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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1921
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- 1921-08-15
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- 15.08.1921
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X: 189, 15. August 1921. Redaktioneller Teil. tastenamens ausgeschlossen ist, darauf angewiesen, aus der vor handenen Zahl der Gattuugsbczeichnungen für den beir. Stand (Gewerbe) eine geschickte Auswahl zu treffen.» Meines Erachtens übersieht dieses Urteil, daß bei dieser Titelgebung eine Form gebung fehlt. Der Titel ist lediglich eine Sachbezeichnung, die unterscheidenden Wert aber nur insofern hat, als sie das Gewerbe bezeichnet, dessen Interessen sie dienen will. Für die Gewerbe treibenden dieses Standes aber hat sie keine Unterscheidungsmerk male, und es fehlt ihr auch die durch glückliche Formgebung ge wonnene Prägnanz, die das erwähnte Urteil des O.L.G. Dresden hervorhebt. Folgt man diesem Urteil, so ist jeder Zeitschrift titel, der eine reine Sachbezeichnung enthält, bereits eine beson dere Bezeichnung im Sinne des Z, 16 Unl. Wettbewerbgesetzes. Sehr interessant ist, datz das Kammergericht im Urteil vom >6. März 1917 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichtc, Band 35, S. 275), bestätigt vom Reichsgericht (Urteil vom 4. Dezbr. 1917 Markenschutz und Wettbewerb, Band 17, S. 154), dem Titel Drogistenzeitung sehr mit Recht die Jndividualisierungs- krast abspricht. Ist nun aber, so frage ich, ein so großer Unter schied zwischen »Der Drogist-- und »Die Drogistenzeitung«, datz man jenem Titel die unterscheidende Kraft zuerkennt, der »Dro gistenzeitung- aber nicht? Ein bemerkenswerter Beitrag zu dieser Frage ist das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Dezember 1920 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Bd. 41, S. 6). Dort wird zur Begründung dafür, daß der Titel »B e r g w c r k s z c i t u n g < unterscheidenden Wert habe, ausgeführt, datz dieser Titel sprach lich ungenau sei und die Richtung des Blattes nicht einmal richtig bezeichne. Aber — und hierin liegt das Entscheidende — es ist etwas Ursprüngliches und Eigenartiges, datz die Antragstellerin sich vor 20 Jahren dieses Titelwort gewählt hat. Mit anderen Worten, weil diese ungenaue und unklare Fassung doch einer be sonderen Formgebung entspricht, deshalb wird der unterschei dende Charakter anerkannt. Ebenso wird dem »E ch o als Zcitungstitel der Wert einer besonderen Bezeichnung vom Reichsgericht (Urteil vom 17. Dez. 1920 in Gewcrbl. Rechtsschutz und Urheberrecht 1921, S. 59) zu erkannt, weil es keine Gattungsbezcichnung, sondern eine bild liche Ausdrucksweise ist. Das Reichsgericht verlangt also auch hier iinMcite eine durch formgebende Tätigkeit erfolgte Titelschaf fung, die sich über eine bloße Sachbezeichnung hinaushebt, setzt sich also hierin, ohne dies recht zum Ausdruck zu bringen, mit dem oben erwähnten Urteil des Kammergerichts in Widerspruch. Eine solche besondere Bezeichnung aber kann dann berloren- gehcn, wenn durch den Verkehr das frühere unterscheidungskräf- tige Merkmal seinen Untcrscheidungswert verloren hat, wenn dis frühere individuelle Bezeichnung Allgemeingut geworden ist. Das hat das Reichsgericht treffsicher in dem bekannten Urteil über Webers »Leipziger Jllu strikte Zeitung-- ausgesührt (Urteil vom 27. April 1917, Entscheidungen in Zivilsachen, Band 90, S. 183). Die Hauptfrage des Titelschutzes ist aber, wann einem Bei worte, das dem gleichen oder ähnlichen Titel beigegeben ist, so viel Unterscheidungskraft innewohnt, daß vermöge dieser Bei fügung die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet wird. Dieser Unter scheidungswert wird nicht anerkannt für die Beiworte »deut sche» (der Schneidermeister und der deutsche Schneidermeister, K.G. 18. 6. 1905 -- R.O.L.G. 32, 259, und »L an d w i r t s ch a ft- lichc M a s ch i n e n z e i t un g<- gegenüber »Deutsche landwirt schaftliche Maschinenzeitung- K.G. 31. 1. 19 —' R.O.L.G. 41, S. 5), »Anzeiger« (»Drahtindustrie« gegen »Anzeiger f.Draht- i n d ust r i e« K. G. 8. 3. 18 — Markenschutz und Wettbewerb 17, S.214), illustrier t e (»Flugwelt« gegenüber »I l l u st r i e r t e Flugwelt- L.G. Leipzig 24. 6. 20 -- Markenschutz u. Wett bewerb 20, S. 43), große (»Leipziger Wohnungsan zeiger- und »Großer Leipziger Wohnungsanzei- ger« O.L.G. Dresden 26. 11. 13 ^ Seufferts Archiv, Band s>9, S. 99), allgemeine (»Drogistenzeitung« gegenüber »Allge meine Drogistenzeitung« R.G. 4. 12. 17 Marken schutz und Wettbewerb 17, S. 154). Gerade bei dem letzten Unter scheidungsmerkmal aber betont das Reichsgericht, datz, wenn die ser Zusatz auch an sich wenig unterscheidungskrästig sei, die Ver- wcchslungsgesahr doch in diesem Falle aus dem Grunde ausge schlossen sei, weil die Jnteressentengruppen, an die die Zeitschriften sich richten, soviel Aufmerksamkeit aufwenden, um das Beiwort »allgemein» als Unterscheidungsmerkmal zu bewerten. Somit wird der absolute Unterscheidungswert dieses Beiwortes ver neint, der relative im speziellen Falle bejaht. Das nun verkennt das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Nov. 1918 (Markenschutz und Wettbewerb Band 18, S. 82), welches gerade unter Berufung aus das Urteil des Reichsgerichts vom 4. 12. 17 die Einschiebung des Wortes »allgemein « im Zeilungstitel »W e st- fälischeallgemeineVolkszeitung« gegenüber »West. Mische Volkszeitung« als genügendes Unterscheidungsmerkmal ansieht. Es verkennt, datz es sich im obigen Falle um Fachzeit schriften handelt, mithin um Organe für fachlich geschlossene Interessentenkreise, während in dem dem Oberlandesgerichte vor liegenden Falle zwei Tageszeitungen in Betracht kommen, deren Titel bekanntlich niemals mit besonderer Aufmerksamkeit betrach tet werden. Denn man kann vom Leserkreis einer Fachzeitschrift größere Aufmerksamkeit verlangen als von dem einer allgemeinen, für das größere Publikum bestimmten Zeitung (so auch Urteil des O.L.G. Bamberg vom 14. Nov. 1914 in Markenschutz und Wett bewerb, Band 14, S. 404). Die richtige Erfassung der relativen Unterscheidungskrast des Beiwortes »allgemein« hätte zum Zu erkennen des Unterlassungsanspruchs führen müssen. Falsch ist m. E. das oben in anderem Zusammenhang zitierte Urteil des O.L.G. Naumburg vom 6.12.20, welches die Zeitschrist titel »Deutsche Bergwerkszeitung« und »Mittel deutsche Bergwerkszeitung« für verwechslungsfähig hält. Denn das Beiwort »mitteldeutsch« ist m. E. gegenüber dem farblosen Beiwort »deutsch« kennzeichnend genug, um im Verkehr als unterscheidend bewertet zu werden. Daß die geringe Abweichung von »Deutsche Musikerzeitung« und »Deutsche Musikzeitung« die Verwechslungsgesahr nicht ausschließt, ist selbstverständlich (K.G. 10. 2. 20 R.O.L.G. 41. 5). Interessant war ferner das Urteil des Kammergerichts vom 22. Juni 1917 (Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, Band 35, S. 276) und das dieses Urteil bestätigende Urteil des Reichs gerichts vom 1. Febr. 1918 (Markenschutz und Wettbewerb, Bd. 17, S. 162). Beide Urteile erkennen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschrifttiteln »Zentralblatt für die gesamte Medizin« und Zentralblatt sür die gesamte in- nere Medizin und ihre Grenzgebiete« an, weil bei diesen langen Titeln eine Abkürzung im Verkehr, nament- lich bei Bestellung bei Buchhändlern, üblich ist, so daß in der Ab kürzung die Titel verwechslungsfähig sind. Es fehlt aber auch hier dem neuen Zeitschrifttitel der Zusatz, der durch seinen Sach- wie Klanggehalt den Titel von dem früheren klar abhcbt. Der Unterscheidungscharakter wurde bejaht und demgemäß die Verwechslungsgefahr verneint bei den Zeitungstiteln »8 U h r- Abendblatt- und »12 U h r - N a ch t b l a tt« (Urteil des Kammergerichts vom 15. Dez. 1914 in Rechtsprechung der Ober- landesgerichte Band 30, S. 290), und bei den Zeitschrifttiteln »Elektro-Börse« und »Elektro-Markt« (Urteil des O.L.G. Jena vom 23. Juni 1920 in Rechtsprechung der Ober- landesgerichte, Band 41, S. 7), beide Male m. E. mit Recht, denn die Unterscheidungsmerkmale sind hier so sinnfällig, daß sie auch dem nicht aufmerksamen Leser nicht entgehen können. Daß der auf Grund des Z16 Unl. Wettbewerbgesetzes gegebene Titelschutz nicht für alle Zeiten gegeben ist, sondern, weil aus dem Gedanken des Wettbewerbs hervorgehend, dann endet, wenn eine Benutzung des Titels durch den Titclberechtigten nicht mehr stattsindet, wurde bereits früher anerkannt. Ferner ist aber die Titelbenutzung statthaft, wenn das betr. Werk keinen Urheber- rechtlichen Schutz mehr genießt. Denn bei der Wiedergabe des Werkes darf dann auch sein Titel wiedergegeben werden. Wird nun in einem solchen Falle der Titel von einem Dritten benutzt, so ist ihm gegenüber zum Unterlassungsanspruch derjenige befugt, der das alte Werk mit seinem Titel wiedergegeben hat. Denn 1211
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