Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.01.1893
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- 1893-01-02
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- 02.01.1893
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1, 2. Januar 1893. Nichtamtlicher Teil. g knüpft, das; aus jeder rechtmäßigen Vervielfältigung der Original aufnahme oder auf dem Karton, auf welchem die Vervielfältigung ersicht lich gemacht ist, auch das Kalenderjahr, in welchem das Werk erschienen ist, ausdrücklich angegeben sei. Wir müssen uns nun gegen diese Be stimmung des ß 33 aussprechen, da im Handel die Beisetzung von Jahres zahlen aus Photographieen gar nicht üblich ist, nachdem eben im Publikum eine entschiedene Abneigung dagegen besteht, die mit einer älteren Jahres zahl versehenen Photographieen zn kaufen. Auch werden die photo graphischen Vervielfältigungen einer Aufnahme nicht immer alle gleich zeitig, sondern manche oft erst nach Jahren hergcstellt, und die Photo graphische Gesellschaft in Wien hat in ihrer dem hohen k. k Justiz ministerium überreichten Eingabe ckäto. 1. November 1892 ,unseres Er achtens mit Fug und Recht darauf hingewiesen, daß mit der Beisetzung der Jahreszahl auch kaum eine Erleichterung des Beweises geschaffen werden würde, daß eine Photographie innerhalb der Schutzfrist nach gebildet wurde, »weil es dem Eingreifer leicht möglich ist, die Original photographie von dem Karton, auf welchem sie aufgeklebt war, abzulösen oder aber die auf der Photographie selbst befindliche Bezeichnung der Jahreszahl unleserlich zu machen oder sonst zu beseitigen. Zudem ist diese Maßregel auch nicht allgemein durchführbar. Aus all' diesen Gründen aber empfiehlt es sich allerdings, die im Absätze 2z, des 8 33 ent haltene Norm, daß das Kalenderjahr ersichtlich zu machen sei, zu streichen und an deren Stelle zu bestimmen, daß die Gewährung des Urheberrechtes an erschienenen Photographieen auch von der Deponie rung der Pflichtexemplare abhängig gemacht werde; und es ist nur recht und billig, daß die kostspielige Verpflichtung, welche den Photo graphen durch die preßgesetzlich normierte Abgabe von Pflichtexemplaren erwächst, einigermaßen dadurch kompensiert wird, daß sie sich durch diese Deponierung der Pflichtexemplare den Bestand des Urherrechtes sichern. Hinsichtlich der Dauer des Urheberrechtes wäre es wohl auch schon im Hinblicke auf das ungarische Autorrecht, welches in den ßß 11 und folgenden den Schutz auf das ganze Leben des Autors und aus fünfzig Jahre nach dem Ableben desselben ausdehnt, und mit Rücksicht aus die einschlägigen Gesetze der anderen großen Kulturstaaten höchst wünschens wert, wenn auch bei uns die längere Schutzfrist von fünfzig Jahren angenommen werden würde. Allein da anderseits auch in dem gegenwärtigen deutschen Rechte nur die dreißigjährige Schutzfrist be steht und da uns speziell im Buchhandel vielfache, sehr wichtige und ein schneidende Interessen mit dem Deutschen Reiche verbinden und wir 'n Verbindung mit dein Nachbarstaate buchhändlerisch gewissermaßen Ei» großes Handelsgebiet bilden, bescheiden auch ivir uns, wenn es absolut sein muß, mit der auch schon im Patente bestimmten dreißigjährigen Schutzfrist, obgleich mir Buch- und Kunsthändler anderseits nicht ver schweigen wollen, daß wir die in der ungarischen Reichshälste gesetz lich sanktioniertes fünfzigjährige Schutzdauer gerne annehmen würden, und dies um so eher, als hierdurch auch die von dem hohen Abge ordnetenhaus im Hinblicke auf unsere mit Ungarn bestehende staats rechtliche Verbindung gewünschte und in seiner Resolution vom 22. Juni 1886 formulierte möglichst einheitliche, materiell gesetzliche Basis um so mehr gewonnen werden würde. Betreffs der Werke der Tonkunst aber empfiehlt es sich unter allen Umständen, die längere, d. h. die fünfzigjährige Schutzfrist zu recipieren, wie dies ja auch von den Tondichtern und Musikalienverlegern in ihrer Petition dringendst erbeten wird. Was aber speziell die Schutzdauer für das ausschließliche Recht zur öffentlichen Ausführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen, choreo graphischen oder musikalischen Werkes betrifft, so ist in der That hin sichtlich dieser Schutzdauer der Aufführungsrechte gar kein triftiger Grund vorhanden, um die im 8 40 des Entwurfes statuierten Ausnahmen billigen zu können. Das ungarische und deutsche Recht haben denn auch das Aufführungsrecht hinsichtlich der Dauer dem Vervielsälti- gungsrechte vollkommen gleichgestellt und auch alle anderen diesbezüg lichen Gesetze, so insbesondere die französischen und italienischen Autoren gesetze kennen in dieser Beziehung keinen Unterschied. Wir erlauben uns also vornehmlich im Einklänge mit dem ungarischen und deutschen Rechte zu 8 40 vorzuschlagen, daß die Aufführungsrechte hinsicht lich ihrer Dauer konform den Vervielfältiqunqsrechten ge schützt sein sollen. Der ß 42 der Regierungsvorlage erweckt insoferne die schwersten Bedenken, als »ach diesem Paragraph das Urheberrecht an Werken der Photographie schon fünf Jahre nach den,^ Entstehen der unmittelbar »ach dem Originale hergestellten Matrize endigt; ist aber das Werk innerhalb dieser Frist erschienen, so endigt das Urheberrecht erst fünf Jahre nach dem Erscheinen. Wir haben schon oben aä ß 2 ausgeführt, daß die Photographie juristisch zu den bildenden Künsten gerechnet werden kann, haben diesbezüglich auf das ältere bayerische Gesetz und die fran zösische Gerichtspraxis verwiesen und auch gezeigt, daß die Photographie sich gegenwärtig bei uns infolge der obcrstgerichtlichen Judikatur des gleichen Schutzes erfreut, wie die übrigen graphischen Künste, und daß endlich seit der Berner Konvention sich das Bestreben kundgiebt, der Photographie den Charakter und den Schutz der bildenden Künste zu verleihen. Damit aber ist wohl zweifelsohne konstatiert, daß derzeit für die Gesetzgebung die Frage allerdings so liegt, ob nicht den Werken der Photographie, welche insbesondere seit der zweiten Hälfte der siebziger Sechzigster Jahrgang. Jahre sich io so großartiger Weise entwickelt hat, — man denke nur an die Heliogravüre und Halbton-Zinkätzung und den Lichtdruck — die gleich lange Schutzdauer zuzuerkennen märe, wie allen anderen Werken der Litteratur und Kunst. Und man durfte wohl erwarten, daß auch der Entwurf allen diesen Verhältnissen Rechnung tragen und in Berücksichtigung der seit der Wirksamkeit des deutschen und ungarischen Gesetzes auf dem Gebiete der photomechanischen und photochemischen Reproduktionen eingetretenen Wandlungen und mit Rücksicht auf die in den beteiligten Kreisen so leb haft ausgedrückten Wünsche, die Dauer des Urheberrechts an den Werken der Photographie den wirklichen Anforderungen entsprechend bestimmen würde. Statt dessen aber hat der Entwurf auch nur die im deutschen und ungarischen Rechte normierte fünfjährige Schutzfrist angenommen, eine Frist, welche wir als durchaus ungenügend erklären müssen. Und wenn wir auch schon aus Opportunitätsgründen auf die Schutzfrist ver zichten wollen, welche prinzipiell den Werken der Photographie ebenso ge währt werden müßte, wie den übrigen graphischen Künsten, so müssen wir doch verlangen, daß den photographischen Erzeugnissen aus den oben entwickelten Gründen mindestens eine fünfzehnjährige Schutzfrist zu ge währen sei, wobei wir auch noch daraus Hinweisen, daß auch sa>on die ungemein bedeutenden Herstellungskosten für manche photographische Er zeugnisse, welche Kosten innerhalb einer nur fünfjährigen Schutzfrist absolut gar nicht eingcbracht werden können, die von uns gebetene fünfzehnjährige Schutzfrist rechtfertigen. Wir proponieren demgemäß die folgende Fassung des ß 42: «Das Urheberrecht an Werken der Photographie be ginnt nach dem Entstehen der unmittelbar nach dem Origi nal hergestellten Matrize und endigt fünfzehn Jahre nach dem Erscheinen des Werkes- Um aber auch jeden Zweifel darüber zu beseitigen, daß die im photo graphischen Wege bewirkten Reproduktionen von Werken der bildenden Künste die gleiche Schutzfrist genießen wie das Original und nicht die für die Photographie bestimmte kürzere Schutzfrist, erlauben wir uns unter Hinweis auf die 88 30 und 35 des Entwurfes auch noch den folgenden Zusatz zu dem ß 42 vorzuschlagen: -Die mit Genehmigung des Urhebers angefertigten Photographieen eines Werkes der bildenden Künste genießen den gesetzlichen Schutz des Originalwerkes-. Bei ß 44, welcher die Berechnung der gesetzlichen Schutz- und Vvr- behallsfristen behandelt, würde es sich behufs größerer Klarheit empfehlen, auch noch den Z 42 einzuschalten. Und was den vom Schutze des Urheberrechtes handelnden ß 45 be trifft, so schlagen wir in voller Uebereinstimmung mit dem deutschen und ungarischen Rechte vor, daß nicht nur der vorsätzliche, sondern auch schon der fahrlässige Nachdruck rc. strafbar sein soll. Auch nach dem jetzt geltenden Gesetz iß 467 St.-G.j genügt schon Fahrlässigkeit, um die Strafbar keit zu begründen; und wenn man noch erwägt, wie schwer es sehr oft ist, den Vorsatz, die Absicht des Nachdruckers, des Nachbildners rc. zu beweisen, so ist es wohl sicher, daß ein nachhaltiger Schutz gegen den unbefugten Nachdruck oder gegen eine diesen, gleichgestellte unbefugte Vervielfältigung u. s. w. in der That nur dann erreicht wird, wenn auch schon die Fahrlässigkeit oder -Unbedachtsamkeit» (ß 19 des ungarischen Gesetzes) gestraft werden. Und mit den vorstehenden Bemerkungen haben wir alle unsere Wünsche zum Ausdrucke gebracht und alle jene Punkte bezeichnet, in welchen die hohe Regierungsvorlage reformbedürftig erscheint. Und es sei uns auch gestattet, hieran die ergebenste Bitte zu knüpfen: Ein hohes Herrenhaus geruhe unsere in der vorliegenden Petition ausgesprochenen Wünsche und Vorstellungen bei der Beratung der hohen Regierungsvorlage, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur oder Kunst und der Photographie, geneigtest und wohlwollendst zu be rücksichtigen. Der Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler in Wien. Julius Schellbach, Wilhelm Müller, C. Aug. Artaria, Vorsitzender. Schriftführer. Schatzmeister. Vermischtes. Abzahlungsgeschäfte. — Dem Reichstage ist folgender Gesetzent wurf über die Abzahlungsgeschäfte von der Reichsregierung vorgelegt worden: ß 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebenen beweg lichen Sache, deren Kaufpreis in Teilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht Vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts der Käufer berechtigt, gegen Rückgabe der empfangenen Sache die Zurllckgewährung der von ihm geleisteten Teil zahlungen zu fordern. Eine entgegenstehcnde Vereinbarung ist nichtig. Dem Vorbehalte des Rücktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auflösung des Vertrags verlangen kann. 8 2. Der Verkäufer kann im Falle des ß 1 außer dem Ersatz für solche Beschädigungen der Sache, welche durch einen vom Käufer zu ver tretenden Umstand verursacht sind, nur eine angemessene Vergütung für 3
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