäbe dies zu bedenken, ob, inwieweit und auf welchem Wege den geistigen Urhebern von Illustrationen ein gesetzlicher Schutz zu schaffen sei, welcher sie gegen die ohne ihre Zustimmung unternommene Ausbeutung dieses ihres geistigen Eigenthums sicherstellt. Es wäre wünschenswerth, daß eine berufene Feder diese Frage beleuchtete und damit nicht sowohl den geschädigten Autoren als namentlich der gesammten Literatur von Originalwerken einen nicht unwesentlichen Dienst erwiese. Hierzu anzuregen ist der Zweck dieser Zeilen. L. K. Miscellen. Ueber den Werth mancher abschriftlich eingereichten Führungszeugnisse habe ich zu wiederholten Malen eigenartige Erfahrungen gemacht. Die neueste darunter darf ich wohl im Ge- sammtinteresse der betheiligten Kreise der Oefsentlichkeit nicht vor enthalten: Auf zwei in Abschrift eingesandte Führungszeugnisse angesehener Firmen hin engagire ich einen Gehilfen, — erfreut, einen so gut empfohlenen Mitarbeiter gewonnen zu haben. Nun stellt sich durch Zufall heraus, daß 1) qu. Abschriften mehr oder minder gefälscht waren; 2) Betreffender ein früher wegen Untreue bestrafter Beamter ist, der heute noch unter polizeilicher Aufsicht steht. Bon jetzt ab erkundige ich mich Persönlich bei sämmtlichen früheren Prinzipalen eines Suchenden und lasse Atteste — Atteste sein. Der, Gott Lob! sehr überwiegenden Mehrzahl Derjenigen, welche eine derartige Erkundigung nicht zu scheuen haben, kann es im In teresse der Standesehre nur lieb sein, ans diese Weise den Weizen von der Spreu gesondert zu wissen. — r. «s- Beiträge zur Geschichte des Buchhandels und der Buch druckerkunst — Biographisches Aufsätze aus dem Gebiete der Preßgesetzgebung, des Urheberrechts und der Lehre vom Ber- lagsvertrag — Mittheilnngen zur Bücherkundc — Schilderungen aus dem Verkehr zwischen Schriftstellern und Verlegern — sowie statistische Berichte aus dem Felde der Literatur und des Buch handels finden willkommene Ausnahme und angemessene Honorirung. — Die gewöhnlichen Einsendungen aus dem Buchhandel werden nicht honorirt.
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