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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.02.1863
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1863-02-04
- Erscheinungsdatum
- 04.02.1863
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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M 15, 4. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 251 In jenen Fällen, in welchen die Sicherheitsbehörde die Be schlagnahme unmittelbar verfügt, hat der Staatsanwalt binnen drei Tagen, vom Tage der erhaltenen Anzeige, entweder die Auf hebung der Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehorde oder die Bestätigung derselben, wie im vorhergehenden Falle, zu veran lassen. §.8. Das Gericht hat binnen drei Tagen die Bestätigung oder Aufhebung der Beschlagnahme auszusprechen. Erfolgt die Be stätigung derselben binnen acht Tagen nach deren Vornahme nicht, so ist auf Verlangen der Partei, wenn nicht eine von demStaats- anwalte gegen die Verweigerung der Bestätigung eingebrachte Beschwerde sich noch im Zuge befindet, von der Sicherheitsbe- hördc die Aufhebung der Beschlagnahme sogleick zu verfügen. Die bestätigte Beschlagnahme bleibt bis zur endgültigenEnt- schcidung in der Hauptsache wirksam. Die Erlöschung oder Aufhebung des Beschlages hindert je doch nicht die weitere strafgerichtliche Verfolgung. §.9. Innerhalb acht Tagen nach erfolgter Bestätigung der Be schlagnahme hat der Staatsanwalt, inwiefern dies nicht schon geschehen ist, entweder den Antrag auf Führung einer gerichtli chen Voruntersuchung zu stellen oder seine Anklageschrift gemäß §. 11. zu überreichen, widrigenfalls die Beschlagnahme auf Ver langen der Partei aufzuheben ist. §. 10. Im Falle der Erlöschung oder Aufhebung einer von der Sicherhcitsbchörde unmittelbar oder aufVeranlassung des Staats anwaltes vorgenommenen Beschlagnahme gebührt dem durch den Beschlag Beschädigten der Ersatz des erweislichen Schadens aus der Staatscasse, jedoch im Falle der ausdrücklichen Aufhebung nur dann, wenn hierbei die Beschlagnahme als weder durch den Inhalt der Druckschrift noch durch eine Außerachtlassung der in dem Preßgesetze enthaltenen Vorschriften gerechtfertigt erkannt wird. Dieser Ersatz ist bei sonstigem Verluste innerhalb der näch sten vierzehn Tage bei dem Preßgerichte zu liquidiren. Das Preßgericht hat hierüber nach vorläufiger Vernehmung des Staatsanwaltes unter Vorbehalt der binnen acht Tagen zu überreichenden Beschwerde zu entscheiden. §. 11. Findet der Staatsanwalt oder Privatanklägcr in einer Druck schrift nur den Thakbcstand eines Vergehens oder einer Ucbertre- rung, so kann er sich selbst die nöthigen Behelfe verschaffen oder gerichtlich erheben lassen. In diesen Fällen hat der Staatsanwalt oder Privatankläger, wenn er eine Anklage für begründet hält, seine Anklageschrift bei dem zuständigen Gerichtshöfe zu überreichen und derselben die zur Zustellung an die Angeklagten erforderliche Zahl von Ausfor- ligungen beizuschließen. In der Anklageschrift sind Name und Wohnort jedes Be schuldigten, dann der strafbare Thatbesiand mit deutlicher Be- Zeichnung der bezüglichen Stellen der Druckschrift und der Gesetze, worauf sich die Anklage gründet, endlich Namen und Wohnort der Zeugen und Sachverständigen, sowie jene Aktenstücke anzu- sühren, auf welche die Beweisführung gestützt werden will. §.12. Der Gerichtshof hat hierüber bloß seine Zuständigkeit in Erwägung zu ziehen, und wenn er diese für begründet hält, aus zusprechen, daß die Hauptverhandlung anzuordnen sei. Der Tag der Hauptverhandlung wird sohin von dem mit der Leitung derselben betrauten Vorsitzenden bestimmt, welcher dazu jeden Angeklagten unterZustellung eines Exemplares der Anklage schrift in der Art vorzuladen hat, daß demselben bis zur Haupt verhandlung eine Frist von mindestens acht Tagen zu Statten kommt. Glaubt der Angeklagte, daß zu seiner Vertheidigung noch irgend ein Thatumstand zu erheben oder, daß außer den von dem Gerichte zur Hauptverhandlung vorgeladenen Zeugen und Sach verständigen die Vernehmung noch anderer Personen oder neuer Sachverständiger nothwendig sei, so hat er sein Begehren mit Bezeichnung der Namen und Wohnorte der Zeugen und der Um stände, um deren Aufklärung es sich handelt, dem Gerichte spä testens 24 Stunden vor dem Tage der Hauptverhandlung bekannt zu geben. Das Gericht hat nach Vernehmung des Anklägers hierüber und über die etwa bei dieser Gelegenheit auch von dem letzteren gestellten Anträge um Vorladung noch anderer Zeugen und Sachverständigen zu entscheiden, und wenn es nothwendig sein sollte, die Hauptverhandlung bis nach Beendigung der an geordneten Erhebungen zu vertagen. Beschwerden gegen die Nichtbewilligung solcher von dem einen oder dem andern Theile angesuchten Erhebungen können nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über die Haupt verhandlung verbunden werden. Hat der Gerichtshof die Anordnung der Haupkverhandlung verweigert, so steht dagegen dem Staatsanwalte oder dem Pci- vatankläger die binnen drei Tagen einzubringcnde Beschwerde an das Obcrlandcsgericht zu. §. 13. Die Verhandlung vor dem erkennenden Richter ist öffentlich und mündlich. Als Zuhörer werden nur erwachsene Personen männlichen Geschlechts zugelassen. Bewaffneten ist der Eintritt in den Gerichtssaal nicht gestattet. Die Ocffentlichkeit kann aus Rücksicht der Sittlichkeit oder öffentlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. §. 14. Der Staatsanwalt führt vor dem Bezirksgerichte, wie vor dem Gerichtshöfe die Anklage. Der Ankläger kann die Anklage vor der Hauptverhandlung gegen Vergütung der Kosten, während derselben aber nur mit Zustimmung der Angeklagten zurücknehmen. Hat der Staatsan walt abgelassen, so ist der Ersatzanspruch wider die Staatscasse zu liquidiren. §. 15. Wird in dem Inhalte der Druckschrift zwar der Thatbestand einer strafbaren Handlung erkannt, der Angeklagte aber demun- geachtet losgesprochen, oder muß von dem Verfahren gegen den selben abgelassen werden, weil die Strafbarkeit der ihm zur Last gelegten Handlung durch Verjährung oder andere nachgefolgte Thatsachen erloschen ist, so hat das Gericht doch nach Maßgabe der Gesetze die gänzliche oder theilwcise Vernichtung der für straf bar erklärten Druckschrift zu verfügen und daS Verbot der wei teren Verbreitung derselben auszusprechen. §. 16. Der Staatsanwalt kann, auch wenn er gegen keine bestimmte Person eine Anklage erhebt, im öffentlichen Interesse begehren, daß das Gericht erkenne, ob der Inhalt einer im Aus- oder In lands erschienenen Druckschrift ein Verbrechen oder Vergehen be gründe. Hierüber erkennt das Preßgericht in nicht öffentlicher Sitzung nach Anhörung des Staatsanwaltes, ohne daß durch ein solches Erkenntniß dem etwa später gegen eine bestimmte Person einzuleitenden Strafverfahren vorgegriffen wird. Gegen die diesfällige Entscheidung des Preßgerichtes, welche in, Falle der Verurtheilung am Sitze des Gerichtes öffentlich an-
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