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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.01.1893
- Strukturtyp
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- 1893-01-30
- Erscheinungsdatum
- 30.01.1893
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- Deutsch
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24, 30. Januar 1893. Nichtamtlicher Teil. S41 Wie die Sachverständigen einleuchtend bekunden, ist im Buch handel ein gegenseitiges Unterbieten seitens der einzelnen Detail händler deshalb höchst ruinös, weil die Identität der in den verschiedenen Handlungen feilgehaltenen buchhändlerischen Erzeug nisse für das Publikum ohne weiteres evident ist, und weil dieses sich daher ohne Zweifel stets an den billigsten Verkäufer wenden wird, ohne, wie es bei anderen Waren vorkommt, durch besonderes Zutrauen zu der Güte der Ware eines anderen Buch händlers irgend beeinflußt zu sein. Zweifellos ist es deshalb von vitalem Interesse sowohl für den Verleger als für alle Detailverkäufer eines bestimmten Buches, daß dasselbe dem Publikum überall zum gleichen Preise und nirgends zu einem geringeren als diesem angeboten wird, da sonst die auf dem höheren Preise beharrenden Detailhändler nicht mehr aus Absatz an das Publikum, und die Verleger nicht mehr auf Absatz an die Detaillisten rechnen können. Nur hieraus erklärt es sich, daß der Verleger nicht nur für seine Kommissionäre ein Ver kaufslimit, sondern ganz allgemein, also auch in Hinblick auf die fest kaufenden Detaillisten einen Ladenpreis festgesetzt, während bei anderen Waren der Fabrikant sich regelmäßig nicht darum kümmern wird, zu welchem Preise seine Abnehmer weiter ver kaufen. Aus dem Grunde der Festsetzung des Ladenpreises muß ans den Zweck und Sinn dieser Festsetzung geschlossen werden. Ist der Grund der Festsetzung der, daß es für den Verleger sowie die beteiligten Detailhändler von höchstem Interesse ist, daß nicht unter einem bestimmten Preise verkauft werde, so muß der Zweck der Festsetzung offenbar der sein, zu bewirken, daß der Detailverkauf überall nur zu diesem Preise vor sich gehe, und wenn der Verleger vor oder bei Kaufabschluß den von ihm kaufenden Detaillisten erklärt, daß er den Ladenpreis auf eine bestimmte Summe festgesetzt habe, so muß Sinn und Absicht dieser Erklärung die sein, daß der Detaillist nicht unter diesem Preise verkaufen solle. Andernfalls würde die Festsetzung völlig müßig sein. Wer dann aber in Kenntnis des festgesetzten Laden preises und seiner Bedeutung vorbehaltlos als Detaillist kaust, der stimmt damit implicite den durch Festsetzung des Ladenpreises an ihn wie an alle Detaillisten gestellten Anforderungen des Verlegers zu und verpflichtet sich somit vertragsmäßig, den fest gesetzten Preis innezuhalten. Wie die Sachverständigen auf das bestimmteste und über zeugendste bekunden, wird der Festsetzung des Ladenpreises auch im ganzen deutschen Buchhandel diese nach der Natur der Sache gerechtfertigte Bedeutung beigemessen und daraus die oben dar gelegte juristisch unanfechtbare Konsequenz für den Fall des vorbehaltlosen Kaufes seitens eines Detaillisten gezogen, weshalb denn auch die wenigen Firmen, welche diese Verpflichtung ab- lehneu oder sich ihr entziehen, allgemein von dem regelmäßigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Eines Eingehens auf die Frage der Sconti bedarf es nicht, denn die Sachverständigen bekunden ganz bestimmt, daß die Ver pflichtung zur Jnnehaltung des Ladenpreises nach Anschauung des beteiligten Kreises im regelmäßigen Geschäft zwar die Ge währung eines Sconto von 5«/<, nicht ausschließt, größere Nach lässe und Nachlässe in anderer Form aber verbietet, und die Gewährung höherer Sconti im Exportgeschäft s erklärt sich sehr einfach daraus, daß dieses dem deutschen Buchhandel keine Kon kurrenz bereitet. Der Antragsträger nun, welcher zwar nicht Buchhändler, aber Inhaber eines bedeutenden j Musikaliengeschäftes ist und zweifellos des öfteren nebenher s Erzeugnisse des Buchhandels vertreibt, kann unmöglich in Unkenntnis der fundamentalen Ein richtungen und Anschauungen des Buchhandels gewesen sein. Das Gericht hat nicht den-geringsten Zweifel, daß er gewußt hat, daß jeder Verleger, indem er den Ladenpreis seines Er zeugnisses bekannt macht, damit von den von ihm kaufenden Wiederverkäufern die Einhaltung desselben beansprucht. Der An- Sechzigster Jahrgang, tragsträger hat nun nicht nur vor der Bestellung der 25 Exem plare gewußt, daß der Ladenpreis aus 16 bestimmt sei, sondern nach seiner eigenen Angabe hat die Antragstellerin^die Höhe des Ladenpreises mit ihm beredet und mit seiner Zu stimmung denselben auf 16 ^ festgesetzt. Um so mehr muß daher in der hierauf vorbehaltlos erfolgten Bestellung eine Unter werfung unter die Feststellung des Ladenpreises gesunden und Antragsträger als zur Jnnehaltung desselben vertragsmäßig ver pflichtet erachtet werden. Charakteristisch für die eigene Auffassung des Antragsträgers ist es auch, daß derselbe die Herabsetzung des Ladenpreises durch den Verleger für ganz unzulässig und unmöglich erklärt und dem selben einen Vorwurf daraus macht, daß er das Werk den Mit gliedern des Stadttheaters zu einem geringeren als dem Laden preise angeboten habe; denn wenn die Festsetzung des Laden preises den Verleger verpflichtet, so ergiebt sich schon daraus, daß sie keine bloße Aenßerung einer Absicht, sondern eine zur Begründung von Verbindlichkeiten bestimmte Willenserklärung ist, und es scheint kaum glaublich, daß Antragsträger in Wahrheit meinen könnte, der Verleger verpflichte sich durch die Festsetzung ganz einseitig, ohne daß die Detailhändler irgend wie gebunden würden. Es fragt sich daher nur noch, ob Antragsträger dadurch, daß Antragsstellerin ihr Werk den Bühnenmitgliedern des Stadt theaters zu dem Vorzugspreise von 12 angeboten hat, seiner Verpflichtung ledig geworden ist. Zweifellos war auch Antragstellerin zur Aufrechterhaltung des Ladenpreises verpflichtet; ob ihr Verfahren, wie die Sach verständigen meinen, gegen diese Verpflichtung verstößt, bedarf der Entscheidung nicht; denn selbst wenn man dies annimmt, so kann daraus ein Recht des Antragsträgers zu vertragswidrigem Handeln nicht gefolgert werden. Hat Antragstellerin den zweiseitigen Vertrag verletzt, so erwuchs daraus dem Antragsträger in erster Linie ein Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch konnte auch auf Rück zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Waare gerichtet werden, sofern Antragsträger darzuthun vermochte, daß infolge der vertragswidrigen Handlüng die Ware für ihn Wert und Interesse verloren habe. Antragsträger durfte fernerhin die von ihm geschuldeten Leistungen aus dem Vertrage retinieren, so lange Antragstellerin mit Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Verzüge war. Der Zurückhaltung einer geschuldeten positiven Leistung ist aber die Nichterfüllung einer auf ein Nichtthun — hier auf das Nichtverkaufen unter dem Ladenpreise — gerichteten Verbindlichkeit nicht gleich zu achten, denn dieses involviert ein rechtswidriges Handeln, welches in der gegnerischen Vertragsverletzung keine Rechtfertigung findet. Es kann deshalb auch unter der Annahme, daß Amrag- stellerin durch das Angebot an die Bühnenmitglieder ihrerseits gegen die sich für ihn aus dem Verkaufe ergebende Verpflichtung verstoßen habe, der vom Antragsträger unternommene Verlaus unter dem Ladenpreise nicht für berechtigt erachtet werden, wes halb die zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin gegen weitere rechtswidrige Schädigungen erlassene einstweilige Ver fügung aufrecht zu erhalten und der erhobene Widerspruch zu verwerfen war. (Unterzeichnet:) vr. Philippi. C. Mathies. Hansen. Amerikanischer Nachdruck. Heute erhielt ich von Herrn Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt in Leipzig den Bericht über seinen im Aufträge einiger deutschen Verleger gegen die Firma Scholl in Liverpool jüngst in London geführten Prozeß wegen Verbreitung ameri kanischer Nachdrucksausgaben deutscher Werke in England. Da dieser hochinteressante Bericht auszugsweise auch im 86
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