Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.01.1893
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- 1893-01-05
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- 05.01.1893
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90 Nichtamtlicher Teil. ^ 4, 5. Januar 1893. berührenden Punkte ein unklares Bild geben würden, glauben wir verzichten zu sollen, geben vielmehr in nachstehendem nach der Darstellung der Tagesblätter zunächst eine kurze Inhalts angabe der umfangreichen Entwürfe und behalten uns ausführ liche Wiedergabe, wenn diese gewünscht werden sollte, vor. Unter die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Um herziehen soll künftig auch fallen das Aufkäufen von Waren bei Personen, welche weder die Waren ansertigen, noch mit denselben Handel treiben, sowie das Aussuchen von Bestellungen auf Waren bei Personen, in deren Gewerbebetrieb Waren der angebotenen Art keine Verwendung finden. Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sollen werden Cigarren und Tabak, Putzwaren und »Luxusartikel«, sowie Uhren aller Art Zu dem bestehenden Verbot von Druckschriften, anderen Schriften und Bildwerken, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergernis zu geben geeignet sind, oder welche mittels Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden, soll das Verbot des Vertriebs aller Lieferungswerke hinzugesügt werden. Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen soll ferner sein das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren und das Feilbieten von Waren, wenn die Waren gegen ratenweise Be zahlung verkauft, oder unter Ausbedingung der Eigentumsüber tragung leih- oder mietweise überlassen werden (Abzahlungs geschäfte). Vom Feilbieten im Umherziehen sind weiter in der Regel auszuschließen: Kolonial- und Materialwaren; Manufaktur waren; Waren, welche handwerksmäßig hergestellt werden, aus genommen die vom Verkäufer selbst angesertigten Waren. Zur Milderung der Beeinträchtigung, welche aus einzelnen dieser Verbote, namentlich aus den letzteren, zahlreichen Gewerb- treibenden erwachsen würde, wird dann folgende Bestimmung vorgeschlagen: »Den Angehörigen derjenigen Gemeinden, deren Bewohner zur Gewinnung ihres Lebensunterhalts auf einen Gewerbebetrieb im Umherziehen angewiesen sind, muß der her gebrachte Gewerbetrieb im bisherigen Umfang gestattet werden, auch wenn es sich hierbei um den Ankauf oder das Feilbieten von einzelnen der in H 56 Absatz 2 und Z 56aa ausgeschlossenen Waren handelt. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat.« Der Wandergewerbeschein soll künftig Frauen in der Regel versagt werden. Weiter soll die Beschränkung der Giltigkeit dieses Scheins auf den Bezirk der ausstellenden, resp. ihn erweiternden Behörde, welche Beschränkung jetzt für Musikauffllhrungen und Schaustellungen untergeordneter Art vorgeschrieben ist, künftig allgemein für den Gewerbebetrieb im Umherziehen gelten. Dazu soll weiter bestimmt werden: »Die Erteilung oder Ausdehnung des Wandergewerbescheins wird versagt, wenn ein Bedürfnis zur Ausübung des betreffenden Gewerbes in dem Bezirk der Behörde nicht besteht, oder sobald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine bereits erteilt oder aus den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Bezüg lich welcher Waren ein Bedürfnis zum Feilbieten und Aussuchen von Bestellungen im Bezirk besteht und wie vielen Personen zu diesem Zwecke Wandergewerbescheine erteilt oder ausgedehnt werden können, hat die Behörde alljährlich im voraus fest zustellen. Diese Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen. Ueber die Feststellung hinaus ist ein Wandergewerbeschein für den Bezirk nur dann zu erteilen oder auszudehnen, wenn der Nach suchende den Beweis erbringt, daß er sein Gewerbe im Umher ziehen innerhalb der letzten drei Kalenderjahre regelmäßig im Bezirk ausgeübt hat. Die Erteilung und Ausdehnung der Wander gewerbescheine hat nach der Reihenfolge der Anmeldung zu ge schehen. Lausen gleichzeitig mehrere Anmeldungen ein, so haben die Gesuche derjenigen Personen den Vorzug, welche in dem vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben. Den Beteiligten ist die Ein sichtnahme des Verzeichnisses der erteilten und ausgedehnten Wandergewerbescheine gestattet.« Weiter soll, über die Vorschläge der Regierungen betreffs der Abzahlungsgeschäfte hinausgehend, folgende Strafbestimmung getroffen werden: »Wer gewerbsmäßig bei der Veräußerung von Waren gegen ratenweise Bezahlung den Leichtsinn oder die Un erfahrenheit des Erwerbers dadurch ausbeutet, daß er diesen zu Anschaffungen beredet, welche den wirtschaftlichen Verhältnissen desselben offenbar nicht entsprechen, oder daß er sich oder einem Dritten Gegenleistungen versprechen oder gewähren läßt, welche zu dem Wert der veräußerten Ware in auffälligem Mißverhält nisse stehen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und zu gleich mit Geldstrafe bis zu 2000 ^ bestraft.« Den Schluß macht folgender neue Strafparagraph: »Wer bei seinem Gewerbebetrieb öffentlich, um den Absatz von Waren oder gewerblichen Leistungen zu fördern, wider besseres Wissen unwahre Thatsachen vorspiegelt oder wissentlich wahre Thatsachen entstellt, insbesondere wer zu diesem Zweck über den Ursprung und Erwerb seiner oder eines anderen Gewerbetreibenden Waren, über besondere Eigenschaften oder Auszeichnungen dieser Waren, über die Menge der Warenvorräte, den Anlaß zum Verkauf oder die Preisbemessung auf Täuschung berechnete falsche Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 1000 ^ und im Unver mögensfall mit Gefängnis bis zu 3 Monaten bestraft.« Die Anträge zur Konkursordnung haben im wesentlichen fol genden Inhalt: Ein Verwandter oder Verschwägerter des Gemeinschuldners bis zum vierten Grad einschließlich darf nicht zum Verwalter ernannt werden. Zum Verwalter soll nur ernannt werden, wer am Orte des Gerichts oder an dem Ort, an welchem das Hauptgeschäft des Gemeinschuldners sich befindet, oder in deren Nähe seinen Wohnsitz hat oder daselbst bis zur Beendigung des Konkurses seinen Aufenthalt nimmt. — Die Be stellung des Gläubigerausschusses soll obligatorisch sein. Nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins kann die Gläubigerversammlung be schließen, den Gläubigerausschuß ganz außer Wirksamkeit zu setzen. — Grund zur Eröffnung des Konkurses soll künflig außer der Zahlungs unfähigkeit auch die Ueberschuldung sein. Der Zwangsvergleich soll künftig auch dann unzulässig sein, wenn der Vergleich den Gläubigern nicht mindestens für ein Vierteil ihrer Forderungen Befriedigung gewährt. Ferner ist der Zwangsvergleich un zulässig, wenn der Gemeinschuldner schon früher einmal im Konkurs sich befunden hat, und wenn die Firma des Gemeinschuldners nicht wenigstens durch zwei Jahre, von der Konkurseröffnung zurückgerechnet, im Handels register eingetragen ist, sofern der Gemeinschuldner in diesen beiden Fällen nicht darzuthun vermag, daß er lediglich durch unverschuldetes Unglück in diese Lage geraten ist. Weiter soll bestimmt werden: Kausleute, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, sind bis zur Erlangung der Wieder befähigung von dem Genuß folgender Rechte ausgeschlossen: 1) von dem Recht, Handelsgeschäfte unter einer nicht lediglich in der Zeichnung ihres vollen Namens (Ruf- und Familiennamens» bestehenden Firma zu be treiben; 2) von der Wählbarkeit zu kaufmännischen Ehrenämtern, ins besondere zum Mitglied einer Handelskammer oder zum Handelsrichter, sowie von der Teilnahme an kaufmännischen Körperschaften; 3) von dem Recht, aus der Börse zu erscheinen und das Amt eines Handelsmaklers zu bekleiden. Kausleuten, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, nachdem sie schon früher einmal in Konkurs verfallen waren, ist außerdem bis zur Erlangung der Wiederbesähigung die Be fugnis, ein kaufmännisches Geschäft selbständig zu betreiben oder durch andere für ihren Vorteil betreiben zu lassen, durch Entscheidung des Konkursgerichts abzuerkennen, wenn sie nicht darzuthun vermögen, daß sie lediglich durch unverschuldetes Unglück wieder in diese Lage ge raten sind. Die Wiederbesähigung ist zu erteilen, wenn der Gemeinschuldner nachweist, daß sämtliche Forderungen der Konkursgläubiger an Haupt summe, Zinsen und Kosten durch Zahlung, Erlaß oder in anderer Weise vollständig getilgt sind, die Gläubiger mögen ihre Forderungen im Kon kurs angemeldet haben oder nicht. Zur Erteilung der Wiederbefähigung ist das Konkursgericht zuständig. Es folgt eine Verschärfung der Strafbestimmungen. Vermischtes. Weltausstellung in Chicago. — Der Reichsanzeiger schreibt: -Der Reichskommissar Geheimer Regierungs-Rat Wermuth ist, wie er telegraphisch nach Berlin berichtet hat, am Montag der vorigen Woche mit den übrigen Beamten in Chicago eingetroffen. Wir machen darauf aufmerksam, daß als Vertreter des Reichskommissars Herr Re gierungs-Rat Richter, Berlin, Wilhelmstraße 74, bestellt ist, und daß von diesem sämtliche auf die Ausstellung bezüglichen Angelegenheiten, die von hier aus geregelt werden können, erledigt werden.
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