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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1893
- Strukturtyp
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- 1893-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1893
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- Deutsch
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238 Nichtamtlicher Teil. 9, 12. Januar 1893. Besitz hat, ankündigt oder anpreist. Diese Vorschläge erscheinen aber insoweit bedenklich, als sie Thalbestände unter Strafe gestellt wissen wollen, die sich in der Regel der öffentlichen Wahrnehmung entziehen Es würde deshalb die Gefahr vorliegen, daß die zur Strafverfolgung be rufenen staatlichen Organe den Geschäftsbetrieb in Druckereien, Buch- und Kunsthandlungen u. s. w. fortgesetzt mit Durchsuchungen und Beschlag nahmen beunruhigen und diskreditieren könnten. Ein genügender Schutz dagegen würde sich in einer Novelle zum Strafgesetzbuch nicht einschallen lassen, weil für Durchsuchungen und Beschlagnahmen die U 94 f der Strasprozeßordnung und tz 23 des Reichspreßgeses vom 7. Mai 1874 maßgebend sind, und es doch wohl bedenklich erscheint, gelegentlich und gleichzeitig auch noch in die Strasprozeßordnung hinüberzugreifen. Aus diesen Gründen wird es sich wohl rechtfertigen, in der Vorlage die Worte: -wer sie zur Verbreitung herstellt oder zum Zweck der Ver breitung im Besitz hat,» zu streichen. Es wird dies um so unbedenk licher sein, wenn nach der Absicht der Vorlage das Feilhalten Ankün digen und Anpreiscn unzüchtiger Schriften u s. w. unter Strafe gestellt wird. Schon hierin wird eine ausreichende Maßregel gegen die that- sächliche Verbreitung zu finden sein. - Sehr bedenklich ist es, wenn die Vorlage auch den mit Strafe bedroht, der an öffentlichen Straßen oder Plätzen Abbildungen oder Darstellungen ausstellt oder anschlägt, die, ohne unzüchtig zu sein, durch gröbliche Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls Aergernis zu erregen geeignet sind. Eine solche Bestimmung würde, da sich die Grenzen des Zulässigen nicht allgemein bestimmen lassen, zu einer sehr verschiedenen, das Rechtsbewußtsein verwirrenden Recht sprechung führen, und bei einer zu peinlichen Auffassung könnten dadurch der Kunst und dem Kunstgewerbe die schwersten Beeinträchtigungen zu gefügt werden. Wer an solchen nicht unzüchtigen Abbildungen oder Darstellungen Aergernis nimmt, kann sich diesem doch durch Abwendung seiner Blicke sehr leicht entziehen.- Entscheidung des Reichsgerichts. — Die kaufmännische Em pfehlung einer Person als kreditwürdig, obgleich der Empfehlende Um stände kennt, welche ihm selbst und anderen die Kreditwürdigkeit derselben bedenklich zu machen geeignet sind, macht, nach einem Urteil des Reichs gerichts, l. Civilsenats, vom 19. Oktober 1892, den Empfehlenden durch die Verschweigung dieser Umstände für den durch die unrichtige Empfehlung verursachten Schaden haftbar. Schulbücher in Bayern. — Nach einer Mitteilung der -Allge meinen Zeitung» hat der -Oberste Schulrat» in Bayern die Revision des Verzeichnisses der an den Gymnasien zu gebrauchenden Lehrbücher für alle Fächer, mit Ausnahme des Deutschen, beendigt. Die veralteten und dem gegenwärtigen Stande der Schulordnung nicht mehr oder nicht ausreichend entsprechenden Lehrbücher gelangten sämtlich zum Abstrich; nur geeignete Lehrbücher, auf deren Einführung Antrag eines Lehrerrats vorlag, wurden eingesetzt. Den verschiedenartigen Anschauungen der Lehrer und den speziellen Bedürfnissen der einzelnen Anstalten ist hierbei ein thunlichst weiter Spielraum gelassen worden. Haftung der Post und der Postbeamten. — Der Papier- zeitnng entnehmen wir folgenden Nechtsfall: Die Verlagsbuchhandlung Alexander Koch in Darmstadt hatte mit ihrem Postamt ein Abkommen getroffen, dahin gehend, daß die für die genannte Firma eingehenden Ablieferungsscheine für Wert- und Ein schreibesendungen, sowie Postanweisungen, nur an solche Personen ge liefert werden sollten, welche sich als zur Abholung berechtigt durch eine verschließbare, mit dem Namen der Firma versehene Mappe auswiesen. Die Mappe sollte stets in verschlossenem Zustande besördert werden; es waren zwei Schlüssel vorhanden, von welchen der eine von der Firma, der andere vom Postamt verwahrt wurde. Der abholende Bote sollte und konnte also bei strenger Jnnehaltung dieser Vorschrift nicht zum Inhalt der Mappe gelangen. Die Postbeamten waren verpflichtet, die Mappe verschlossen zu überreichen; für etwa unterlaufende Versehen hatte die Post jedoch ausdrücklich keine Verantwortung übernommen Dieses ursprünglich streng aufrecht erhaltene Verfahren wurde mit der Zeit weniger gewissenhaft ausgeführt. Es kam vor, daß die Wert sendungen in die Mappe gelegt, aber nicht eingeschlossen wurden, auch daß sie dem Boten eingehändigt wurden und es diesem überlassen blieb, sie in der Mappe teils unter Aussicht der Postbeamten, teils ohne dieselbe unterzubringen. Einer der zur Abholung beauftragten Angestellten fand, daß auf diese Weise sich sehr leicht ein Griff in die Mappe thun und eine mühelose Bereicherung ausfllhren lasse. Derselbe hat in der Zeit vom 5. September 1890 bis zum 6. Jauuar 1891 mindestens 32 Post anweisungen unterschlagen, mit falscher Empfangsbescheinigung versehen, den Geldbetrag in Höhe von 279 ^ bei der Post erhoben und für sich verbraucht. Die Firma, welche auf Grund ihres Vertrages die Post mit Aus sicht auf Erfolg nicht verklagen konnte, richtete nun ihre Schadenersatz- Klage gegen den Postbeamten, welcher in einer nicht vorschriftsmäßigen Weise dem Boten mehrfach lose Wertsendungen überreicht hatte, während er zum sorgfältigen Verschluß derselben in der Mappe verpflichtet ge wesen wäre. Das Landgericht lehnte den Schadenersatz ab, und das Oberlandes gericht hat dieses Urteil bestätigt. In den Gründen des Oberlandesgerichts-Urteils heißt es u. a.: -Es ist erwiesen, daß die Mappe von dem Kommis A. öfters und auch einmal von einem anderen Bediensteten der klägerischen Firma unverschlossen zurückgebracht worden ist Beschwerden über Nichtver- schließen der Mappe sind jedoch niemals an die Post gelangt. Hieraus konnte der Beklagte auf ein Einverständnis der Klägerin mit der posta lischen Behandlung ihrer Wertsachen schließen Nach Aussage des Post direktors werden die Postbeamten diszipliniert, wenn sie sich einer Nichtbcfolgung der in Rede stehenden Vertragsbestimmung schuldig machen. Hätte die Klägerin gleich bei den ersten Fällen Vorstellung bei der Post erhoben, so würde gegen den säumigen Beamten einge- schritten worden und die nachfolgenden Unterlassungen unterblieben sein, danach wären dem Kommis A Fälschungen und Unter schlagungen unmöglich geworden.^ Jedenfalls liegt in dem Verfahren der Klägerin eine Nachlässigkeit, welche die Haftung des Beklagten für den dadurch entstandenen Schaden ausschließt; eine Nachlässigkeit, die es ausschließt, daß das dem Beklagten zur Last gelegte Ver halten die einzige oder überhaupt die Ursache des der Klägerin ent standenen Schadens sei; letzteres ist vielmehr auf die eigene Fahr lässigkeit der Klägerin zurückzusühren. Wollte man aber auch ein beiderseitiges Verschulden als die Ursache des Schadens ansehen. so würde das Verschulden des Beklagten als nicht schwerer als dasjenige der Klägerin zu betrachten sein und beide sich gegenseitig aufheben » Die abgewiesene Firma hat Revision beim Reichsgericht eingelegt. — In der ihr gehörigen -Tapeten-Zeitung» stellt sie folgende Fragen ' 1. Ist ein Beamter auch ohne auf Versehen oder Nachlässigkeit besonders hinweisende Reklamationen seitens des Publikums ver pflichtet, seinen Dienst den Instruktionen gemäß auszuüben, oder darf derselbe die letzteren deshalb bei Seite setzen weil er glaubt, daß das Publikum damit einverstanden ist? 2. Ist das Publikum berechtigt oder gar verpflichtet, einen Be amten wegen instruktionswidrigen Verhaltens zu monieren, und kann der Beamte zur Rechtfertigung seines inkorrekten Verhaltens sich darauf berufen, daß er vom Publikum an seine Pflicht nicht erinnert worden sei? Zu dieser Angelegenheit äußert sich der Rechtsbeirat der Papier zeitung wie folgt: Alexander Koch in Darmstadt stellt zwei Fragen zur öffentlichen Besprechung. Bevor in eine Erörterung derselben eingegangen werden kann, ist aber die Frage zu erledigen, ob ein Beamter überhaupt dem durch seine pflichtwidrige Handlung Beschädigten unmittelbar haftet. So weit es sich um Beamte des Staates oder einer Gemeinde als Erwerbs gesellschaft und um einen aus nicht gehöriger Vertragserfüllung ent standenen Schaden handelt, ist die Frage zu verneinen. Das Deutsche Reich ist, sofern es das Postwesen und die Reichsbank in den Bereich seiner Thätigkeit ausgenommen hat, Erwerbsgesellschaft, desgleichen der Preußische Staat, insofern er durch die Seehandlung kaufmännische und mittels seiner Eisenbahnen Frachtgeschäfte betreibt, und die Stadtge meinde Berlin, welche als Inhaberin der Gasanstalt Großfabrikantin ist. In allen diesen Fällen haften Staat und Gemeinde dem Beschädigten unmittelbar und können ihn an den Beamten, welcher den Schaden ver ursacht hat, nicht verweisen (Entscheidung des Neichs-Oberhaudelsgerichts Bd 8, S. 205, und Plenarbeschluss d. preuß. Ober-Tribunals v. 21. Juni 1847, Entsch. Bd. 14, S. 92.) Haftet demnach der Beamte nur seiner Vorgesetzten Behörde und nicht dem Beschädigten, so kann seine Lage ohne sein Zuthun nicht dadurch verschlimmert werden, daß seine Vorgesetzte Behörde vertragsmäßig von vornherein den Ausschluß jeder Verant wortung für etwaige Versehen vereinbart hat. Im vorliegenden Falle läßt sich also ein Erfolg von der dritten Instanz für die Klägerin nicht erwarten. Dazu tritt, daß die Bestimmung über den Ausschluß der Verantwortung nur den Sinn haben kann, daß die Postbehörde für sich und für ihre Beamten eine Uebernahme der Verantwortung von Anfang an abgelehnt hat. Sonach erübrigt sich näheres Eingehen aus die zwei Fragen, da dies nur theoretischen Wert haben könnte. Ausstellung. — Die geplante große Ausstellung der Berliner Industrie scheint nunmehr für das Jahr 1896 gesichert zu sein. Den dortigen Tagesblättern ging vom geschästssührenden Ausschuß der Berliner Gewerbeausstellung 1896 folgende Mitteilung zu: -Um eine Berliner Gewerbe-Ausstellung im Jahre 1896 ins Leben zu rusen, haben sich Vertreter der Berliner Gewerbe-, Jndustrie- und Handelswelt zu einem provisorischen Komitee vereinigt, welches ent sprechend ergänzt bezw. vervollständigt werden soll. Die Ausstellung soll dem immer mächtiger hervortretenden Bethätigungsdrange deS heimischen Gewerbefleißes die Pforten öffnen und darthun, daß Berlin auf keinem Gebiete werkthätigen Schaffens zurückgeblieben ist und jeden friedlichen Wettkampf aufzunehmen vermag. Demnächst wird an die Vertreter des Handwerks, des Kunsthandwerks und der Industrie, sowie an alle jene
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