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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1922
- Strukturtyp
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- 1922-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1922
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 3, 4. Januar 1922. soncn sind wählbar im Einverständnis mit dem Verbandsvor- ftand des Wählenden. Personen der in ZPO. K 41 Nr. 1—4 erwähnten Art sind nicht wählbar. 8 4. Das Wahlverfahren vollzieht sich auf Seite jeder Partei selbständig durch Vermittlung ihrer Geschäftsstelle. Haben die Gewählten angenommen, jo bestimmen sie ihren Vorsitzenden durch einsache Stimmenmehrheit. Nach zweimaliger Abstimmung entscheidet das Los, gezogen vom ältesten Vertrauensmann. Das Verfahren leitet die Geschäftsstelle des Klägers. 8 5. Der Sitz des Schiedsamts ist am Wohnorte des Vorsitzenden, falls nicht die Parteien und Vertrauensmänner anderes verein baren. 8 6. Die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte ist statt haft. 8 7. Es wird entschieden nach vorgängiger Verhandlung. Sie ist nach Ermessen des Schiedsamts schriftlich oder mündlich. Aus Antrag einer Partei ist die mündliche Verhandlung anzube raumen gegen vorgängige Erlegung der voraussichtlich erwach, senden Kosten. Etwaige Beweisaufnahmen ordnet das Schieds- amt an. Es vernimmt vor ihm erscheinende Auskunftspersonen unbeeidigt. Parieieide oder eidesstattliche Versicherungen der Parteien finden nicht statt. Der Vorsitzende kann sich im Ver kehr mit den Parteien der Geschäftsstellen bedienen. Gerichtliche Hilfshandlungen können nicht erbeten werden. 8 8. Es wird entschieden nach den geltenden Gesetzen unter Be achtung der im Einverständnis der beteiligten Verbände beruhen, den Auslegung, den von ihnen vereinbarten Vertragsnormen und der Verkehrssitte. 8 9. Es wird entschieden mit einfacher Stimmenmehrheit <3 :1); Stimmenthaltung ist unzulässig. Wird die Stimmenmehrheit nicht erreicht, so ist das Verfahren ergebnislos beendet. 8 w. Der Spruch ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu veit sehen, von den Vertrauensmännern zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen. Er wird bindend, wenn sich die Parteien ihm von vornherein unterworfen haben oder sich ihm innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung unterweisen. Schweigen gilt als Ablehnung. 8 N. Vor dem Spruch, und zumal wenn die erforderliche Stim menzahl nicht zu erreichen ist, soll das Schicdsamt nach Kräften auf eine gütliche Einigung der Parteien in der Sache selbst und im Kostenpunkt hinwirken. 8 12. Der Spruch entscheidet über die Sache, die Kosten und deren Höhe. Die Kosten sind: I. notwendige bare Auslagen der Par teien, der Auskunftspersonen und der Vertrauensmänner; 2. Bureaukosten; 3. Spruchgebühr. Die Bureaukosten werden ab- gegolten durch eine Pauschgcbühr von 20 bis 1000 Mark, deren Höhe im Einzelfalle das Schicdsamt bestimmt und die je zur Hälfte den beteiligten Geschäftsstellen zusließt. Die Spruchgebühr steht zur Hälfte dem Verfasser des Spru- ches, zur Hälfte den drei anderen Vertrauensmännern zu. Ihre Höhe bestimmt das Schicdsamt. Sie darf, nicht die Höhe der nach dem GKG. berechneten Entscheidungsgebühr übersteigen. K 13. Die Kosten trägt die unterliegende Partei. Entsprechendes gilt auch bei nur teilweisem Unterliegen. Die durch den Antrag auf mündliche Verhandlung von einer Partei verursachten Kosten können ihr auferlegt werden, auch wenn sie siegt. Die Ablehnung der Spruches läßt die Kostenentscheidung unberührt. Kommt es nicht zum Spruch, so trägt jede Partei ihre Kosten und die etwaigen sonstigen Auslagen und die Bureaukosten zur Hälfte. Die Höhe der Kosten, soweit sie nicht Parteikosten sind, wird auch in diesem Fall durch das Schicdsamt, und zwar bei Stimmen gleichheit durch den Stichentscheid des Vorsitzenden, festgesetzt. Parteikoslen mit Ausnahme des notwendigen Reiseauswan- des im Falle angeordneter mündlicher Verhandlung sind nicht erstattungssähig. Anwallskosten sind nie erstattungssähig. Eine kurze Darstellung des Herganges sei dem vorstehend veröffentlichten Vertrage beigesügt. Am 6. Mai 1921 war eine Zahl von Leipziger Gelehrten, Schriftstellern und Künstlern im Buchhändlerhause vereinigt zu einer zwanglosen Aussprache über den Gedanken der -Kulturab gabe«. Unter Beiseitestellung dieses Planes meinte der Vorsitzende des -Akademischen Schutzvereins«, Herr Geheimer Rat Professor 0. vr. A d o l s W a ch, Exzellenz, ein weit sicherer und besserer Weg zur Gesundung des Verhältnisses der geistig Schassenden sei die Anbahnung eines auf gegenseitiges Vertrauen ge gründeten Verhältnisses zwischen ihnen und dem Verlegerstande. Am besten sei dies zu erreichen erstens durch Einsetzung von Schiedsgerichten, die im Gütcverfahren Streitigkeiten zu begleichen suchen, zweitens durch Vereinbarung von Ver tragsnormen und drittens durch gemeinsame Weiter entwicklung des Urheber- und Verlags! e/hteS. Der Vorsitzende, Herr Robert Voigtländer, erwiderte auf der Stelle, er hege keinen Zweifel, daß der Buch-, Musik- und Kunslhandel gerne diese Vorschläge annehmen und an ihrer Ver- wirklichung Mitarbeiten werde. Herr Voigtiänder wurde in der Tat alsbald von den Vorständen des Börsenvereins und des Deutschen Verlegervereins bcaustragt, die einleitenden Verhandlungen mit dem Akademischen Schutzverein und dem diesem zur Seite getrete- nenVerbande derDeutschenHochschulen zu führen.Zunächst wurde vereinbart, daß das zu schassende Schiedsgericht zu den Einrich tungen des Deutschen Verlegervereins gehören solle, der Ähnliches bereits in der Weimarischen Satzung vorgesehen hatte; daß dagegen der Börsenverein für Vereinbarungen über Vertragsnormen und für Weiterentwicklung des Urheber- und Verlagsrechtes zuständig bleiben solle, in Fortsetzung seiner nun bald hundertjährigen gleichgerichteten Bemühungen. Das vorbereitende Referat über das Güteverfahren übernahm Exzel lenz Wach; es entsprach durchaus den Anschauungen der Gegen seite, die auf ein Korreferat verzichten konnte. Am 22. November wurden in gemeinsamer Sitzung der beiderseits gebildeten Aus schüsse die Schiedsämter, am 26. November durch einen Unteraus schuß die vorstehenden, von Exzellenz Wach verfaßten Richtlinien beschlossen, denen alsbald noch eine Geschäftsordnung für die Schiedsämter folgen soll. An der Sitzung vom 22. November haben teilgenommen: auf Autorenseite die Herren: Geh. Hofrat Professor De. Karl Bücher, Professor vr. Konrad Eng länder, Professor vr. Glauning, Senatspräsident am Reichs gericht vr. Adolf Lobe, Geh. Hofrat Professor vr. Eduard Sie ders, Rechtsanwalt vr. Max Teichmann, Geheimer Rat Professor v. vr. Adolf Wach, Exzellenz; auf V e r l e g e r s e i t e die Her ren vr. Otto Bielefeld, vr. Alfred Giesecke, Hofrat Richard Linne- mann, Hofrat vr. Arthur Meiner, vr. Georg Paetel, Ernst Schultze, Robert Voigtländer. Der erste Grundsatz bei dem Schicdsamt ist völlige Gleich stellung der Parteien; darum wurde von einem Obmann ab gesehen, weil dieser in Gefahr stünde, von beiden Parteien um worben zu werden und dann nicht mehr unparteiisch zu sein. Weiteres braucht kaum gesagt zu werden: der oben veröffent lichte Vertrag und die ongesügien Richtlinien erläutern sich im wesentlichen selbst. — Auf die öffentlich-rechtliche, soziale und wirtschaftliche Wichtigkeit des Abkommens wird nach Abschluß der nahe bevorstehenden weiteren Verhandlungen eingegangen werden. Teuerungszuscklaq „nd erhöhter Rabatt. Von vr. Curt Fritzsche. Wer die Verhandlungen zwischen Verlag und Sortiment über die Aufhebung der durch die Notstandsordnung des Börsen- vereins zurzeit noch bestehenden TeuerungszuscblSge und die damit eng zusammenhängende Frage erhöhter Rabattgewährung l verfolgt, wird zu der Überzeugung gekommen sein, daß der Buch-
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