Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1893
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- 1893-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1893
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- Deutsch
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Personalimchrichten. Gestorben: am 27. Dezember 1892 in Zengg (Kroatien) der Buchhändler und Buchdruckereibesitzer Herr Hubert Luster im sechzigsten Lebens jahre. 4- Sprechsaal. Zur Selbsteinschätzung in Preußen. Die Verwendungen -zur Verbesserung und Vermehrung des Ver mögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen re. oder Kapital- abtragungcn, welckic nicht lediglich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind», sind nach Z 9, II, 1 des preußischen Einkommensteuergesetzes vom 5. August 1891 nicht abzugsfähig vom Einkommen. Dagegen sind nach § 9, 1, 1 angeführten Gesetzes abzugsfähig: -die zur-Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des Einkommens verwendeten Ausgaben». Dies voransgeschickt, frage ich: Ist ein von einer Verlagsfirma ins Werk gesetztes neues Unter nehmen eine Kapitalverwendung zur -Sicherung und Erhaltung- des Einkommens oder zur -Verbesserung und Vermehrung» des Vermögens re.? B. 1,—ckt. Freiexemplare. Ueber nachstehenden Fall möchte ich mir die Meinung und das Urteil der Herren Kollegen vom Sortimente und auch Verlage erbitten, da auch meirOHerr Gegner, der auf seinem Standpunkte beharrt, mich auf dieses Urteil verwiesen hat. Ich beziehe von dem Verleger 7/6 Exemplare Heft 1 bis Schluß des aus zwei auch für sich abgeschlossenen Bänden bestehenden Werkes. Ein Abonnent kam am 22. Dezember, also zwei Tage vor Weihnachten, und erklärte, die für ihn lagernden Hefte 13—24 (ein abgeschlossener Band) nur gebunden nehmen zu wollen, da er damit ein Weihnachts geschenk machen wolle, er müsse aber das Exemplar noch abends erhalten, was ich, da Verleger im Orte wohnt und gebundene Exemplare vorrätig hält, auch versprechen konnte. Mit dem Ersuchen um gefälligen Um tausch gegen ein gebundenes Exemplar unter Nachnahme des Betrages für Einband und Decke remittierte ich die Hefte. Der Umtausch wurde meinem Diener jedoch verweigert. Am nächsten Morgen sandle ich die Hefte mit einem Schreiben an den Verleger persönlich, unter Darlegung der Thatsachen und bat wiederholt um Umtausch; der Herr tauschte wiederum nicht. Mein Diener entnahm vorsichtshalber ein Exemplar des gebundenen Bandes gegen bar, und nach den Feiertagen remittierte ich nun die Hefte 13—24, die mir jetzt selbstverständlich überflüssig, da ich nur 7 Abonnenten hatte und von Band 2 oder Heft 13—24 8 bezogen hatte gegen bar; der Verleger verweigerte aber die Rücknahme, aus dem Grunde, weil ich 7/6 bezog und dies das Freiexemplar sei. Er sieht nicht ein, daß es nicht das Freiexemplar ist, weil ich sonst alle 24 Hefte remittieren müßte; er weiß natürlich genau, daß ich zu dem zweiten Bande früher nicht den ersten bezogen habe, daß ich dieses achte Exemplar für meinen Abonnenten zu dem erwähnten Zwecke kaufen mußte, weil zum Bezüge der Einbanddecke und Bindenlassen keine Zeit mehr war. Wer ist im Rechte? k>. Antwort der Redaktion. — Der Verleger mochte besondere Gründe für seine Weigerung haben, so daß sich die mitgeteilte Thatsache selbst der Besprechung entzieht. Auch hat er seiner Weigerung wieder holt und, wie es scheint, unzweideutig Ausdruck gegeben. Wenn also der Sortimenter ein gebundenes Exemplar gegen Bezahlung entnahm, so that er es auf seine Gefahr. Dagegen scheint uns der vom Verleger angeführte Ablehnungs grund hinfällig. Es ist außer Frage, daß der Bezieher das Freiexem plar auch gebunden beanspruchen darf, wenn er den Mehrbetrag bezahlt. Letzteres ist im vorliegenden Falle geschehen. Wenn nun hier der Sortimenter versucht, die Folgen der Zwangs lage vor dem Weihnachtsfest nachträglich abzuwenden und den ver weigerten Umtausch auf anderem Wege zu erzwingen, so kann der Ver leger auf seine frühere Umtausch-Weigerung, deren Gründe wir ja nicht kennen, Hinweisen, nicht aber als Grund der Ablehnung anführen, daß die remittierten Hefte das Freiexemplar seien. Das würde heißen: dem Sortimenter den Genuß des Freiexemplars absichtlich verkümmern. Das Freiexemplar hat sich der Sortimenter redlich verdient, und der Ver leger hat am wenigsten Anlaß ihm dessen Verwertung zu hindern. Selbst verständlich will es der Sortimenter in seiner Kontinuation anbringen. Beim Bezug von Lieferungswerken hat ein Freiexemplar nur dann vollen Wert, wenn ein Ahonnent dafür da ist; im anderen Falle sollte wenigstens der spätere Umtausch gegen eingebundenes Exemplar unbe dingt freistehen. « . Zeitschrifteu-Postbezug in der Schweiz. Die schweizerische Postverwaltung hat den schweizerischen Buch händlern eine sehr unangenehme Neujahrsüberraschung bereitet, indem sie die Post Abonnements-Preise aller deutschen Zeitschriften um ca. 30°/^ ermäßigt und damit weit unter den Ordinärpreisen angesetzt hat. Bei größeren wissenschaftlichen Zeitschriften sind die Unterschiede sehr be- deutend, wie nachfolgende Beispiele zeigen: Buchhandel Post Elektrotechnische Zeitschrift Fr. 26 70. Fr. 23.65. Therapeutische Monatshefte „ 16- „ 14.15. Zeitschrift für Bauwesen „ 48.-. 42 60. Archiv für pathol. Anatomie „ 64.-. ,. 57.60. Annalen von Poggendorff „ 48.-. „ 43.10. Chemisches Ceniralblatt „ 80.-. „ 68.30. Von Blättern zur Unterhaltung führe ich an: Leipziger Jllustrirte Zeitung Fr. 37.40. Fr. 33.60. Fliegende Blätter „ 17.90. „ 15.80. Bazar „ 13.40. „ 12.20. Velhagen L Klasing's Monatshefte „ 20.40. „ 19.-. Vom Fels zum Meer „ 17.35. „ 16.10. Westermann's Monatshefte „ 21.40. „ 1980. Deutsche Rundschau „ 32.-. „ 29.40. (Die Mark wird im Schweizer Buchhandel zu 1 Fr. 35 Cts. umgerechnet.) Es ist selbstverständlich, daß, sobald diese Thatsache in weiteren Kreisen bekannt wird, und dies wird bald der Fall sein, dem schweize rischen Sortimentsbuchhandel schwerer Schaden entstehen, ja ihm die Haupt- und sicherste Erwerbsquelle weggenommen wird, umso eher als die Abonnenten durch die Post um Tage früher in den Besitz der abonnierten Zeitschriften gelangen und dies noch auf viel angenehmere und ein fachere Weise, als es durch den Buchhandel möglich ist. Werden die deutschen Verleger den schweizerischen Buchhandel in seinem Vorgehen gegen diese ihn schwer schädigende Konkurrenz unter stützen? Es wäre wohl ihre Pflicht, insoweit die Ansätze der schweize rischen Postverwaltung unter den Mark-Ordinärpreisen der Verleger sich bewegen, und dies ist bei fast allen der Fall. Dieser Monopolversuch der schweizerischen Postverwaltung ist aber auch sehr gegen die Interessen der Zeitschriften - Verleger. Die Post befördert keine Prospekte und Extrabeilagen, giebt keinerlei Auskunft und legt dem Abonnementslustigen keine Probenummern zur Auswahl vor; ebenso wenig versendet sie Probenummern zur Gewinnung neuer Abon nenten und führt keine neuen Zeitschriften durch buchhändlerische Mani pulationen aller Art ein. Der schweizerische Buchhändler wird aber all' dieses auch nicht mehr thun, wenn er mit Recht befürchten muß, daß das Abonnement doch der Post zusällt, die billiger ist und schneller liefern kann. Was wird geschehen? Z. ä. II. Letzte Antwort an Herrn C. T. Wiskotl in Breslau. lVergl. Börsenblatt Nr. 302 vom 29./XII 1892.) Wenn Herr Wiskott in seiner Entgegnung schreibt, wir schienen uns zu den Vertretern der Sortimenter mit unseren Artikeln aufge worfen zu haben, so müssen wir zunächst eingestehen, daß dies nicht in unserer Absicht lag; wohl aber können wir mit den uns gewordenen Anerkennungen ganz zufrieden sein, namentlich da uns von vielen Seiten unverhohlen und freudig Anerkennung ausgesprochen wurde, daß wir so freimütig gegen einen scheinbar immer mehr um sich greifenden Schaden Front zu machen versuchten. Sie betonen in Ihrem oben angezogenen Artikel ausdrücklich, daß es nicht in Ihrer Absicht lag das in Frage stehende Werk zu entwerten, und verwahren sich ausdrücklich gegen den von uns angewendeten Aus druck des Verramschens, indem Sie auf die Ausrechterhaltung des alten Ladenpreises Hinweisen. Was Sie zu einem derartigen Angebot der -Spree-Athener» veran laßt haben mag, kann uns vollkommen gleichgiltig sein und wird es auch jedem anderen Sortimenter sein. Wir wollen uns natürlich keinen Einfluß auf Ihre Entschließungen in Ihrem Geschäfte anmaßen. Ob unsere Vermutungen, die wir an gleicher Stelle ausgesprochen haben, so sehr gewagte waren, bliebe immer noch dahin gestellt, umso mehr als wir uns selbst von vornherein sagen, daß ein Angebot in dem gedachten Sinne immer billiger erfolgen muß als ein anderes. Hierzu kommt ferner, daß selbst dieser Punkt noch ganz fallen gelassen werden
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