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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1864
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1864-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1864
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Theil. Einige Worte über die Verlegervereins-Listen. Die Unzweckmäßigkeit und Härte der sogenannten Verleger- vcreins-Listen ist schon wiederholt — leider bisher vergebens — besprochen worden. Ein paarDutzend Verleger, darunter manche, bei welchen selbst Einiges faul sein mag, haben sich in Leipzig und Berlin zusammengethan und eine Phalanx gebildet gegen Sortimenter, „welche gegen die Mehrzahl der Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht in ordnungsmäßiger Weise nachgekommen sind", und welche — abgesehen von ihrer Rechtlichkeit und Un bescholtenheit, und vielleicht nur in momentaner Verlegenheit — nun schonungslos als insolvent bezeichnet werden. Daß dieses Verfahren uncollcgialisch, unkaufmännisch und hart ist, wird Niemand bezweifeln; es ist aber nicht nur dies, es ist auch unpraktisch, widersinnig und unmoralisch; denn cs ereignet sich nicht selten der Fall, daß, während die Mitglieder des Vcrle- gervereins sich collectiv zur Rechnungssperrung verpflichten und durch Versendung der Listen auch Andere hierzu auffordern, dieselben einzeln und privatim den betreffenden Firmen unum schränkten Credit einräumen und sie dieselben gleich allen übri gen Firmen auf den Auslieferungslisten stehen lassen. Schreiber dieses kennt einen, zwar momentan gedrückten, aber höchst achtbaren Collegen, der, obwohl er Heuer einem der beiden Fehmgecichte verfallen ist, dennoch mit der „Mehrzahl" der Mit glieder dieses Gerichts, sowie mit fast allen Verlegern Deutsch lands inVcrbindung zu stehen die Ehre hat, ja der bei seiner no torischen Emsigkeit sich sogar um „besondere Thätigkeit" bean sprucht sieht. Wo steckt da die Eonsequenz, die Moral? Wie kann man Jemandes Eredit nach auswärts hin untergraben wollen, wenn man ihm im eigenen Buche Conto offen laßt! Das non plus ullrg von Begriffsverwirrung aber erweist die Berliner Liste, woselbst zu lesen ist: „Es fallen auch alle Firmen aus, die in der Messe keine Verpflichtungen zu erfüllen hatten". Nun da hört alles auf! Also auch, wenn man gar nicht mit den Herren vom Fchmgcricht in Verbindung stand, wenn man gegen dieselben keinerlei Verpflichtungen hatte, so ist man dennoch ver pönt, gebrandmarkt, für insolvent erklärt. Wie leicht kann es sich ereignen, daß ein Sortimenter sich veranlaßt sieht, mit der „Mehrzahl" derVereinsmikglieder nicht inVcrbindung zu treten! Haben diese sodann dasRccht, denselben zu compromittiren; darf deswegen der Hr. A., B. oder C. den Firmen Brockhaus, Cotta, Vieweg rc. einen Fingerzeig geben, daß es nicht rathsam sei, die sem oder jenem Sortimenter Credit zu gewähren? Gott sei ge dankt, daß sich diese Firmen wenig an die Bannlisten kehren und selbst zu beurthcilen wissen, wer ihres Vertrauens würdig ist, und wer nicht. Eine andere Seite der Unmoralität dieser Liste sei auch noch gestattet zu beleuchten. Ein „fauler" College, der klug ist, hat nichts Pressanteres zu thun, als nur die paar Dutzend Herren des Vcrlegervereins — mitunter mit wenigen großenSaldi — zu be friedigen, und sofort steht er in dem Gerüche eines ehrenwcrthen Collegen, wird für solid und solvent erklärt und sein Name pa- radirt auf allen Auslieferungslistcn. Die getäuschten Verleger ha ben das leere Nachsehen. Es gäbe nur ein Mittel, die Verleger vor Schaden zu wah ren, und dies wäre, wenn die Listen nicht von einem Theile, son dern von allen deutschen Verlegern, oder doch wenigstens von den sämmtlichen jeder großen Stadt veranstaltet würden; dann hätte das Wort „Mehrzahl" doch einen Sinn und man könnte mit Recht vor einem Collegen warnen, der einer solchen Mehrzahl gegenüber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ! ist. Solange sich aber unter 188 Firmen nur 39 (Leipzig), und unter 290 nur 57 (Berlin) zusammenthun, um gegen einen, vielleicht nur vorübergehend mit schwierigen Verhältnissen käm pfenden, sonst aber redlichen und strebsamen Collegen ein öffent liches Anathema auszusprechen und ihn dadurch nicht nur der Möglichkeit zu berauben sich aufzuhelfen, sondern ihn wohl gar vollständig zu ruiniren und mit Frau und Kindern dem Elende preiszugcben, so lange kann man dieseListcn, gegen dercnStatuten übrigens, wie erwähnt, die Vereinsmitglieder selbst ohne weiteres handeln, nur verdammen, und es wäre wohl an der Zeit, daß da gegen von Seiten des Börsenvorstandes etwas unternommen würde. Würden die Listen nur zum Gebrauche der Mitglieder die nen, so könnte allerdings gegen dieselben nichts eingewendet wer den; aber da sie auch verkauft werden, so heißt dies die ausge lassenen Firmen geradezu an den Pranger stellen, und von diesem Gesichtspunkte aus müssen die Verlegerlistennichtnurals uncolle- gialisch, unkaufmännisch und hart, sondern auch als unpraktisch, widersinnig und unmoralisch bezeichnet werden. Rcchtsfall. Buchhändler A. bestellt vom Collegen B. ein Werk eiligst mit directer Post, streicht jedoch die Bestimmungen cond., fest, baar" aus. B. kommt diesem Verlangen nach und sendet nach vier Monaten seinen Gehilfen an A. und erbittet sich, weil er das Werk zum Baacpreis gesandt, den Betrag. Auf die Erwiderung, daß das fragliche Werk nicht verkauft sei, ordnet der Gehilfe von B. die Remission an, die auch sofort frankirt per Post erfolgt. B. verweigert die Annahme, ohne irgend einen Grund anzugeben, und als ihm darauf seitens des A. angedeutet wird, daß das Packet nunmehr zu seiner Disposition liege, antwortete er, wenn nicht innerhalb 14 Tagen Zahlung erfolge, würde er klagbar wer den. Er hat auch diese Angelegenheit einem Advocaten übergeben und in dem anberaumtcn Termine einigte sich A. mit dem Advo caten des B., um einen kostspieligen Prozeß zu vermeiden. Es fragt sich nun, ob A. verpflichtet war, dem B. das fragliche Werk zu zahlen, da aus dem Verlangzettel durchaus nicht zu ersehen war, daß dasselbe baar verlangt worden ist, und überdies der Gehilfe des B., der den Betrag einziehcn wollte, die Remission anordnete, welche auch erfolgte. Es mag dieser Fall nicht vereinzelt dastehen und werden die geehrten Herren Collegen, die ein Urtheil hierüber abgeben wollen, gebeten, es in diesem Blatte mitzutheilen. Miscellcn. Zwischen den zum Deutschen Postverein gehörenden Staaten ist neuerlich vereinbart worden, daß Briefmarken oder Frei couverts einer fremden Postverwaltung auch in dem Falle zur Frankirung einer Briefpost-Sendung zugelassen werden sol len, wenn der Bestimmungsort in dem Gebiete der betreffenden fremden Postverwaltung liegt; die Postanstalt des Bestimmungs landes wird dem Adressaten den Werth der Marken gutcechncn. Sendungen für das Inland, mit fremden Marken frankirt, wer den dagegen nach wie vor als unfrankirt behandelt, ebenso Sen kungen in das Ausland, wenn die Marken nicht der Postverwal tung des Bestimmungsortes angehören. Badische Marken können demnach beispielsweise zur Frankirung von Sendungen aus Preu ßen, Sachsen u. s. w. nach Baden, nicht aber zur Frankirung von Sendungen nach Orten innerhalb des preußischen, sächsischen, bayerischen u. s. w. Postgebiets verwendet werden.
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