Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18630204
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186302044
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18630204
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1863
- Monat1863-02
- Tag1863-02-04
- Monat1863-02
- Jahr1863
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Autor
- No.
- [2] - 246
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
246 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 15, 4. Februar. oder chemische Mittel vervielfältigte Erzeugnisse der Literatur und Kunst zu gelten. §. 5. Wenn in diesem Gesetze dem Drucker eine Verpflichtung oder Verantwortlichkeit auferlegt wird, so ist darunter der In haber der Druckerei, oder, soferne er zur Besorgung derselben einen durch die Behörde genehmigten Geschäftsleiter bestellt hat, der letztere zu verstehen. Besteht ein solcher Geschaftsleiter, so sind die Geld- und Arreststrafen gegen diesen, die erstcren jedoch unter Haftung des Gewerbeinhabers zu verhangen. Wenn nach dem Gesetze die Ent ziehung der Gewerbeberechtigung einzutreten hatte, so findet diese nur dann statt, wenn die Uebertretung mit dem Äorwissen des Gewerbeinhabers begangen wurde, und derselbe in der Lage war, die Uebertretung zu verhindern. Fällt diese dem verantwort lichen Geschäftsleiter zur Last, so ist besten Beseitigung von dem Betriebe des Gewerbes auszusprechen. Die hier angeführten Bestimmungen sind auch in Bezie hung auf die Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit anzu- wendcn, welche in diesem Gesetze dem Verleger auferlegt werden. §. 6. Als Verbreitung kann im Sinne dieses Gesetzes nur der Vertrieb, Verschleiß oder die Verthcilung von Druckschriften, sowie das Anschlägen, Aufhängen oder Auflegen derselben an öffentlichen Orten, in Lesevcreincn, Leihbibliotheken u. dgl. an- gcsckM werden. §. 7. Als eine periodische Druckschrift ist jene anzuschen, welche wenigstens Einmal im Monate, wenn auch in ungleichen Zeitab schnitten, erscheint. Darunter sind jedoch in Lieferungen erscheinende Werke, die ein abgeschlossenes Ganzes zu bilden bestimmt sind, nicht be griffen. Als zugehöriger Bestandthcil eines Blattes oder Heftes ist jede Beilage anzuschen, die mit demselben gleichzeitig ausgegeben und nicht abgesondert im Pränumerationswege veräußert wird. Dagegen müssen in Ansehung aller Blätter, welche sich ih rem Inhalte nach als selbständige periodische Druckschriften dar- stellen und im Pränumerationswege abgesondert veräußert wer den, die für das Erscheinen periodischer Druckschriften gesetzlich vorgezeichneten Bedingungen auch dann abgesondert erfüllt wer den, wenn sie in der Form von Beilagen einer andern periodi schen Druckschrift oder mit demselben Titel ausgegeben werden, unter welchem diese erscheint. S. 8. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auf strafbare Handlungen, welche vor dem Tage, an dem seine Wirk samkeit beginnt, begangen wurden, nur insofern Anwendung, als der Schuldige nach den bisherigen Gesetzen einer strengeren Behandlung unterliegen würde. Zweiter Abschnitt. Bestimmungen zur Aufrechthaltung der Ordnung in Preßsachen. 9. Auf jeder Druckschrift muß nebst dem Druckorlc der Name (die Firma) des Druckers und der des Verlegers oder bei perio dischen Druckschriften statt des letzteren der des Herausgebers an gegeben werden. Von dieser Verpflichtung findet eine Befreiung nur rück- sichtlich solcher Erzeugnisse der Presse statt, welche lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehres oder des häuslichen und geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind, wie: Formulare, ^)rciszttel, Visitkarten u. s. w. . - Jedes Blatt (Nummer) oder Heft einer periodischen Druck schrift hat überdies auch den Namen wenigstens eines verant wortlichen Redacteurs zu enthalten. Die Nichtbeachtung der in diesem Paragraphe vorgezeichne ten Vorschriften ist an dem Drucker als Uebertretung mit 20 bis 200 fl., eine wissentlich falsche Angabe aber ist an jedem Schuld tragenden als Vergehen mit der erwähnten Geldstrafe und über dies mit Arrest von Einer Woche bis zu Einem Monate zu be strafen. §. 10. Wer eine periodische Druckschrift herauszugeben beabsich tigt, hat dieses vorläufig dem Staatsanwalte und der landesfürst lichen Sicherheitsbehörde des Bezirkes, in welchem der Ort der Herausgabe gelegen ist, anzuzeigen. Diese Anzeige hat Folgendes zu enthalten: 1. Die Bezeichnung (den Titel) der periodischen Druckschrift, die Zeitabschnitte ihres Erscheinens und einen Ueberblick der Ge genstände (Programm), welche sic zu behandeln bestimmt ist. 2. Den Namen und Wohnort eines verantwortlichen Re dacteurs, und wenn deren mehrere auf dem Blatte genannt wer den sollen, die Namen und Wohnorte aller nebst der Nachwei sung, daß ihre Eigenschaften und Verhältnisse den im ersten Ab sätze des §- 12. dieses Gesetzes vorgezeichneten Bedingungen ent sprechen. 3. Den Namen und Wohnort des Druckers, sowie jenen des Verlegers, wenn derselbe vom Herausgeber verschieden ist. Tritt während der Herausgabe einer peciodischenDruckschrift in einem dieser Punkte eine Veränderung ein, so ist hiervon in der Regel noch vor der weiteren Herausgabe, wenn aber die Verän derung eine unvorhergesehene ist, binnen drei Tagen die Anzeige an die genannten Behörden zu machen. Sind die in der Anzeige über die bevorstehende Hinausgabe einer periodischen Druckschrift enthaltenen Angaben und Nach weise unvollständig oder nicht genügend, so ist der Anzeiger von der Sichcrheitsbehörde unter Hinweisung auf die Bestimmung des tz. 11. zur Ergänzung aufzufordern; findet dagegen die Si- cherheiksbehörde den Ausweis vollkommen entsprechend, so setzt sie den Anzeiger hiervon in Kenntnis und weist ihn, wenn die Verpflichtung zur Cautionsleistung eintritt, zum Erläge derselben an, über dessen Vollzug er sich vor Beginn der Herausgabe bei dem Staatsanwalte und der Sicherheilsbehörde auszuweiscn hat. Wird binnen acht Tagen von Seile der Sichcrheitsbehörde über die geschehene Anzeige oder über die Ergänzung derselben nichts verfügt, so kann, falls die Eaulion, wo die Verpflichtung dazu eintritt, erlegt und der Erlag ausgewiesen wurde, mit der Herausgabe der periodischen Druckschrift begonnen werden. 11. Wird mit der Herausgabe einer periodischen Druckschrift vor dem Erläge der Caution oder vor Ablauf der im letzten Satze des §. 10. bezeichnten Frist begonnen oder wird die vorgeschrie- bcne Anzeige über eine während der Herausgabe cingetretene Veränderung binnen der im §. 10. bezeichnten Frist nicht erstat tet, so sind der Herausgeber, Verleger, Redacteur und Drucker, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt, einer Uebertretung schuldig, welche mit einer Geldstrafe von 50 bis 200 fl. zu ahn den ist.. Enthielt die Anzeige falsche Angaben oder wurde ein gesetz lich Unfähiger (§. 12. zweiter Absatz) als Redacteur namhaft ge macht und ist darauf die Herausgabe der periodischen Druckschrift begonnen worden, oder leidet die Anzeige über eine während der Herausgabe cingetretene Veränderung an einem dieser Gebrechen, so sind die oben angeführten Personen, insofern ihnen die Un-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder