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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-10-01
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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lich ist. Bei anonymen und pseudonymen Werken gilt der auf dem Werke genannte Verleger zur Wahrnehmung des Urheber rechts für befugt. Betreffs des Uebersetzungsschutzes stand unserer ein heimischen Rechtsanschauung, daß das Uebersetzen eines fremden Werkes eine eigene geistige Thätigkeit darstellt und daher der Autor gegen Uebersetzung seines Originalwerkes nicht in demselben Umfange, wie gegen Nachdruck, Schutz be anspruchen kann, — einer Auffassung, welche auch den seitherigen deutschen Literarconventionen zu Grunde liegt, — die französische dahingehend gegenüber, daß die Veranstaltung der Ueber setzung eines Werkes zu den dem Autor kraft seines Urheber rechts ausschließlich vorbehaltenen Befugnissen gehört, und daß demzufolge derselbe ebensolange wie gegen Nachdruck auch gegen ohne seine Genehmigung erfolgende Uebersetzungen zu schützen ist. Beiden Auffassungen sind in den Bestimmungen des Vertrags Concessionen gemacht, und ist dadurch für den Ver kehr mit Frankreich eine wesentliche Modifikation unseres Reichs rechts bewirkt worden. Während nämlich nach Reichsrecht und übereinstimmend nach den Bestimmungen des seitherigen sächsisch-französischen Vertrags das ausschließliche Uebersetzungsrecht des Autors nur unter der Voraussetzung anerkannt und für fünf Jahre geschützt ist, daß dieser sich das Recht der Uebersetzung an der Spitze des Werkes ausdrücklich Vorbehalten hatte, daß die Veröffentlichung der rechtmäßigen, vorbehaltenen Uebersetzung eines literarischen Werkes nach seinem Erscheinen binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren beendet, die eines dramatischen Werkes aber binnen sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Originals (bez., was Praktisch dasselbe war, binnen drei Monaten nach der Eintragung) vollständig erschienen war, und daß endlich Anfang und Vollendung der Uebersetzung in die Eintragsrolle eingetragen worden, soll künftig das formale Erforderniß des Vorbehalts und der Eintragung vollständig wegfallen, sollen literarische und dramatische Werke gleich behandelt werden und soll es für beide genügen, wenn die genehmigte Uebersetzung binnen drei Jahren von der Veröffentlichung des Originalwerkes an in einem der beiden Länder vollständig erschienen ist, soll dann aber auch ein zehnjähriger Schutz gegen ungenehmigte Ueber setzungen gewährt werden. Bedenkt man, daß man sich aus den Kreisen der zunächst Betheiligten mit diesen den Uebersetzungsschutz wesentlich erweiternden Bestimmungen einverstanden erklärt hat und demnach zu erwarten steht, daß in künftigen Verträgen ähnlich verfahren werden wird, daß aber die das Ucbersetzungs- recht betreffenden Bestimmungen für den internen Verkehr natur gemäß wenig praktische Bedeutung haben: so dürfte später den bezüglichen engeren Satzungen des Reichsrechts durch die inter nationale Gestaltung wesentlich derogirt werden. Auch sonst aber bietet die neue Uebereinkunft mehrfach von den seitherigen Verträgen Abweichendes. So sind auch noch nicht veröffentlichte Werke, also nament lich Manuskripte, für schutzberechtigt erklärt. Erweitert, bez. von seither geltenden Schranken, wie sie auch noch der italienische Vertrag kennt, befreit ist ferner die Zulässig keit der Veröffentlichung von Auszügen oder ganzen Stücken eines im anderen Lande erschienenen Werkes zu Unterrichtszwecken, in Arbeiten wissenschaftlicher Natur und Chrestomathien. Nur die Aufnahme musikalischer Kompositionen in Sammlungen zum Ge brauche für Musikschulen ist schlechthin an die Genehmigung des Componisten gebunden, wie nach der Reichsgesetzgebung. Der Abdruck von Artikeln aus Zeitungen und periodischen Zeitschriften ist insofern erheblich erleichtert, als die Nothwendigkeit der Wieder gabe in Publikationen derselben Kategorie und das von der perio dischen Presse als lästige Formalität empfundene Erforderniß der Quellenangabe beseitigt sind. In dem Verbote des Abdrucks, in Original oder Uebersetzung, von Feuilletonromanen und Artikeln über Wissenschaft oder Kunst, sowie in der Beschränkung des Rechts des Urhebers, den Nachdruck zu untersagen, auf größere Zeitungsartikel, ist man dem Reichsgesetze von 1870 gefolgt. Wenn besonders hervorgehoben ist, daß sog. musikalische Arrange ments schlechthin nur mit Genehmigung des Urhebers des musika lischen Originalwerkes angefertigt werden dürfen, so beruht dies auf einem Wunsche Frankreichs, nach dessen Recht sogar jede Benutzung einer Melodie, selbst in eigenthümlichen Compositionen, verboten ist. Nicht unwesentlich ist auch, daß die Convention das sog. ge- theilte Verlagsrecht, wenn nämlich der Urheber sein Verviel fältigungsrecht an einen Verleger für eins der beiden Länder mit Ausschluß des anderen Landes abgetreten hat, nur beschränkt schützt. Während nämlich nach den seitherigen Verträgen solchen falls die betreffenden Exemplare oder Ausgaben, obschon sie mit Genehmigung des Berechtigten hergestellt waren, in dem anderen Lande schlechthin als unbefugte Nachbildung angesehen und be handelt wurden, soll nach der neuen Uebereinkunft diese weit gehende, unserem Reichsrechte völlig fremde Wirkung nur bei musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken ein- treten, wo solche Theilung des Verlagsrechts vornehmlich üblich ist, dergestalt, daß die Einführung solcher Exemplare oder Ausgaben schon als Verbreitung von Nachdruck zu behandeln ist. Es verlangt aber die Convention zu dem Ende, daß das betr. Werk auf dem Titel oder Umschläge den Vermerk trage: „In Deutschland (Frankreich) verbotene Ausgabe". Im Uebrigen beansprucht die Convention rückwirkende Kraft, so daß insbesondere bei Werken, welche jetzt in den letzten drei Monaten vor ihrem Inkrafttreten erscheinen, die nach den seit herigen Verträgen vorgeschriebene Eintragung nicht mehr nach gesucht zu werden braucht. Die Uebergangsbestimmungen sind wesentlich die schon in unseren Reichsgesetzen getroffenen, nur daß die Benutzung der vorhandenen Vorrichtungen, Stereotypen, Platten rc. auf weitere vier Jahre beschränkt ist. Möchte es dem Reiche gelingen, den hier angebahnten internationalen Rechtsschutz recht bald auch auf denjenigen Theil des Auslandes auszudehnen, der seine literarischen und künst lerischen Bedürfnisse wesentlich mit deutschen Geistesproducten befriedigt, und in welchem deutsche Literatur und Kunst noch jetzt schutzlos ausgebeutet werden! (Leipziger Ztg.) Ein Romantiker im Buchhandel! Die Nummer 222 d. Bl. hat vor unseren Augen unter dem Titel „Zur Jnnungsfrage" ein Zukunftsbild des Buchhandels ent rollt, angesichts dessen wohl jedem modernen Leser eine Gänsehaut über den ganzen Leib gelaufen ist. Daß in Herrn Grunow Ideen zur Rettung unseres Standes gährten, deutete» ja schon seine früheren Veröffentlichungen genugsam an; daß wir aber schließlich so wunderliche Blasen würden aufsteigen sehen, konnte doch nicht erwartet werden. Herr Grunow erzählt uns von einer bevorstehen den buchhändlerischen Rettungscommission und läßt durchblicken, daß deren Berathungen sich, wie er hofft und wünscht, in der Rich tung seiner Ideen bewegen sollen. Gott schütze uns vor solcher Rettung und die Commission vor solchen Nathgebern! Herr Grunow ist ja, das wissen wir, ein recht tüchtiger Ver leger und als solcher hat er sich die Sache auch bequem und säuber lich zurecht gestutzt; aber das, was ein gesundes Sortiment heute ist und bedeutet, was es will und bedarf, davon hat Herr Grunow
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