Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18930202
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189302023
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18930202
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1893
- Monat1893-02
- Tag1893-02-02
- Monat1893-02
- Jahr1893
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
712 Nichtamtlicher Teil. 27, 2. Februar 1893. Nicolaische VerlagS-«uchI>an»lu»g R. SIricker >„ Berlt». Schneideck, Berliner Träumereien. Plahn'sch« vuchhaiiplung lHenrt Tauvage) Berlin. Bellardi, Königin Luise. 7S5 728 vienger sche vuchl,a»dlu»g i„ Leipzig. Reichstags- u. Landtags-Akten. Sammlung der wichtigeren Gesetz entwürfe, Denkschriften re. Session 1892/93. 1. Bd. Karl Siegisin»»» BerlagS-Konto in Berlin. Vaz', Llivgslbsutei. Hermann Walther >u Berlin. Von Graß-Klanin, Konsumsteuer od. Branntweinmonopol? von Löhneysen, Antisemitismus und Nächstenliebe. 2. Aufl. Otto Wigand in Leipzig. ckaesobs, 8oois uack 6sist 72« 72« Nichtamtlicher Teil. Eingabe der Korporation der Berliner Buchhändler lm'dcii Reichstag über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abzahlungsgeschäfte. An den hohen Reichstag des Deutschen Reiches. Die Unterzeichneten Mitglieder des Vorstandes der Korpo ration der Berliner Buchhändler richten an den hohen Reichstag folgende auf den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ab zahlungsgeschäfte, bezügliche Petition: Der erwähnte Gesetzesentwurf berührt buchhändlerische In teressen, da vielfach auch die Erzeugnisse des Buchhandels gegen Teilzahlungen verkauft werden. Die Eigentümlichkeiten gerade des buchhändlerischen Ge schäftsbetriebes und die Besonderheit des Buches als Ware haben aber in dem Entwürfe keine Berücksichtigung gefunden. Wir gestatten uns daher nachstehende Ausführungen: 1. Zunächst unterscheiden sich Bücher von anderen Verkaufs gegenständen dadurch, daß sie einen sogenannten Ladenpreis haben, welcher ihnen vom Verleger beigelegt ist, und zu welchem sie in den Handel gelangen. Wird auch beim Verkaufe an das Publikum diesem häufig ein geringer Rabatt bewilligt, so bildet doch der Ladenpreis eine allgemein erkennbare und unüber- steigliche Grenze des Preises nach oben. Auch beim Verkauf auf Teilzahlungen wird dieselbe nicht überschritten. Diese feste Preisgrenze in Verbindung mit der unbedingten Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit jedes einzelnen Exem- Plares verhindert beim Abzahlungsgeschäfte im Buchhandel an sich bereits eine Täuschung und Uebervorteilung des Publikums, deren Befürchtung zum Einbringen des Entwurfes wesentlich Veranlassung gegeben hat. Sie rechtfertigen für den Fall der Annahme als Gesetz, eine Ausnahmestellung für die Erzeugnisse des Buchhandels, zum wenigsten so lange dieselben innerhalb der Grenzen des Laden preises verkauft werden. 2. Eine fernere Eigentümlichkeit des Buches als Ware beruht auf der wesentlichen Veränderung, welche es, seiner Beschaffenheit nach, selbst durch die geringste Benutzung erleidet. Ein neues Buch und ein gebrauchtes Buch sind nicht mehr dieselbe Ware, mag letzeres auch noch so wenig benutzt worden sein. Der Handel mit neuen und der mit gebrauchten Büchern liegt in völlig verschiedenen Händen. Das gebrauchte Buch verfällt dem Antiquar und scheidet aus der Geschästszone des Verlegers sowie des eigentlichen Sorti menters vollständig aus. Die Entwertung des gebrauchten Buches steht in keinem Verhältnisse zu der stattgehabten Benutzung und wird nicht erst durch eine vom Käufer zu vertretende Beschädigung her beigeführt. Zwingt daher im Falle des Rücktritts vom Vertrage der 8 1 des Entwurfes den Verkäufer zur Rücknahme des inzwischen gebrauchten Buches, so nötigt er ihn zur Annahme einer, gegen die gelieferte, minderwertigen, für ihn meist unbrauchbaren Sache, unter Zurückgewähr der empfangenen Teil zahlungen. Der H 2 dagegen gewährt ihm nur Ersatz für solche Beschädigungen, welche durch einen vom Käufer zu ver tretenden Umstand verursacht sind, sowie eine angemessene Ver gütung für die Nutzung des Buches (also eine Miete). Nicht für die Abnutzung, die objektive Wertvermin derung der Sache durch die Thatsache der Ingebrauchnahme, wird eine Vergütung gewährt, sondern für die subjektive Nutzung der Sache durch den Käufer, so daß der Nachteil der Entwertung infolge der Nutzung von dem Verkäufer getragen werden soll. Eine wesentliche Wertminderung eines Buches tritt ferner ein, sobald eine neue Auflage, selbst eine unveränderte, er schienen ist; auch diese, bei keiner anderen Ware sich wieder holende Erscheinung beruht auf der Eigentümlichkeit der Preß- erzeugnisse. Auch für diese Wertsverminderung, welche zwischen dem Abschlüsse des Kaufvertrages und dem vielleicht nach Jahr und Tag erforderlich gewordenen Rücktritt vom Vertrage durch das Erscheinen einer neuen Auflage eingetreten sein mag, erhält der Verkäufer keinen Ersatz. Nach der Fassung des Entwurfes muß es auch für aus geschlossen gelten, daß im voraus mit Rechtswirksamkeit eine Vergütung dieser dem Verkäufer bevorstehenden Nachteile verein bart werden könne. 3. Eine fernere Eigentümlichkeit im bnchhändlerischen Teil zahlungs-Geschäfte, welche sich bei anderen Waren nicht wieder holen dürfte, besteht in folgendem: Bändereiche Werke werden häufig derartig verkauft, daß der Kaufpreis in Raten gezahlt wird, zunächst nur ein Teil des ganzen Werkes angeliefert wird und die Zusendung weiterer Bände nur im Verhältnis der geleisteten Zahlungen erfolgt; die nicht bezahlten Bände verbleiben Eigentum des Ver käufers. Auch ohne besondere Vereinbarung ist nach Lage der jetzigen Gesetzgebung (H. G. B. Art. 354/356) in diesem Falle der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrage befugt, falls eine Rate nicht pünktlich gezahlt wird. Wird alsdann der Rücktritt aus gesprochen, so erfordert das Bedürfnis des Verkehrs im Interesse sowohl des Käufers wie des Verkäufers, daß die gelieferten und bezahlten Bände dem Käufer verbleiben. Der Entwurf verhindert dies durch den weittragenden Ab satz 2 des H 1, und giebt auch in diesem Falle dem Käufer das Recht, die bereits empfangenen Bände zurückzugeben und dafür die denselben entsprechenden Teilzahlungen zurückzuverlangen. Eine entgegenstehende Vereinbarung wird auch hier für nichtig erklärt. 4. Im buchhändlerischen Teilzahlungsgeschäfte sind die einzelnen Raten namentlich in dem Falle sehr geringe, wenn nicht sofort sämtliche Bände eines bändereichen Werkes geliefert werden, sondern die Lieferung im Verhältnis der Zahlungen fortschreiten soll.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder