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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.10.1866
- Strukturtyp
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- Band
- 1866-10-22
- Erscheinungsdatum
- 22.10.1866
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- Deutsch
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2172 Nichtamtlicher Theil. 127, 22. Oktober. „daß der vr. Fr. Ahn nicht berechtigt war, das Werk ,,Französische Fibel. Erste Hebungen im Französischen für Knaben und Mädchen von 6 bis 10 Jahren" hecauszugebcn, daß auch die Erben des Or. Fr. Ahn der klagenden Verlags handlung für allen ihr durch die Herausgabe und Verbreitung besagter Schrift entstandenen und etwa noch entstehenden Schaden Ersatz zu leisten haben." Der Rheinische Appellations-Gerichtshof erwog dabei unter anderem: ,,daß schon nach den eigenen Aeußerungen ihres Verfassers die Fibel als dem Wesen nach in dem Lehrgänge einbegriffen sich darstellt, nach Vergleichung des materiellen Inhaltes aber auch die Fibel das Wesentliche von demjenigen rcproducirr, was der Lehrgang auf feinen ersten 36 Seiten enthält, und zwar zum nicht geringen Theil mittelst wörtlicher Wieder holung der im Lehrgänge enthaltenen Beispiele und Anleitun gen, so daß man wohl glauben könnte, eine frühere weniger vollständige Auflage des betreffenden Abschnittes vor sich zu haben." Auf die an die Staatsanwaltschaft gerichtete Eingabe wurde seitens dieser das Verfahren wegen Nachdrucks gegen den Ver leger Adolph Lesimple, als Mitthcilhaber der Ahn'schen Verlags handlung eingeleitct. Der Herr Untersuchungsrichter forderte ein Gutachten des Literarischen Sachverständigen-Vereins in Berlin ein, und nachdem sich dieser dahin ausgesprochen halte: „daß allerdings das quantitative Verhältnis des aus dem Praktischen Lehrgang in die Fibel Ucbernommenen den Gedanken eines Nach druckes nahe bringe, daß aber doch qualitativ in der Auswahl und Anordnung des Stoffes hinreichende Unterscheidungsmerk male sich vorfänden, um diesen Gedanken zu beseitigen", erfolgte seitens der Strafrathskammer des Königlichen Landgerichtes die Einstellung des Verfahrens. Die Unterzeichnete Veclagshandlung machte nunmehr von dem ihr gesetzlich zustehenden Rechte Ge brauch, constituirte sich als Eivilpartei und brachte die Entschei dung im Wege der Opposition an den Anklagcsenar des Rheini schen Appellations-Gerichtshofes. Dieser reformirte in Uebereinstimmung mit dem Anträge der Staatsanwaltschaft den Beschluß der Strafralhskammer, indem er erwog: „daß genügende Judicien für das Vorhandensein eines unerlaubten Nachdrucks in der incriminirten Fibel allerdings zu finden seien" und verwies die Sache vor das Königliche Zuchtpolizcigericht in Eöln. Das Königliche Zuchtpolizeigcricht erkannte in seinem Urtheile vom 30. Mai 1866 zwar an : „daß mit Rücksicht auf das quantitative Verhältnis des in der Fibel Wicdcrgegcbenen allerdings für den Kläger eine äußere Veranlassung zu der von ihm eingereichtcn Denuncia- tion Vorgelegen babe", fand aber in Uebereinstimmung mit dem Gutachten des Literari schen Sachverständigen-Vereins doch den qualitativen Unterschied beider Werke groß genug, um die Anschuldigung des Nachdruckes zurückzuwcisen. Eine seitens der Unterzeichneten Verlagshandlung gegen das Unheil eingelegte Berufung, der sich auch die Staatsanwaltschaft angeschloflen hatte, wurde von dem Appellrichter aus den Grün den des ersten Richters verworfen. Dies der einfache Thatbestand, angesichts dessen die Unter zeichnete die zur Wahrung ihrer Rechte gcthancn Schritte nicht zu bedauern hat. Wenn nun ein in dem von Hrn. Adolph Lesimple heraus- gegebenen Kölner Tagestelegraph enthaltener und auch im Bör- senblatle abgedruckter Artikel es für gut findet, diesen That- bcstand seinen Lesern mit folgenden Worten vorzuführcn: „Die Sache wurde durch den Jnstructionsrichler an den Literarischen Sachverständigen-Verein in Berlin gebracht, und ungeachtet dieser Verein ein sehr eingehendes geistreiches Gut achten ausarbeitete, worin die Anklage zurückgcwicsen wurde, constituirte der Kläger sich als Eivilpartei und führte den Prozeß durch alle Instanzen. Zwei Jahre wurde so das Büch lein aufgehalken, seine Früchte zu tragen, und hatte der be rühmte Autor nicht einmal die Genuglhuung, das glänzende Uctheil von Berlin, was von den bedeutendsten Männern der Wissenschaft und Jurisprudenz ausgearbeitet ist, zu verneh men, da er leider zu früh mit Tode abging. Hoffentlich wird das Gutachten, welches sich über den pädagogischen Werth der Französischen Fibel von Or.Fr. Ahn ausspricht, zur Veröffent lichung gelangen und die Fibel gleich dem Lehrgang einer Zu kunft von 800,000 Exemplaren Absatz entgegen gehen." so hat die Unterzeichnete darauf einfach zu erwidern: Daß das Gutachten des Literarischen Sachverständigen-Vereins möglichst bald abgedruckt werde, ist ein Wunsch, dem sich die Unterzeichnete im eigenen, wie im Interesse des ganzen Verlagshandels nur an schließen kann; einmal, weil es allerdings für alle Vcrlagshand- lungen von hoher Wichtigkeit ist, zu erfahren, daß und aus wel chen Gründen der gedachte Verein einen Standpunkt verlassen hat, den er noch in einem in Heydemann und Dambach'S: „Die preußische Nachdrucksgesetzgebung" Nr. I4abgcdruckicn ähn lichen Falle conform mit den Anschauungen der Unterzeichneten eingenommen hat; zum andern, weil erst durch den Abdruck des Gutachtens dasselbe für Fachmänner ein Gegenstand eingehender Prüfung werden kann. Der Vorwurf, daß sich die Unterzeichnete von jenem Gut achten nicht habe eines Bessern belehren und durch die Autorität seiner Verfasser von weiteren Schritten habe adschrecken lassen, wird von der Unterzeichneten nicht allzu schwer empfunden, nach dem der oberste Gerichtshof der Provinz, wie vorstehend angege ben, in Uebereinstimmung mit den Anträgen der bei ihm fungi- renden Staatsanwaltschaft, sich durch die Argumente und Namen des Literarischen Sachverständigen-Vereins nicht hat abhalten lassen, doch noch immer in der Fibel „genügsame Jndicien eines strafbaren Nachdruckes" zu finden. Ob der verstorbene vr. Fr. Ahn gerade um deswillen son derlich zu betrauern ist, daß er den Ausgang der fraglichen Pro zesse nicht mehr erlebt hat, mag dahin gestellt bleiben. Die Unter zeichnete glaubt wenigstens nicht annehmen zu dürfen, er werde eine Gcnugthuung darin gefunden haben, dasjenige rechtskräftig festgestcllr zu sehen, was in den vorerwähnten Urthcilcn der hohen Gerichtshöfe des Nähern charakterisirt worden ist. Wenn jener Artikel endlich mit dem frommen Wunsche schließt, daß der Absatz derFibel bis zu 800,000Exemplaren stei gen möge, so ist dieser Wunsch bei dem nicht schwer zu errathen- denVerfasser ein sehr leicht erklärlicher. Ob er sich aber realistren wird, dürfte einerseits von der Beurtheilung des Verhältnisses der „Fibel" zum „PraktischenLehrgang" durch dieSchulmänner und von dem daraus festzustcllenden relativen Werth der „Fibel", anderseits von dem Umstande abhängen, ob der deutsche Buch handel überhaupt sich sonderlich gedrängt fühlen wird, einem Buche Eingang und Verbreitung zu verschaffen, von dem rechts kräftig feststebr, daß solches nur unter gröblicher Verletzung be reits früher übertragener Verlagsrechte in den Verkehr gebracht werden konnte und gebracht worden ist. Eöln, im October 1866. M. DuMont-Schauberg'sche Buchhandlung.
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