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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1893
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1893-02-23
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1893
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- Deutsch
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45/ 28. Februar 1893. Nichtamtlicher Teil. 1177 Jede der in dem Anträge enthaltenen, auf den Kolportage buchhandel bezüglichen Bestimmungen ist für die Vertreter dieses Erwerbszweiges im hohe» Grade nachteilig. Würden die im Art. 2 des Antrages zu den ZZ 42, 44 u. 55 der Gewerbe ordnung für das Deutsche Reich vorgeschlagenen Abänderungen und Ergänzungen diesem Gesetz einverleibt werden, so bedürfte künftig der Kolportagebuchhändler, da er in der Regel sein Gewerbe ohne vorgängige Bestellung von Haus zu Haus betreibt, selbst zu seiner Thätigkeit innerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung eines Wandergewerbescheines und außerdem eines Druckschriftenverzeichnisses. Es ist aber un billig, den seßhaften Kolportagebuchhändler ebenso zu behandeln, wie den thatsächlich umherziehenden, da bei jenem größere und zwar auch bei dem jetzigen Rechtszustand genügende Garantieen für einen reellen und soliden Geschäftsbetrieb gegeben sind als bei diesem. Auch der Zusatz zu 8 56, Ziffer 10 ist unberechtigt. Wenn damit vermutlich nur die in Lieferungen erscheinenden Schauer- und Hintertreppenromane getroffen werden sollen, alle übrigen Licfernngswerke aber ohne Unterschied dem gleichen Ver bote unterworfen werden, so unterliegt es keinem Zweifel und kann mit Recht behauptet werden, daß der Nutzen, den die Verbreitung guter Schriften dem Volke bietet, den Schaden der schlechten Litteratur viel zu weit übersteigt, als daß in dieser summarischen Weise mit beiden Erzeugnissen des Buchhandels Verfahren werden dürfte. Der gesetzgeberische Zweck der in Z 56 a, Ziffer 4 ent haltenen Bestimmungen schießt weit über das Ziel hinaus und wird durch den im allgemeinen annehmbaren Gesetzentwurf der Verbündeten Regierungen, die Abzahlungsgeschäfte betreffend, besser und schonender erreicht. Die unveränderte Annahme aber dieser, gegen das Wesen und die Art des Kolportage- und Reisebnchhandels gerichteten Bestimmungen in Verbindung mit der vorgedachten, im 8 56, Absatz 10 enthaltenen Vorschrift müßte eine vollständige Ver nichtung des Kolportagebuchhandels und damit eine empfindliche Schädigung des Verlagsbuchhandels zur Folge haben. Es möge ferner auch auf das Bedenkliche der Bestimmungen in 8 57a, Ziffer 1 hingewiesen werden. Warum die Antragsteller gerade zur Ausübung des Hausier handels eine Altersreife fordern, die zur Erlangung des aktiven und passiven Reichstagswahlrechtes für erforderlich gilt, ist nicht einzusehen. Es werden sich hierfür kaum Gründe anführen lassen, die sich nicht folgerichtig überhaupt gegen das Gesetz, be treffend das Alter der Großjährigkeit, vom 17. Februar 1875 richten müßten. Endlich muß die beantragte Abänderung des Z 60 als eine solche bezeichnet werden, die nicht nur zu vielfacher Belästigung der Behörden wie der Hausierer, sondern auch zu schweren Miß ständen führen müßte. Fast jeder Hausierer würde eine ganze Reihe von Wander- gewerbeschcinen besitzen müssen, um sein Gewerbe in dem frühe ren räumlichen Umfange betreiben zu können. Dazu gehört aber nicht nur Geld und zwar soviel Geld, wie er bei seinem Ge werbe in der Regel nicht erübrigen kann, sondern auch eine Kenntnis des Berwaltnngsapparats der verschiedenen Staaten, die er nach seinem durchschnittlichen Bildungsgrade in der Regel nicht besitzen wird. Die alljährlich im voraus erfolgende Feststellung des Be dürfnisses für gewisse Waren und eine gewisse Anzahl von Hau sierern durch die untere Verwaltungsbehörde wird bei der Un möglichkeit, die Entwickelung der wirtschaftlichen Verhältnisse im voraus zu übersehen, gewiß zu offenbaren Ungerechtigkeiten und Verkehrtheiten führen. Aus allen diesen Gründen richtet der ehrerbietigst Unter zeichnete Vorstand an den hohen Reichstag die ergebenste Bitte: Sechzigster Jahrgang. der hohe Reichstag wolle dem Artikel 2 des Antrages Gröber und Genossen seine Zustimmung versagen. In größter Ehrerbietung Leipzig, den 20. Februar 1893. Der Vorstand des Börscnbercins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhaus-Leipzig, I. Vorsteher. Arnold Bergsträß er-Darmstadt, II. Vorsteher. Paul Siebeck-Freiburg i/B-, I. Schriftführer. Max Niemeyer-Halle a/S., II. Schriftführer. Franz Wagner-Leipzig, I. Schatzmeister. Heinrich Wichern-Hamburg, II. Schatzmeister. Proxetz Mayer & Müller gegen Seemann und Genossen. Wie wir von dem Rechtsbeistande des Börsenvereins, Herrn vr. P. Schmidt, erfahren, hat die Klägerin gegen das von uns in Nr. 36 d. Bl. auszugsweise mitgeteilte Urteil des Oberlandesgerichts zu Dresden noch im letzten Augenblicke Revision eingelegt, ohne dieselbe indessen näher zu begründen. Da nach Z 511 der Civil-Prozeßordnung die Revision nur darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt, beruht, das Urteil des Oberlandesgerichts aber nur unter Anwendung von sächsischem Rechte ergangen ist, so dürfte es der Klägerin schwer fallen, die Revision zu begründen und erfolgreich durchzusühren. Eine deutsche Hausbibliothvk im „Deutschen Hause" in Chicago. Unmittelbar aus de» Räumlichkeiten der deutschen buch gewerblichen Ausstellung in Chicago gelangt man in den Salon des Herrn Reichskommissars, der nach allen Berichten ein wirk liches Kleinod des deutschen Kunsthandwerks werden wird. Alle darin befindlichen Gegenstände, die Decke, die Vertäfelung find zugleich Ausstellungsgegenstände ersten Ranges. Es muß als ein glücklicher Gedanke des Herrn Reichs-Kommissars bezeichnet werden, daß ein deutscher Salon nicht ohne eine deutsche Bücher sammlung sein dürfe und daß es nicht genüge, wenn die deutsche Litteratur durch einige Albums auf dem runden Tisch vertreten wäre. Möge dieser Gedanke zugleich ein Mahnruf an jedes aristokratische und wohleingerichtete bürgerliche Haus sein, nicht nur in der neuen Welt, sondern auch, und ganz besonders, in der alten. Auf einen dem Ausstellungs-Ausschuß ausgesprochenen Wunsch des Herrn Reichs-Kommissars ist die Firma F. Volck- mar in Leipzig darauf eingegangen, eine Bibliothek für eine gebildete Familie, die eine mäßige Ausgabe nicht zu scheuen hat, zusammenzustellen. In würdiger Weise untergebracht, bildet sie ein wirkliches Salonstück. Diese Bibliothek umfaßt 182 Werke in 316 Bänden zum Gesamtpreise von 3000 und ist, was Auswahl, äußere und innere Ausstattung betrifft, mit größter Sorgfalt behandelt. Bei der Auswahl ist vor allem darauf Wert gelegt, ein möglichst reiches Bild deutschen Geisteslebens zu schaffen, dabei aber auch den Rahmen nicht weiter zu spannen, als es den Bedürfnissen des Gebildeten entspricht. Nur sorgfältig ausgestattete Ausgaben sind gewählt worden. Auf die Güte der Einbände, die — fast durchweg für diese Bibliothek besonders angefertigt — in Schönheit und Dauer haftigkeit schätzenswerte Leistungen einer großen Anzahl deutscher Buchbinder darbieten, wurde besonderes Gewicht gelegt. 1ö8
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