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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1893
- Strukturtyp
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- Band
- 1893-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1893
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- Deutsch
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714 Nichtamtlicher Teil. 27, 2. Februar 1893. nicht berücksichtigt wurden, umsomehr als die ebenfalls unter Leitung Lippmanns stehenden »Publikationen der chalcographischen Gesellschaft« es sich zur Aufgabe gestellt haben, diese Periode durch Reproduktion aller wichtigen Blätter zu erläutern und dem Studium der Kunsthistoriker zugänglich zu machen. Eine auch nur annähernd vollständige Uebersicht und Aus zählung der Blätter zu geben, dürste uns zu weit führen; wir müssen unsere Leser auf die Ausstellung selbst verweisen, wo die 200 Blätter, nach Schulen und Künstlern geordnet, unter Glas und Rahmen ausgestellt sind. Die Reproduktionsvcrfahren, die hierzu in der Reichs druckerei angewendet werden, sind die Heliographie, die Helio gravüre und die Zinkätzung. Die ersteren beiden dienen zur Reproduktion der Kupferstiche je nach ihrer verschiedenen Technik, das letztere Verfahren wird zur Wiedergabe der Holzschnitte »nd Clairvbscures verwendet. Dank der Liberalität der Reichs druckerei kann das Buchgewerbe-Museum zu gleicher Zeit mit den fertigen Erzeugnissen diese in der Reichsdruckerei so meister haft geübten Verfahren in ihrer Entstehungsfolge vor Augen führen*). Mit außerordentlicher Sorgfalt wird nicht allein darauf geachtet, daß das Bild als solches möglichst getreu wieder gegeben wird; sondern auch in der Färbung des Papiers, in dem Ton der Druckfarbe sucht man dem Originale möglichst gleich- zukommen. Da ferner zur Reproduktion die auserwähltesien und tadellosesten Exemplare der öffentlichen und privaten Samm lungen Vorgelegen haben, wie sie im Kunsthandel nur selten oder gar nicht Vorkommen, so wird man aus diesen Repro duktionen ein besseres Bild von dem, was der Künstler gewollt hat, gewinnen können, als aus schlechten späten Abdrucken von aufgestochenen Platten. Den höchsten Triumph feiert die Reproduktionskunst in den Nachbildungen von Rcmbrandl'schen Radierungen. Solche Blätter wie das Hundertguldenblatt, die drei Kreuze, das Selbstporträt von 1639 u. a. sind unter Glas und Rahmen von den Origi nale» nicht zu unterscheiden; glücklicher Weise sind alle Blätter auf der Rückseite gestempelt, so daß ein Mißbrauch verhindert ist. Mit diesen Leistungen .übertrifft die Reichsdruckerei alle ähnlichen Anstalten in Paris, Wien und München. Wenn der Photo graphie jüngst vorgeworfen worden ist, daß sie fast mehr zur Verrohung der reproduzierenden Künste beigetragen habe, als zu ihrer Vollendung, so dürfte sich die Unrichtigkeit dieses Satzes nicht ekla tanter widerlegen lassen, als durch die in der vorliegenden Publi kation enthaltenen Blätter. Eine derartige Publikation wäre ohne Hilfe der Photographie überhaupt nicht möglich. Künstler wie Dürer und Rembrandt sind außerordentlich viel nachgestochen und nach- geschnitteu worden. Wenn auch die Zeitgenossen des Nachstechers mit den Leistungen desselben in gewisse» Hinsichten zufrieden gewesen sein mögen, nach einer Reihe von Jahren wird man immer erkennen können, wie viel aus dem Wege vom Auge durch die Hand verloren gegangen, wie viel unbewußt geändert worden ist; ein geschultes Auge wird sogar herausfinden können, wann ein Blatt kopiert oder Hochgestochen worden ist, sobald es ge lernt hat, auf diese sich unwillkürlich äußernden Zeichen zu achten. Es würde darum recht lehrreich sein, wenn man einmal z. B. Dürer in Originalstichen und -Holzschnitten, in Kopieen von der Hand gleichzeitiger und späterer Künstler und in photomechanischen Reproduktionen nebeneinander ausstellen könnte. Bei dem geringen Preis für die Mappe — eine Mappe mit 50 Blatt kostet 75 ^ das einzelne Blatt also nur 1'/, ^ — werden auch weniger bemittelte Liebhaber, Kunstsammlungen, Kunstschulen und Unterrichtsanstalten in die Lage versetzt sein, die Reproduktionen der Reichsdruckerei zu erwerben und sich dadurch eine Uebersicht über die hervorragendsten Leistungen der besten Kupferstecher und Holzschneider zu verschaffen. *> Vergleiche darüber besonders Schultz-Hencke's Erläuterungen im Katalog der buchgewerblichen Jahresausstellung 1890. Indem wir unsere Leser darauf aufmerksam machen, daß die »Kupferstiche und Holzschnitte alter Meister« in der bis herigen Gestalt und Ausdehnung nur noch kurze Zeit ausgestellt bleiben werden, bringen wir zum Schluß unseren schuldigen Dank der Reichsdruckerei dar, die auch diese Publikation dem Buchgewerbe-Museum in hochherziger Weise gestiftet hat. K. Burger. Vermischtes. Vom Reichstage. — Eine für Verleger, Schriftsteller und Re dakteure nicht unwichtige Aenderung im Strafgesetzbuch beantragte im Reichstage der Abgeordnete Rinte len. Der Antrag lautet: Dem Z 69 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird fol gender zweite Absatz beigefügt: -Die Verjährung ruht während der Zeit, in welcher auf Grund des Gesetzes eine Strasversolgung nicht begonnen oder nicht fort gesetzt werden kann. Das Fehlen des in den Strafgesetzen selbst vorgeschriebenen Erfordernisses des Antrages auf Strafverfolgung oder der Ermächtigung zu derselben hindert nicht den Beginn der Verjährung. - Den Buchhandel interessiert nur der zweite Teil des Antrages, der sich speziell auf die im Preßgesetz bestimmte sechsmonatige Verjährungs frist bezieht. Bei der ersten Verhandlung im Reichstage am 25. Januar bemerkte der Antragsteller hierzu: -Bei dem zweiten Satz meines Antrages haben wir abzusehen von der Immunität der Reichstagsmitglieder, er betrifft vielmehr jede einzelne Persönlichkeit, mag sie nun Abgeordneter sein oder nicht Er bezweckt, daß, wenn gegen jemand wegen Preßvergehens ein Straf antrag am letzten Tage der dreimonatlichen Frist gestellt wird, die Verjährungsfrist dadurch nicht auf neun Monate verlängert wird.« An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Stadthagcn sSozd.l, Ilr. Hartmann sdk.), l)r. von Marquardseu (nl ), vr. von Bar <ds). Die Verweisung an eine Kommission wurde abgelehnt. Der vom Prä sidenten vorgeschlagene sofortige Eintritt in die zweite Lesung wurde in folge Widerspruchs des Abgeordneten Stadthagen, der für die zweite Lesung einen Abänderungsantrag ankündigte, zunächst ausgesetzt. Reichsgerichtsentscheidungen. — Zur Begründung des den allgemeinen Gerichtsstand einer Person bestimmenden Wohnsitzesltz 13 der Civilprozeß-Ordnung) reicht, nach einem Urteil des Reichsgerichts, VI. Civilsenats, vom 3. November 1892, in Preußen der Geschäftsbetrieb allein, ohne das Hinzutreten einer eingerichteten Wirtschaft, jedenfalls da nicht aus, wo der Gewerbetreibende an einem anderen Orte eine einge richtete Wirtschaft und seine Wohnung hat. In diesem Falle ist regel mäßig der allgemeine Gerichtsstand an dem Orte, woselbst der Gewerbe treibende häuslich eingerichtet ist und jsebt, und nur Klagen, welche aus seinen Gewerbebetrieb Bezug haben, können bei dem Gericht des Ortes, woselbst er sein Gewerbe betreibt, erhoben werden. — Die Presse hat, nach einem Urteil des Reichsgerichts, I V. Straf senats, vom 11. November 1892, nicht das allgemeine Recht, das össent- jiche Interesse wahrzunehmen und dabei straflos die Ehre anderer durch Behauptung nicht erweislich wahrer Thatsachen anzugreifen; der Schutz des § 193 Strafgesetzbuchs lbetr. ehrverletzende Aeußerungen in Wahrnehmung berechtigter Interessen) steht der Presse nicht mehr als jeder Privatperson zur Seite. — Die im Handelsverkehr üblichen Ueberwelsuugen auf Giroconto des Gläubigers an Stelle barer Zahlungen braucht sich, nach einem Urteil des Reichsgerichts, III. Civilsenats, vom 25. Oktober 1892, der Gläubiger niemals gefallen zu lassen; die Ueberweisung hat daher nur bei Zu stimmung des Gläubigers die Rechiswirkung der Tilgung einer Schuld des Ueberweisenden. — Der Verleger einer Zeitung kann, nach einem Urteil des Reichsgerichts, 111. Strafsenats, vom 2. November 1892, seine Ver antwortlichkeit für Preßdelikte aus 8 21 Abs. 1 des Reichs-Preßgesetzes nicht ohne weiteres dadurch ablehnen, daß er nachweist, er habe für seine Zeitung verantwortliche Redakteure bestellt; vielmehr hat er uachzuweisen, daß diese Redakteure zuverlässige und für ihre Stellung geeignete Personen gewesen und daß der Umfang seines Verlagsgeschäfts eine Prüfung des Inhalts der einzelnen Nummern der Zeitung durch ihn persönlich ausgeschlossen habe. Ostermeßausstellung des Papierfachs in Leipzig.— Nach dem der Mitteldeutsche Papierverein, wie hier bereits mitgeteilt, in seiner Sitzung vom 19. Januar d. I die Abhaltung einer Ostermebausstellung beschlossen hat, ladet der Unterzeichnete Ausschuß die Herren Fabrikanten und Großhändler hiermit ergebenst zu recht lebhafter Beteiligung ein. Die Ausstellung findet vom 11.—13. April 1893 in den gesamten oberen Räumen des Kaufmännischen Vereinshauses zu Leipzig statt und soll Erzeugnisse des Papier-, Schreib- und Lederwaren-Faches, der Buchgewerbe und verwandten Industriezweige umfassen. Neuheiten sind besvu.
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