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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1893
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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986 Amtlicher Teil. 88, 15. Februar 1893. Unsere Amtliche Stelle in New-Dork macht uns darauf aufmerksam, daß in den Vorschriften zur Erlangung des Ooxxrisslrt in den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntmachung vom 1. Juni 1892) Z. 3 nach dem Worte „Werke" hinzuzufügen sei „(dem Buche, der Land- oder Seekarte, dem Plane, dramatischen oder musikalischen Werke, Stiche oder Holzschnitte)", und daß Z. 14 und 15 die Worte „innerhalb eines halben Jahres, vom Tage der Titeleintragung an gerechnet" durch die Worte „möglichst bald" zu ersetzen seien, da das Gesetz keine besondere Zeit für das Erscheinen des Werkes und Eintragung der erforderlichen Exemplare vorschreibe. Wir haben uns von der Richtigkeit dieser Abänderungen überzeugt und lassen die Bekanntmachung in ihrer danach veränderten Fassung — und mit einigen Zusätzen, die sich als zweckmäßig herausgestellt haben — hier folgen: Im Anschluß an unsere in Nr. 62 des Börsenblattes abgedruckte Bekanntmachung vom 15. März d. I., betreffend die Errichtung einer Amtlichen Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Nerlafl in New-Pork weisen wir darauf hin, daß das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika über den gegenseitigen Schutz der Urheberrechte vom 15. Januar 1892 am 6. Mai 1892 in Kraft getreten ist. Dasselbe findet nur auf Werke Anwendung, welche nach diesem Zeitpunkte in einem der beiden Staaten veröffentlicht worden sind oder künftig veröffentlicht werden. Hinsichtlich aller Werke, welche vor diesem Zeitpunkte erschienen sind, bewendet es bei den bisherigen Verhältnissen. Wir haben die Amtliche Stelle den Herren Reinhard Volkmann, Buchhändler (15 Last 17"' Ltrset), und Goepel L Raegener, Rechtsanwälte (280 Li'oäwg^), in New-Aork übertragen. Alle für dieselbe bestimmten Zuschriften und Sendungen sind an die folgende Adresse zu richten: „Amtliche Stelle für den Deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlag (Ooimau Look-, ^>t- an,I 1V1 nsik-^^önozJ Reinhard Volkmann, 15 Last 17^ 8troot, New-2)ork". Hierbei machen wir darauf aufmerksam, daß „Kreuzbänder" in der Regel zollfrei durchgehen, doch empfiehlt sich der größeren Sicherheit wegen die Versendung mittelst Postpakets. Auf den Zollfakturen ist der niedrigste Nettobarpreis anzugeben. Mitglieder des Börsenvereins können sich dabei der Vermittelung unserer Geschäftsstelle in Leipzig (Deutsches Buchhändlerhaus) bedienen. Die Veröffentlichung der Werke in Deutschland, welche in den Vereinigten Staaten geschützt werden sollen, darf nicht eher geschehen, als bis der Verleger durch die Amtliche Stelle in New-Jork von der erfolgten Einsendung der Pflicht-Exemplare nach Washington brieflich oder (auf Wunsch) telegraphisch benachrichtigt ist. Die Kosten der Eintragung betragen pro Werk: für Mitglieder des Börsenvereins Mk. 8.— für Nichtmitglieder des Börsenvereins „ 10.— Für ein auf besonderen Wunsch des Verlegers durch den lübrarian ol OonZross auszustellendes gestempeltes Certifikat sind zu entrichten „ 2.25 Die Kosten werden zusammen mit etwaigen besonderen Auslagen von der Geschäftsstelle des Börsenvereins ver rechnet und eingezogen. Eine Veröffentlichung der eingetragenen Werke findet im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel statt. Für die Erlangung des OopxriAbt in den Vereinigten Staaten von Amerika sind insbesondere die folgenden Vorschriften zu beachten: 1. Von dem zu schützenden Werke (dem Buche, der Land- oder Seekarte, dem Plane, dramatischen oder musikalischen Werke, Stiche oder Holzschnitte) müssen vor oder doch spätestens an dem Tage der Veröffentlichung desselben in Deutschland: a) ein Exemplar des Titels; b) zwei vollständige Exemplare des Werkes an den Bibliothekar des Kongresses zu Washington abgeliefert oder einem Postamte innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten übergeben werden, adressiert: lübrariau ok OonZress, IVusbinAton, I). 6. Der Vorschrift zu u) wird am besten durch Einsendung eines Abzugs des gedruckten Titelblattes des betreffenden Werkes entsprochen. Ist ein solches nicht vorhanden, so muß ein Titel mit dem genauen Namen und Wohnort des Antrag stellers für das besonders gedruckt werden. Letzteres kann auch mit Schreibmaschine geschehen. Für jede Eintragung ist ein besonderer Titel nötig und zwar in der Größe des üblichen Geschäftsbriefpapiers. Ist das Werk noch nicht fertig gestellt, bezw. die Fertigstellung desselben zeitlich nicht genau abzusehen, so kann der Titel vorher allein eingetragen werden. Doch ist es in diesem Falle notwendig, daß das Werk selbst möglichst bald erscheint und daß die erforderlichen Exemplare nach Washington gesandt werden. Der Vorschrift zu 1») wird entsprochen durch Einsendung von zwei vollständigen Exemplaren der besten veröffentlichten Ausgabe des betreffenden Werkes. Wenn es sich um den Schutz eines Buches, einer Photographie, eines Farbendruckes, einer Lithographie handelt, müssen diese beiden Exemplare innerhalb des Gebietes der Vereinigten
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