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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1922
- Strukturtyp
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- 1922-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1922
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- Deutsch
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2-0 viergespaltcne pelilzeilen. Mitglle - erpreio: dir Zeile 75 pfg., '/, Seite L50 M.,'/. Seite 120 M., '/^ Seite 65 M. NIchtmktglleder - preio: die Zeile 2.S5 Mark, Seite 750 Mark, '/.Seite 400 Mar? V, Seite Los Mark. ^Stellengesuche so vfg. dt» Zelle. Aus olle Preise Nr. 3 (R. 2). Leipzig, Mittwoch den 4. Januar 1922. 89. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Paritätisches Güteverfahren zwischen Verlag und Autoren. Der Vorstand des Deutschen Verlegerver- eins veröffentlicht in Nummer 1 (1922) der Deutschen Ver legerzeitung folgende Bekanntmachungen: In Ausführung des Beschlusses der Hauptversammlung des Deutschen Verlegervereins zu Kantate 1921 wird die in der Nummer 8 des 2. Jahrganges der Verlegerzeitung veröffentlichte Schlichtungsordmmg mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. H 24 Absatz 2 Schiedsverträge mit Autoren-Organisationen ein anderes Verfahren vorsehen. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins, vr. Georg Paetel. vr. Oskar Siebeck. PaulOldenbourg. vr. Otto Bielefeld. Georg Thieme. Gottfried Spemann. Im Anschluß hieran veröffentlichen wir nachstehend die vollzogene Urkunde des Vertrages mit dem Akademischen Schutz verein und dem Verband der Deutschen Hochschulen. Um Jrrtümer und Mißverständnisse zu vermeiden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß der Abschluß dieses Vertrages von uns nur durch Jnkraftsetzen der oben erwähnten Schlich tungsordnung nach ß 24 Absatz 2 möglich war, und daß an Stelle des Schlichtungsausschusses zwischen den Mitgliedern des Akademische» Schutzvereins und des Verbandes der Deutschen Hochschulen einerseits und den Mitgliedern des Deutschen Ver- legerversins andererseits das nachstehend abgedruckte paritätische Gllieverfahren — ebenfalls nach A 24 Absatz 2 — tritt. Der Vorstand des Deutschen Verlegervereins. Or. Georg Paetel. vr. Oskar Siebeck. Paul Oldenbourg. Or. Otto Bielefeld. Georg Thieme. Gottfried Spemann. Zwischen 1. dem Akademischen Schutzverein, Sitz in Leipzig, 2. dem Verband der Deutschen Hoch schulen, Sitz in Münster, einerseits, und 3. dem Deutschen Verlegerverein, Sitz in Leipzig, andererseits, ist folgender Vertrag abgeschlossen worden. ' 8 1. Ilm nach Möglichkeit gerichtlichen Austrag von Streitigkei ten zwischen Verfassern (Autoren) und Verlegern zu vermeiden und zugleich den Versuch zu machen, die Weiterbildung des Ur heber- und Verlagsrechtes und der Verkehrssitte durch ver trauensvolle gemeinsame praktische Arbeit zu fördern, einigen sich die vertragschließenden Verbände über ein Paritätisches Güte- verfahren vor einem Schiedsamt. 8 2. Kein Mitglied der vertragschließenden Verbände ist durch diesen Vertrag verpflichtet, ein solches Schiedsamt anzurufen, oder, wenn es angerufen ist, sich seinem Spruche zu unterwerfen. Die Unterwerfung kann nur durch ausdrückliche freiwillige Er klärung erfolgen, entweder im voraus oder binnen zwei Wochen nach Zustellung des Spruches, der erst durch die Unterwerfung bindende Kraft gewinnt. Schweigen gilt als Ablehnung des Spruches. 8 3- Die Bildung des Schiedsamts und das Verfahren werden durch die diesem Vertrage angeschlossenen, einen Teil desselben bildenden Richtlinien geregelt. (Anlage sl.) 8 4. Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1922 in Kraft und ist mit halbjähriger Frist auf Jahresende kündbar. 8 5. Der Akademische Schutzverein und der Deutsche Hoch sch ulverband erklären sich im voraus damit einver standen, daß der Deutsche Verlegerverein gleichartige Verträge auch mit anderen Schriftstellerverbänden oder mit Künstlerverbänden abschließe. Mit dem vorstehenden Vertrage erklären sich einverstanden Der Vorstand des Akademischen Schutzvereins, v. Di-. Wach. Der Vorstand des Verbandes der Deutschen Hochschulen. Schenk. Der Vorstand des Deutschen Verlegerveceins. 1)r. Georg Paetel. Anlage si. Die Richtlinien des Güteversahrcns. 8 1. Das Schiedsamt geht aus der Wahl der Streitteile unter Mitwirkung der Vorstände der vertragschließenden Verbände hervor. Die Geschäftsstellen der Verbände sind Hilfsorgane, die insbesondere die Bildung des Schiedsamts und den Verkehr der Parteien untereinander und mit dem Schiedsamt vermitteln. Die Geschäftsstelle des Verbandes, dem der das Güteverfahren be treibende Teil (Kläger) angehört, dient dem Schiedsamt gleich der Gerichtsschreiberei. 8 2. Wer den Güteweg beschreiten will, ruft seine Geschäftsstelle an unter Angabe des Gegners, der Sache und des Begehrens. Sie übermittelt den Anruf der Geschäftsstelle des Gegners zur Erklärung, ob er zum Güteverfahren bereit sei. 8 3. Der Akademische Schutzverein vereint mit dem Hoch schulverband und der Verlegerverein stellen je eine Liste von zur Übernahme eines Schiedsamts bereiten und geeigneten Personen auf. Aus diesen Listen wählt jede Partei zwei Vertrauensmänner. Aus den Listen nicht befindliche Per- g
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