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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1893
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- 1893-01-02
- Erscheinungsdatum
- 02.01.1893
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Kenntnisse voraus, sondern erheischt auch die Begabung, den Sinn und die Bildung des Künstlers, insbesondere das künstlerische Verständnis, den wiederzngebenden Gegenstand zu arrangieren, den richtigen Stand und Zeitpunkt zu wählen, die Lichtstärke zu benutzen oder zu berechne«. Darum behaupten wir, das; auch die Photographie in ihrer richtigen Handhabung ein Geisteserzengnis, eine verkörperte Idee des Photographen selbst offenbart Endlich kommt dazu, daß die Photographie mehr als jede andere Vervielsältigungsart zum Verständnis der als solche aner kannten bildenden Künste und zur Förderung der allgemeinen Bildung in erheblichem Maße beiträgt-.*- Und alle diese vorentwickelten Gründe rechtfertigen wohl die von uns erbetene Ausnahme der Photographie unter die bildenden Künste. Und auch schon das frühere baperische Gesetz vom 28. Juni 1865 hatte die Photographie als Kunstverfahren und ihre Produkte als Werke der Kunst betrachtet. Und derzeit werden die Werke der Photographie in Frankreich nach der von mehreren dortigen Gerichten geübten Judikatur nach den Bestimmungen über das artistische Urheberrecht behandelt. Und auch bei uns hat ja der hohe k. k Oberste Gerichts- als Kassations- Hof mit den Entscheidungen vom 11. Dezember 1885, Z 9065, und vom 10 Mai 1889, Z 2285, prinzipiell anerkannt, daß die Photographieen den gesetzlichen Schutz des im 8 9 des Patentes vom 19. Oktober 1846 normierten künstlerischen Autorrechtes genießen. Und wird zudem auch berücksichtigt, daß auch die Berner Konvention, bei welcher bekanntlich Frankreich und Italien sehr lebhaft für die Gleichstellung der Photo graphie mit den übrigen graphischen Künsten eingetreten sind, in dem Schlußprotokolle die Möglichkeit annimmt, daß die Bcrbandsländer den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst und den hieraus resultierenden Schutz verleihen könnten, und wird auch nicht übersehen, daß ja auch England die Photographie zu den schönen Künsten zählt, so erscheint es allerdings zulässig, auch die Photographieen zu den Werken der bildenden Künste zu rechnen, und würde unsere Ge setzgebung jedenfalls die größte Anerkennung verdienen, wenn sie sich unter den obwaltenden Umständen nicht scheuen würde, den Photo- graphieen den von uns verlangten Charakter der bildenden Künste gesetzlich aufzuprägen. Der § 8 der Vorlage enthält im Absätze 2 die Bestimmung, daß die Erzeugnisse der Presse, welche lediglich den Bedürfnissen des häuslichen oder geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind, von dem durch das Ur heberrecht gewährten Schutze ausgeschlossen sind. Diese Norm ist gewiß nicht klar; in dieser Fassung kann sie zu allerlei fatalen Auslegungen und Mißdeutungen führen, da es oft sehr schwer ist, zu entscheiden, welche Preßerzeugnisse ausschließlich den Bedürfnissen des häuslichen oder geselligen Lebens zu dienen bestimmt sind. Wir bitten daher, die ganze Bestimmung fallen zu lassen. Zu dem § 8, welcher den Herausgeber eines einheitlichen Werkes dem Urheber gleichstellt, erlauben wir uns als neuen Absatz zu propo- nieren: Dem Urheber wird, sofern nicht ein besonderer Ver trag entgegensteht, in Beziehung aus den durch dieses Gesetz gewährten Schutz gleichgehalten der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbeitung und Ausführung nach einem ge gebenen Plane und auf seine Kosten an einen anderen über tragen hat. Die Ausnahme dieser Bestimmung empfiehlt sich umsomehr, als sie einen im praktischen Leben häufig vorkommenden Fall behandelt und weil es nicht abzusehen ist, weshalb eine so treffliche legislatorische Norm, welche im Anschlüsse an den K 1170 des a. b. G-B. auch schon im kaiserlichen Patente (8 1a) ihren Platz hatte und welche auch in anderen Staaten lso in Preußen (88 1021, 1022 allgemeines Landrecht vom 1. Juni 1794j und in der Schweiz sArt. 391 Obligationenrecht vom 1. Januar 1883s) Geltung hat, jetzt aus der Vorlage eliminiert werden soll, derselben Vorlage, welche doch anderseits im ß 13, Absatz 2 ganz richtig und ausdrücklich bestimmt, daß bei Porträlbüsten, dann bei Por träts das Urheberrecht dem Besteller zustehe Was aber bei Bestellern von Porträts und Porträtsbüstcn gilt, kann und muß doch gewiß auch von dem Besteller eines anderen elitterarischen) Werkes gelten. Bei h 9, welcher die Bedingungen des Urheberrechts präzisiert, wären im Absätze 1 nach den Worten -genügt die Namensangabe- noch die Worte einzuschallen »oder Signatur-, und ferner wären im Absätze 3 des ß 9 nach den Worten -muß die Namensangabe- gleichfalls ein zuschalten die Worte -oder Signatur». Es ist im Kunstleben üblich, daß der Künstler statt seines Namens nur das Monogramm oder die Anfangsbuchstaben oder eine von ihm gewählte kenntliche Bezeichnung auf seinen Werken anbringt. Demnach empfiehlt es sich, diesem Künstlergebrauche entsprechend, zur Wahrung und zum Schutze der Urheberrechte des Künstlers auch die Signatur als hinreichend zu erklären, wie dies auch nach dem deutschen Gesetze t§9 des Gesetzes vom 9. Januar 1876) der Fall ist. Allein auch die Vorlage selbst trägt ja diesem Umstand insofern Rechnung, als sie in dem 8 32z verbietet, die Nachbildung mit dem Namen oder der Signatur des Urhebers des Originalwerkcs zu bezeichnen, und als sie ferner im 8 46 bestimmt, daß derjenige sich einer Uebertretung schuldig macht, welcher die Nachbildung *) Grüncwald, -Das Urheberrecht auf dem Gebiete der bildenden Künste und der Photographie-. mit dem Namen oder der Signatur des Urhebers des Originalwerkes bezeichnet. Wenn also die Vorlage selbst der Signatur eine solche Be deutung verleiht, so wäre es allerdings nur folgerichtig, wenn sie auch in dem 8 9 Signatur und Namensangabe gleichstellen würde. Zu 8 17, welcher von den Eingriffen in das Urheberrecht an Werken der Litteratur handelt, gestatten wir uns als Alinea 5 die Aufnahme der Bestimmung vorzu schlagen, daß ein Eingriff begangen wird: auch durch das Abschreiben oder Stenographieren, wenn dieses dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. Es ist allgemein bekannt, daß das Abschreiben und Stenographieren von literarischen Werken in den letzten Jahren sehr überhand genommen hat und daß sich ein eigener Erwerbszweig im Vertriebe solcher ab geschriebener oder stenographierter Werke herausgebildet hat, wodurch der Urheber empfindlich geschädigt wird; und aus diesem Grunde haben denn auch das d.utsche Gesetz (8 4) und das ungarische Gesetz <8 5) das Ab schreiben, wenn es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten, als ver botenen Nachdruck, als unbefugte Aneignung des Autorrechtes erklärt. Und da auch bei uns dieses Abschreiben oder Stenographieren von Werken der Litteratur notorisch schwunghaft betrieben wird und der Ur heber hierdurch sehr erheblich leidet, so erscheint die Aufnahme der von uns »ck 8 17 vorgeschlagenen Alinea 5 dringendst geboten. Bei 8 18, Absatz 1, welcher die Aufnahme einzelner Teile eines er schienenen Werkes in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges Werk, in Sammlungen u s w. gestattet, wäre es zur Vermeidung von Miß verständnissen und Streitigkeiten, welche zwischen den Interessenten doch so leicht -über den durch den Zweck gerechtfertigten Umfang- der ent lehnten Teile entstehen können, sehr wünschenswert, die auch in dem Patente (8 5b) enthaltene Bestimmung aufzunehmen: »auch darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er ent nommen ist, überschreiten, noch als selbständige Flugschrift ausgegeben werden-. Durch die Aufnahme dieser Bestimmung wäre in der That volle Klarheit geschaffen und wäre auch vollständig jede Willkür des Heraus gebers der Sammlung w. ausgeschlossen, da es ja nun nicht mehr seinem Ermessen überlassen bliebe, die Werke eines Dritten in einem angeblich durch den Zweck gerechtfertigten Umfange Nachdrucken zu dürfen. Gerade diese beschränkende Bestimmung des Patentes (8 5b> gehört zu einem der mannigfachen Vorzüge desselben, und es ist kein Grund vorhanden, diese Norm im Hinblicke auf die mit ihr gemachten guten Erfahrungen fallen zu lassen. Was den im 8 21 bestimmten Vorbehalt der Uebersetzung eines in einer lebenden Sprache rechtmäßig herausgegebenen Werkes in eine andere Sprache, in welcher es nicht gleichzeitig herausgegeben worden ist, betrifft, so ist die für diesen Uebcrsetzuugsvorbehalt bestimmte zweijährige Frist viel zu kurz, und würde es sich im Interesse des Urhebers dringendst empfehlen, wenigstens eine dreijährige Vvrbehaltsfrist zu bestimmen. Die gleiche dreijährige Vorbehaltsfrist hätte aber auch bei dem 8 22 zu gelten, welcher den Vorbehalt der Dramatisierung eines rechtmäßig hcrausgegebenen Werkes regelt; denn die im Absatz 4 des 8 22 bestimmte einjährige Frist reicht gewiß nicht hin, um die Drama tisierung in allen oder auch nur in einigen Sprachen vollständig heraus geben zu können. - Uebergehend auf die in den 88 24 bis 29 der Regierungsvorlage behandelten Werke der Tonkunst erlauben wir uns ergebenst zu bemerken, daß wir nach Einsichtnahme i» die einem hohen Herrenhause zu- gekommcne Petition der Komponisten und Musikalienhändler Wiens zu der Ueberzeugung gelangt sind, daß die in der erwähnten Petition von den Tondichtern, Tonkünstleru und den Verlegern von Ton werken formulierten Wünsche und Bitten in der That eine wohl wollende Berücksichtigung verdienen. Und merkwürdig ist es und als historische Reminiscenz heben wir die uns bekannte Thatsache hervor, daß gerade die Musikalienhändler Wiens auch schon ganz kurze Zeit nach Beginn der Wirksamkeit des kaiserlichen Patentes vom Jahre 1846 Ge legenheit hatten, in einer bei Sr. kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Ludwig im Jahre 1847 genommenen Audienz aus die hinsichtlich des Schutzes der musikalischen Kompositionen höchst ungenügenden Patent bestimmungen hinzuweisen, und daß auch anläßlich der schon eingangs gedachten von der Regierung Anfang der fünfziger Jahre einberufenen Enquete hauptsächlich die Werke der Tonkunst es waren, für welche die dringendste Abhilfe erbeten wurde; und nun verlangen die Komponisten und Musikalienhändler wieder dringende Remedur an dem Regierungs- entwurfe. Und diesmal hoffentlich nicht ohne Erfolg. Was sohin die in den 88 80, 31 und 32 des Entwurfes enthaltenen und die Werke der bildenden Künste betreffenden Bestimmungen anbe langt, hätten wir wohl auch in dieser Beziehung manche Desiderien aus zudrücken Nachdem jedoch schon die hierzu gewiß beruseue Genossenschaft der bildenden Künstler Wiens in einer besonderen Petition die Aufmerk samkeit eines hohen Herrenhauses auf diesen Teil der hohen Regierungs vorlage gelenkt hat und wir wohl voraussetzen können, daß auch die berechtigten Wünsche der Künstlergenossenschaft bei der Beratung ! des neuen Gesetzes beachtet werden dürsten, wenden wir uns sofort zu dem 8 33, welcher den Bestand des Urheberrechtes an erschienenen Werken ! der Photographie, mit Ausnahme der Porträts, auch an die Bedingung
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