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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-02-13
- Erscheinungsdatum
- 13.02.1893
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- Deutsch
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36, 13. Februar 1893. Nichtamtlicher Teil. 941 -Aber selbst wenn man die Rechtswidrigkeit darin er blicken wollte, a) daß das Ziel der ergriffenen Maßregeln auf eine gänz liche Unterbindung des Geschäftsbetriebs der Schleuderer hinauslaufe, b) daß ferner die Veröffentlichung der hierher gehörigen Kundgebungen in dem nicht nur von Vereinsmitgliedern gelesenen Börsenblatte den Anspruch auf Achtung der Person und das Ansehen des individuellen Geschäfts betriebes verletze, und e) daß endlich die an die übrigen Gewerbsgenossen ge richtete Drohung, es würden Wider sie Maßregeln gleicher Art ergriffen werden, wenn sie den Schleuderern trotz der diesen gegenüber verhängten Sperre Verlagsbezug vermittelten, der Anmaßung einer zunflmäßigen Zwangs und Strafgewalt über die sämtlichen Gewerbsgenossen gleichkomme, ließe sich der Zweifel aufwerfen, ob nicht zu a) der Mangel eines gesetzlichen Verbots von Maßregeln der gedachten Art, sofern diese sonst nur, wie hier der Fall, einen löblichen, auf Hebung oder Rettung des gesamten Gewerbszweiges gerichteten Zweck verfolgen, die Thätigkeit des Vereinsvorstandes als eine erlaubte er scheinen lasse, sowie d) ob nicht die erwähnten Kundgebungen bei dem Mangel einer beleidigenden oder auch nur anstößigen Form ledig lich geschäftliche Mitteilungen über eine von dem Vereine zwar beanstandete, jedoch an sich weder ungesetzliche noch unsittliche Geschäftspraxis der Schleuderer enthielten, welche deshalb ungeeignet gewesen seien, die Persönliche und ge werbliche Wertschätzung der letzteren in den Augen der Gewerbsgenossen und des Publikums zu beeinträchtigen, endlich zu e) ob nicht bei der auch von dem Reichsgericht anerkannten Erlaubtheit des Vereinszweckes und gegenüber der dem Verein abgehenden Machtbefugnis, sämtliche Berufsgenossen den Vereinsgeboten unterzuordnen, die in Rede stehenden Androhungen lediglich als ein, nicht unter die Ausübung einer eigentlichen Strafgewalt zu bringender Appell an die Mitwirkung gleichgesinnter Genossen anzusehen sei.« Das Oberlandesgericht führt sodann weiter aus, daß es nur Vorteile gewesen seien, deren Entziehung den sogenannten Schleuderern angedroht worden sei, Vorteile, auf deren Genuß sie an sich ein Recht nicht gehabt hätten. Der Wegfall dieser Vorteile habe für das Geschäft der Kläger Wohl eine Erschwerung und eine Minderung ihres Gewinnes, nicht aber eine Vernichtung ihres Geschäftes zur Folge gehabt, wie sie denn tatsächlich ihr Geschäft ja bisher fortbetrieben hätten. Eine völlige Unterbindung des Geschäftsbetriebes der Kläger hätten die Beklagten auch schon deshalb nicht voraussetzen können, weil deren Gewerbe sich nicht aus das Sortimentsgeschäft beschränke, sondern zugleich Antiquariat und sogar Verlag umfasse. Endlich verweist das Oberlandesgericht auch auf die sehr verschiedene Beurteilung, die das Vorgehen des Börsenvereins-Vorstandes nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der wissenschaftlichen Erörterung gefunden habe, und begründet auch damit die Zweifelhaftigkeit einer Rechtsverletzung. Aber das Oberlandesgericht geht, wie bemerkt, auf die selbständige Entscheidung des Rechtes oder Unrechtes in dieser grundlegenden Frage nicht ein, sondern tritt in der Beant wortung der zweiten Frage, ob die Beklagten ein subjektives Verschulden treffe, rückhaltlos den Ausführungen der Vorinstanz bei und verneint die Frage gleich dieser, womit die kostensällige Abweisung der Klage begründet wird. Während nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht schon ein vorsätzliches Handeln oder eine Beleidigung durch grobes Versehen die Schadlos haltung des Beschädigten begründe und es nicht erfordert werde, Sechzigster Jahrgang. daß sich der Thäter der Strafbarkeit seiner Handlung bewußt gewesen sei, liege die Frage nach dem im Königreiche Sachsen geltenden bürgerlichen Rechte anders, dessen Dolusbegriff als ein Wollen des eingetretenen Erfolges im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit desselben gekennzeichnet sei. Ein absichtliches Verschulden werde daher im Bereiche des sächsischen bürgerlichen Rechts nur dann angenommen, wenn die rechtsverletzende Hand lung im Bewußtsein des Unrechts vorgenommen worden sei. Für die vorliegende Frage sei aber das sächsische Recht maß gebend. Das Oberlandesgericht begründet diese hier allein mögliche Anwendung des sächsischen Rechtes ausführlich und sagt zum Schluffe, daß die Anwendung des ausländischen Rechtes in einem Falle der vorliegenden Art den vom Gesetzgeber nicht ge wollten Erfolg haben würde, daß wegen der nämlichen, im Jnlande begangenen Handlung der im Jnlande wohnhafte Verletzte des Rechtsschutzes entbehren würde, während gleich zeitig ein im Auslande wohnender Verletzter sich dessen zu erfreuen hätte. Des weiteren werden in dem Urteil die Gründe ange führt, die das erkennende Gericht dahin geführt haben, bei den Beklagten den vollkommenen guten Glauben, das Fehlen jeder bewußt dolosen Absicht als erwiesen anzunehmen. In dieser Richtung legt das Oberlandesgericht, wie auch schon das Land gericht, Gewicht auf die Persönlichkeit der Beklagten, auf deren Ehren haftigkeit und angesehene gesellschaftliche und berufliche Stellung. Es sei namentlich hervorzuheben, daß sie durch das Vertrauen der Mitglieder an die Spitze des Börsenvereins der Deutschen Buch händler gestellt worden seien. Bei der makellosen Persönlichkeit der Beklagten sei ohne weiteres anzunehmen, daß sie die be treffenden Maßregeln nicht zur Förderung eigennütziger Absichten, sondern ausschließlich zur Erfüllung des löblichen Vereinszweckes, welcher in der Pflege und Förderung des Wohles, sowie in der Vertretung der Interessen des deutschen Buchhandels und seiner Angehörigen bestehe, vermöge des ihnen übertragenen Amtes ergriffen hätten. Da ferner die Regelung der Rabattfrage nach § 1, Ziffer 2 der neuen Vereinssatzungen zur Thätigkeit der Vereinsocgane gehöre und die Satzungen selbst von seiten der dazu berufenen Behörden als den bestehenden Gesetzen entsprechend anerkannt worden seien, so sei weiter als erwiesen anzusehen, daß die Beklagten auch der Ueberzeugung gelebt hätten, die von ihnen ergriffenen Maßregeln bewegten sich innerhalb der Grenzen des Erlaubten. Demnach sei die Berufung zurückzuweisen und seien der Klägerin die Kosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen gewesen. Eingabe des Börsqnvereins der Deutschen Buchhändler an den Reichstag, betreffend den Entwurf eines Gesetzes Uber Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs u. s. w. An den Deutschen Reichtstag. Den hohen Reichstag beehrt sich der Unterzeichnete Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig in Wahrnehmung der ihm anvertrauten Interessen des gesamten deutschen Buchhandels ehrerbietigst zu ersuchen: in 8 184 des dem Reichstag vom Reichskanzler zur verfassungsmäßigen Beschlußnahme vorgelegten Ge- setzentwurfs, betreffend die Abänderung von Be stimmungen des Strafgesetzbuchs, des Gerichtsver- sassungsgesetzes und des Gesetzes vom 5. April 1888, 127
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