Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930130
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189301309
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930130
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-01
- Tag1893-01-30
- Monat1893-01
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
640 Nichtamtlicher Teil. 24, 30. Januar 1893. der ander» Sortimenter schädigen darf, während eine gegen seinen schädigenden Geschäftsbetrieb gerichtete loyale Abwehr nicht gestattet sein soll!« ?c. rc. Hamburg, den 25. Januar 1893. Heinrich Wichern. Berkündet am 17. Januar. In Sachen der Verlagshandlung und Kunstdruckerei Böhm L Hillger, Gerhosstraße 1., Vertreter: Rechtsan wälte vros. Goldfeld und Heilbut, Autragstellerin, gegen Joh. Aug. Böhme, Neuerwall 35. Vertreter: Rechtsanwalt vr. Brackenhoeft, Antragsträger, wegen Forderung, erkennt die Kammer I für Handelssachen des Landgerichts zu Hamburg unter Mitwirkung folgender Richter: 1. des Landrichters vr. Philipp!, 2. des Handelsrichiers Hansen, 3. des Handelsrichters Mathies, für Recht: Der erhobene Widerspruch wird unter Verurteilung des An tragsträgers in die Kosten des Verfahrens verworfen. Thatbestand. Antragsteller haben kurz vor Weihnachten 1892 in ihrem Verlage eine Kunstmappe, betitelt »Das Stadttheater in Portraits« herausgegeben und den Ladenpreis aus 16 ^ per Exemplar festgesetzt. Antragsträger hatte bereits vor dem Erscheinen 25 Exemplare dieses Werkes zu dem Buchhändlerpreise von 12 ^ fest bestellt, und diese sofort nach Erscheinen geliefert erhalten. Am 16. Dezember hat Antragsträger die Mappe zum Preise von 10 ^ öffentlich zu Kauf ausgeboten. Antragsteller behaupten, daß Antragsträger hierdurch sowohl gegen eine ausdrückliche Ver einbarung, durch welche er zugesagt habe, die Mappe zum Lad.n- prcise von 16 zu verkaufen, als auch gegen die allgemeine buchhändlerische Usance verstoßen, und hat sdurch den Schriftsatz Anlage l^j Erlaß einer einstweiligen Verfügung dahin beantragt, daß dem Antragsträger bei Geldstrafe verboten werde, die Kunstmappe »Das Stadttheater in Portraits« zu einem ge ringeren Preise als 16 ^ anzubieten oder zu verkaufen. Nachdem Antragsträger sich über den Antrag sdurch den Schrift satz aot. 3j hatte vernehmen lassen und gerichtsseitig der Sach verständige Meißner gehört war swie not. 4 ergiebtj, erging die einstweilige Verfügung säet. 7P durch welche dem Antragsträger bei einer Geldstrafe von 300 ^ für jeden Fall der Zuwider handlung verboten wurde, die im llägerischen Verlage erschienene Kunstmappe »Das Stadttheater in Bildern« zu einem geringeren Preis als 16 per Exemplar feilzubieten oder zu verkaufen. Antragsträger hat gegen diese Verfügung Widerspruch er hoben mit dem Anträge, die am 19. Dezember 1892 erlassene Ver fügung unter Verurteilung der Antragstellerin in die Kosten des Verfahrens aufzuheben. Beklagter hat Verwerfung des Widerspruches beantragt. Zur Begründung des Widerspruches trug Antragsträger den Inhalt seiner Schriftsätze säet. 8 und 3j vor, produzierte ferner das Ciikular sAnlage und führte aus, Beklagter habe selbst den Ladenpreis nicht eingehaltcn, indem er den sämtlichen Bühnen- nritgliedern des Stadttheaters die Mappe zum Buchhändlerpreise von 12 angeboren habe. Antragstellerin beharrte dem gegenüber aus dem Inhalte ihres Antrages faet. 1s und erklärte persönlich vernommen: Es sei richtig, daß weder sie noch Antragsträger Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler seien. Sie habe auch ihren Antrag nicht so sehr auf die Usance stützen wollen, als auf die Vereinbarung. Sie habe die Herausgabe des Werkes nicht übernehmen wollen, bevor sie eine Anzahl fester Bestellungen gehabt habe, und habe deshalb schon vor der Herausgabe die Sache mit dem Antragsträger, welcher für dieselbe Interesse ge- zeigt habe, besprochen. In gemeinsamer Ueberlegung sei dann der Ladenpreis auf 16 bestimmt worden. Gerade der An tragsträger habe betont, daß dieser Preis unter allen Umständen gehalten werden müsse, und als sie, die Antragsstellerin, ge äußert habe, der Preis müsse vielleicht nach Weihnachten herab gesetzt werden, habe der Antragsträger dies für unmöglich und unzulässig erklärt. Hierauf habe derselbe 25 Exemplare fest übernommen. Den Bühnenmitgliedern des Stadttheaters habe sie nur aus Dank dafür, daß sie die Aufnahme ihrer Bildnisse gestattet und damit die Herausgabe des Werkes ermöglicht hätten, dasselbe zu einem Vorzugspreise angeboten; ihrer Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises sei sie damit nicht zu nahe getreten. Uebrigens habe sie die Absicht, so zu verfahren, auch dem Antragsträger mitgeteilt. Nachdem hierauf der aus dem Protokoll jsset. 12s ersicht liche Beschluß ergangen war, wurde zunächst der Antragsträger persönlich vernommen. Dieser erklärte: Es sei richtig, daß die Antragstellerin vor Herausgabe des Werkes mit ihm überlegt habe, wie hoch der Ladenpreis anzusetzen sei. Dann sei gesagt worden, daß derselbe 16 ^ betragen solle, und hierauf habe er 25 Exemplare ge kauft; eine Verpflichtung zur Jnnehaltung dieses Preises habe er aber nicht übernommen. Von einer Herabsetzung des Ladenpreises nach Weihnachten habe Klägerin nie gesprochen. Es sei überhaupt ganz unmöglich, daß ein Verleger den von ihm bestimmten Ladenpreis herabsetze, und er habe deshalb auch gar keine Veranlassung ge habt, dem zu widersprechen. Ebensowenig habe Klägerin ihm etwas davon gesagt, daß er den Bühnenmitgliedern die Mappe zu dem Preise von 12 ^ anbieten wolle. Erst »ach Herausgabe des Werkes und nach Erlaß der einstweiligen Verfügung habe er hier von Kenntnis erhalten. Durch dieses Angebot sei ihm der Ab satz in Bühnenkreisen abgeschnitten. Klägerin habe dieses An erbieten auch nicht ausschließlich den in der Mappe abgebildeten Personen gemacht, sondern das Cirkular im Theater für alle ausgelegt. Hierauf wurden die Sachverständigen Wichern und Freder- king vernommen und sodann von den Anwälten zur Sache verhandelt. Gründe: Es ist ohne weiteres evident, auch unbestritten und durch die Sachverständigen aufs klarste bezeugt, daß die Antragstellerin im Vertriebe der von ihr herausgegebenen Kunstmappe wesent lich geschädigt wird, wenn der Antragsträger dieses Werk, wie er am 16. Dezember durch öffentliche Anzeige gethan, zu einem geringeren als dem Ladenpreise feilbietet und wenn er es zu solchem Preise verkauft. Gemäß H 819 C. P.-O. war es daher zweifellos richtig, die Antragstellerin gegen dieses Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung wie geschehen zu schützen, sofern es nach dem Ergebnisse der Widerspruchsverhandlung glaub haft erscheint, daß eine Verpflichtung des Antragsträgers, nicht unter dem Ladenpreise zu verkaufen, besteht, und das verbotene Verfahren somit ein rechtswidriges ist. Da Antragsträger die Exemplare des llägerischen Werkes, welche er zum Preise von 10 ^ zu Kauf ausgeboten hat, von Antragstellerin durch Kauf zu Eigentum erworben hat, und da im allgemeinen zweifellos der Eigentümer einer Sache über die selbe nach Willkür verfügen, insbesondere sie zu beliebigen Preisen ausbieten und verkaufen darf, so kann es sich nur frage», ob Antragsträger vertragsmäßig verpflichtet ist, den von Antrag- stellerin bestimmten Ladenpreis innezuhalten. Dies war nach der Natur des ganzen Geschäfts und den den Buchhandel be herrschenden Anschauungen wie solche von den Sachverständigen dargelegt sind, sowie nach den im speziellen Falle auch nach der Darstellung des Antragsträgers zwischen den Parteien bis zum j Kaufabschlüsse gepflogenen Verhandlungen zu bejahen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder