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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1893
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- Deutsch
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Entwurf eines österreichischen Gesetzes, bctr. das Urheberrecht an Werken der Mtcratur oder Kunst und der Photographie. Petition*) des Vereines der österreichisch-ungarischen Buchhändler an das Herrenhaus wegen einiger Abänderungen an der Regierungsvorlage.**) (Nach der Oesterr.-ungar Buchhändler-Correspondenz.) Hohes Herrenhaus! Das kaiserliche Patent vom 19 Oktober 1846, Nr. 992, I-G.-S., welches zu dem Zwecke eingefiihrt wurde, »um den Schutz des litterarischeu und artistischen Eigentums gegen unbefugte Veröffentlichung, Nachdruck und Nachbildung möglichst zu erweitern-, und welches im Hinblicke auf die Zeit seiner Entstehung gewiß als ein hervorragendes legislatorisches Werk erklärt werden muß, genügt schon lange nicht mehr den berechtigten Anforderungen, welche seit dem in den letzten vier Jahrzehnten ein- gctretenen Aufschwünge der Litteratur und Kunst an ein Gesetz zum Schutze der Urheberrechte an litterarischcn und artistischen Werken gestellt werden müssen. Und wie bald die Regierung )elbst die Reformbcdürftig- keit des Kaiserlichen Patentes anerkannte, geht schon daraus hervor, daß Lber ihre Aufforderung schon im Anfänge der fünfziger Jahre eine En- üuöte in Wien zusammentrat, welche eingehende Beratungen über die gücken und Mängel des Patentes pflog und welche sohin die gründliche Reform des Autorrechtes als Notwendigkeit erklärte Allein diese Enquete hatte leider keine weitere praktische Folge. Und erst im Jahre 1862 nahm die Regierung die geplante Reform des llrheberrechtsgesetzes wieder auf, indem sie in diesem Jahre, also zur Zeit des Bestandes des Deutschen Bundes, sogar bestrebt war, ein einheit liches, das gesamte deutsche Bundesgebiet umfassendes Gesetz über das litterarische und künstlerische Urheberrecht zu schaffen. Und diese Regierungsbestrebungen waren insofern von Erfolg be gleitet, als der von der kaiserlichen Regierung im Jahre 1862 der Bundesversammlung in Frankfurt vorgelegte Gesetzentwurf zu einem im Jahre 1864 abgeschlossenen Entwürfe einer von der Bundesversammlung eingesetzten Kommission fühle. Allein die politischen Verhältnisse und die Auslösung des Deutschen Bundes hinderten den Abschluß der so lobenswerten Autorrechlsreform, welche jedoch nach der eingetrctenen politischen Konsolidierung der staats rechtlichen Zustände wieder allseitig angestrebt wurde, zumal nachdem inzwischen auch die deutschen Urheberrechtsgesetze vom 11. Juni 1870, 9. Januar 1876 und 10. Januar 1876 zustande gekommen waren. Und diese neueren Resormbcstrebungen äußerten sich vornehmlich auch in dem berechtigten Wunsche, daß unsere Urhcberrechtsgesetzgcbung die Grundsätze der einschlägigen deutschen Neichsgesetze annehmen möge. Und konform diesem Wunsche, hat denn auch die ungarische Reichs hälfte durch den in sieben Kapitel zerfallenden und 82 Paragraphe um fassenden XVI. Gesetzartikel vom Jahre 1884 über «das Autorrecht- die Prinzipien der deutschen Gesetze recipiert und erfreut sich auch der segensreichen Wirkungen seines neuen Autorrechtsgesetzes. In unserer Reichshälfte aber war es das hohe Abgeordnetenhaus, welches mit der Resolution vom 22. Juni 1886 die hohe Regierung auf forderte, das kaiserliche Patent vom Jahre 1846 einer zeitgemäßen Re form zu unterziehen und eine diesbezügliche Vorlage ehestens zur ver fassungsmäßigen Behandlung einzubringen und in dieser Vorlage die Grundsätze des den deutschen Reichsgcsetzen prinzipiell nachgebildeten ungarischen Autorrechtes anzunehmen. -da angesichts der Beziehungen zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland und des staatsrechtlichen Verbandes zwischen Oesterreich und Ungarn im Interesse der Erleichterung des internationalen Verkehres in Fragen des Autorrechtes zwischen den genannten Staaten die Gewinnung einer möglichst einheitlichen, materiell gesetzlichen Basis nur sehr erwünscht sein kann.- Anderseits war es aber auch der ergebenst Unterzeichnete Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler, welcher sich mit der Reform des Urheberrechtes im Sinne der obbezeichneten Bestrebungen lange Zeit und eingehendst beschäftigte und welcher am 29 März 1890 die Ehre hatte, einen konform den Ergebnissen der Wissenschaft und den Anforderungen des praktischen Lebens ausgearbeiteten und insbesondere auch die deutsche *) Berate» und einstimmig angenommen von dem hierzu berufenen Ausschüsse des vsterr.-ungar. Buchhändlervereins unter dem Vorsitz des Herrn A. Ritter von Holder.— Die Musikalienhändler haben selb ständig unter dem Vorsitze des Herrn Artaria eine ihre besonderen Wünsche enthaltende Petition verfaßt und überreicht. »*) Der Text der Regierungsvorlage findet sich im Börsenblatt 1892 Nr. 236 u. 239. und ungarische Gesetzgebung berücksichtigenden -Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an litterarischen und artistischen Werken dem hohen k. k. Justiz-Ministerium mit der Bitte zu unterbreiten, die so heiß ersehnte Reform des Autorrechtes niit thunlichster Beschleunigung anbahnen und hierbei auch den seitens des ergebenst unterfertigten Ver eines überreichten Entwurf wohlwollend berücksichtigen zu wollen Und in Würdigung aller dieser Wünsche und Enunciationen hat nun auch die hohe Regierung den Gesetzentwurf, -betreffend das Urheberrecht an Werken der Litieratur oder Kunst und der Photographie-, in einem hohen Herrenhause eingebracht, und möge es uns vor allem gestattet sein, der hohen Regierung unsere innige Dankbarkeit darüber auszu- drllcken, daß sie durch die Vorlage dieses Entwurfes nun endlich die moderne Ausgestaltung des Urheberrechtes der Erfüllung nahe bringt und daß sie ferner mit diesem Entwürfe auch alle jene Uebelstände zu be seitigen sucht, welche das trotz seiner mannigfachen Vorzüge in manchen Bestimmungen doch unklare und insbesondere doch auch hinsichtlich des Autorenschutzes lückenhafte kaiserliche Patent vom Jahre 1846 in vielen und wichtigen Fragen des Urheberrechtes zur Folge hatte, so daß ja derzeit in bedeutenden litterarischeu und artistischen Fällen sogar ein Zustand der Rechtsunsicherheit eingetreten ist Wir begrüßen aber auch mit großer Freude die Regierungsvorlage auch schon deshalb als einpn großen Fortschritt, weil sie in der That eine weitgehende Annäherung an die neuere Gesetzgebung der nachbarlichen Staatsgebiete sucht und weil sie zugleich jenen eigentümlichen Zug nach Uniformität und Universalität erkennen läßt, welcher auch die einschlägigen fremden Gesetze charakterisiert, und welcher charakteristische Zug den Ab- fchluß der internationalen Urheberrechts-Vereinbarung wesentlich erleichtert. Allein bei aller dankbarer und freudiger Anerkennung, welche wir der Regierungsvorlage zollen, können wir anderseits doch nicht umhin, daraus hinzuweisen, daß der von der hohen Staatsregieruug eingebrachte Gesetzentwurf noch manches zu wünschen übrig läßt. Und da wir schon kraft unserer Stellung, die wir vermöge unserer Organisation auf dem Gebiete des österreichisch-ungarischen Buch- und Kunsthandels einnehmen, gewiß legitimiert erscheinen, diesen im Entwürfe nicht berücksichtigten Wünschen und Interessen Ausdruck zu verleihen, so möge es denn auch uns verstattet sein, im folgenden jene Desiderien und Interessen her vorzuheben und in Kürze zu besprechen, welche unseres Erachtens bei der Beratung des Gesetzes berücksichtigt werden müßten und hieran die Hoff nung zu knüpfen, daß ein hohes Herrenhaus unsere in aller Bescheiden heit zur Kenntnis gebrachten und doch so berechtigten Wünsche geneigtest erwägen und würdigen und thunlichst beachten ivird. Und wenn auch schon von anderer Seite, so unter anderem von den Musikalienhändlern und Komponisten Wiens, von der Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens, der Photographischen Gesellschaft in Wien und von dem Wiener Schriftstellerverbande -Concordia-, manche ecava- m na über die Regierungsvorlage einem hohen Herrenhause im Petitions- u ege und mit der Bitte zugekommen sind, dieselben zu berücksichtigen, so dürfen wir, die doch den gesamten Buch- und Kunsthandel der Monarchie offiziell vertreten, uns doch nicht abhalten lassen, auch unsererseits unsere Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Beseitigung der der hohen Regierungsvorlage anhaftenden Mängel und hinsichtlich der wünschens werten Korrekturen des Entwurfes zur Wissenschaft des hohen Herren hauses zu bringen, und dies um so weniger, als wir auch der Ueberzeugung sind, daß die von uns hinsichtlich der Vorlage angestrebten Aenderungcn allerdings gerechtfertigt erscheinen. Wir geben aber auch schon deshalb unsere Desideria und die uns schwer treffenden Bestimmungen der Gesetzesvorlage einem hohen Herren hause bekannt, weil die Regierungsvorlage de» von uns Sr. Excellenz dem Herrn k. u. k Justizminister überreichten und obenerwähnten Gesetz entwurf, in welchem wir doch unsere Anschauungen und Wünsche zur Kenntnis der hohen Regierung brachten, in manchen Punkten nicht berücksichtigt hat und weil wir also jetzt die Aufmerksamkeit eines hohen Herrenhauses auch auf die unsere berechtigten Interessen beeinträchtigenden Bestimmungen des Regierungscutwurfes lenken müssen. Und nun auf die Detaillierung und Begründung unserer Desiderien übergehend, erlauben wir uns vor allem den tz 2 der Vorlage hervor zuheben. In diesem Paragraphe werden nämlich die schutzberechtigten Geistesprodukte aufgezählt, zu welchen nun laut des 2. Absatzes des A 2 allerdings jetzt auch die Werke der Photographie, allein abgesondert von den Werken der bildenden Künste, gerechnet werden. Wir sprechen die Bitte aus, nun auch die Photographicen juristisch unter die Werke der bildende» Künste aufzunehmen und selbe im Z 2, Ziffer 6 zwischen den Worte» -Holzschnitte- und -alle übrigen Erzeugnisse der graphischen Kunst- einzuschalten und damit die bekannte Streitfrage, ob die Photographie zu den bildenden Künsten gehört oder nicht, juristisch im bejahenden Sinne zu lösen, und zwar aus nachstehenden Motiven: Die hohe Vollendung, welche die Photographie in den letzten Jahren erreicht hat und gegenwärtig einnimmt, ist allgemein anerkannt. -Tic künstlerische Bedeutung, Schönheit und Wirkung der aus den großen und berühmten photographischen Anstalten hervorgehenden Werke ist wohl unstreitbar. Ja ein großer Teil derselben ist gewissermaßen sogar von einzigem Kunstwert und wird insbesondere in der Zuverlässigkeit der Wiedergabe von keiner anderen Vervielfältigungsart erreicht. Ihre Herstellung setzt nicht bloß eine Menge wissenschaftlicher und technischer
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