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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.09.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-09-12
- Erscheinungsdatum
- 12.09.1883
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- Deutsch
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fast wörtlich abgeschriebenen und mit unwesentlichen Zusätzen ver sehenen Gesprächen der v, H.'schen Erzählung besteht, in welcher letzteren die Dialogform vorherrschend ist, erachtet das Gericht, entgegen dem Gutachten des literarischen Sachverständigenvereins, die beiden Angeklagten des strafbaren Nachdrucks für nicht schuldig, indem cs anuimmt, daß der Thatbestand des Nachdrucks die wesent liche Identität der Objecte voraussetze und Aenderungen diesen Thatbestand ausschließen, wenn aus der Benutzung ein wesentlich anderes Werk hervorgeht, und vorliegend die Jdentitätsfrage zwischen dem Romane der Nebenklägerin und dem von dem An geklagten B. verfaßten Schauspiele um deswillen verneint werden müsse, weil eine Erzählung und ein Drama mit Rücksicht ans Form und Zweck grundverschieden von einander seien, durch die Umgestaltung einer Erzählung in ein Drama ein Werk anderer Gattung geschaffen werde, auch wenn einzelne Theile der Erzählung in dem Drama wörtlich wiedergegcben werden, und weil eine solche Umformung in jedem Falle eine Autorthätigkeit bedinge, möge diese in einer freien Bearbeitung des epischen Stoffes, oder auch nur, wie im vorliegenden Falle, in einer rein äußerlichen Form gebung für einen anderen Zweck sich kundgeben. Der belletristische Werth einer solchen Arbeit sei für die Nachdrncksfrage eben sowenig entscheidend, wie der Werth der darauf verwendeten Geistesthätigkeit. Mit Recht rügt sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft, als auch die der Nebenklägerin, daß diese Begründung auf einer unrichtigen Anwendung des Gesetzes vom 11. Juni 1870 beruhe. Es ist richtig, daß die Benutzung einer erzählenden Dichtung als Stoff zu einem Drama im Allgemeinen gestattet ist, selbst wenn sich das dramatische Werk auf das genaueste an den gegebenen Stoff anschließt. Daraus folgt aber nicht, daß Derjenige, welcher eine fremde Dichtung, insbesondere einen Roman als Stoff zu einem Drama benutzt, sich unter keinen Umständen des Nachdrucks schuldig machen kann. Ob Nachdruck vorliegt, ist eine von jener allgemeinen Bcfugniß verschiedene Frage und diese läßt sich nur an der Hand derjenigen gesetzlichen Bestimmungen beantworten, welche die Voraussetzungen feststellen, unter denen Nachdruck vor handen und, als solcher, verboten ist. Nach Z. I. des Gesetzes vom 11. Juni 1870 steht das Recht, ein Schriftwerk aus mecha nischem Wege zu vervielfältigen, dem Urheber desselben ausschließ lich zu und nach Z. 4. a. a. O. ist jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerks, welche ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, Nachdruck und zwar ohne Unterschied, ob das Schriftwerk ganz, oder nur theilweise vervielfältigt wird. Unter mechanischer Vervielfältigung ist nicht die Art zu verstehen, in der das Originalwerk benutzt wird, sondern die Art der Her stellung in technischer Beziehung, sei es durch Druck, oder ein nach H. 4. Abs. 3. a. a. O. dem Drucke gleichzustellendes Abschreiben. Wird daher auf eine solche Art ein Schriftwerk ohne Genehmigung des Berechtigten auch nur theilweise vervielfältigt, so liegt Nach druck vor, und eine solche Vervielfältigung ist offenbar dann vor handen, wenn der Inhalt eines Schriftstücks wortgetreu oder bei unwesentlichen Veränderungen oder Zusätzen in einer im Wesent lichen identischen Fassung reproducirt wird. Allerdings enthält in dieser Beziehung der tz. 7. a. a. O. unter lit. a eine Einschränkung, indem er bestimmt, daß das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile eines bereits veröffentlichten Werks, oder die Aufnahme bereits veröffentlichter Schriften von geringerem Umfange in ein größeres Ganze, sobald dieses nach seinem Hauptinhalte ein selbständiges wissenschaftliches Werk ist, sowie in Sammlungen, welche aus Werken mehrerer Schriftsteller zum Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgcbrauch oder zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke veranstaltet werden, als Nachdruck nicht angesehen ,werden soll. Daß aber eine dieser Ausnahmen vorliegt, stellt der erste Richter nicht fest, und hat er anscheinend auch nicht feststellen wollen. Es könnte auch nur die erste der vorgesehenen Aus nahmen, das wörtliche Anführen einzelner Stellen oder kleinerer Theile des v. H.'schen Romans in Frage kommen, wie überhaupt bei Beantwortung der Frage, ob ein Werk theilweise in strafbarer Weise reproducirt ist, das quantitative und qualitative Verhältniß des Entlehnten ins Auge zu fassen ist und deshalb die Wieder gabe einzelner Sätze und geringfügiger Stellen aus einem belle tristischen Werke nicht ohne Weiteres als Nachdruck angesehen werden darf. Der literarische Sachvcrständigenverein hat aber in seinem in den Urtheilsgründen mitgetheilten Gutachten hervorge hoben: Die Art der Wiedergabe der aus dem Roman entlehnten Gespräche in dem Drama sei im Wesentlichen eine solche, daß Satz auf Satz, oft Wort auf Wort passe und die Thätigkeit des Angeklagten B. sich im Ganzen genommen herausstelle als die eines nachlässigen Copisten; durch kleine Veränderungen und unter geordnete Zusätze werde die wesentliche Identität des reproducirten Dialogs und der entsprechenden Scenen nicht gehoben; fast jeder Scene liege ein bestimmter Dialog der Erzählung zu Grunde nnd von dem ungefähr 1800 Druckzeilen enthaltenden Drama seien ca. 1700 Zeilen aus dem v. H.'schen Romane entlehnt. Diese Thatsachen hat auch das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und das Drama im Verhältnisse zu der Erzählung als eine lediglich rein äußerlich davon verschiedene Formgebung bezeichnet. Gleichwohl läßt es die Frage, ob nicht das Drama nach alledem als eine theilweise Vervielfältigung des v. H.'schen Romanes an zusehen ist, unbeantwortet und verneint das Vorhandensein eines Nachdrucks lediglich aus dem Grunde, weil der Angeklagte B. den Roman in ein Drama umgestaltet und dadurch eiu Werk anderer Gattung geschaffen habe. Das ist rechtsirrthümlich. Das Gesetz vom 11. Juni 1870 enthält keine Bestimmung, welche vorschreibt, oder aus welcher als Regel zu folgern wäre, daß die theilweise Vervielfältigung eines Schriftwerks als Nachdruck nicht angesehen werden soll, wenn sie bei der Umformung des Schriftwerks in ein Werk anderer Gattung, insbesondere bei der Umformung eines Romans in ein Drama erfolgt. Daß eine solche Bestimmung auch nicht in der Absicht des Gesetzes liegt, dafür spricht der tz. 48. Abs. 2. a. a. O., welcher vorschreibt, daß Texte zu Opern und Oratorien nur unter Genehmigung ihres Urhebers mit den musi kalischen Compositionen zusammen abgedruckt werden dürfen, es also Nachdruck ist, wenn ohne Genehmigung des Urhebers der recitirende Text zu einem dramatisch-musikalischen Werke benutzt und jener in dieses umgeformt wird. Auch die Gründe, welche das Gericht für seine Ansicht geltend macht, daß nämlich vorliegend von dem Angeklagten B. ein Werk geschaffen sei, welches sich nach Form und Zweck von dem Original wesentlich unterscheide und immer eine selbständige Autorthätigkeit bedinge, möge diese auch nur eine geringe sein, rechtfertigt jene Ansicht nicht. Denn selbst zugegeben, daß die Dramatisirung eines epischen Werks unter allen Umständen als eine eigene selbstschöpferische Arbeit zu erachten und daß daher das B.'sche Drama als Ganzes trotz des Anerkenntnisses des ersten Richters, daß es eine plumpe und geist lose Ausbeutung der von H.'schen Erzählung enthalte, als ein selbständiges Geistesproduct anzusehen ist, so stellt doch das Gesetz vom 11. Juni 1870 nirgends den allgemeinen Grundsatz auf, daß eine wörtliche oder der wörtlichen gleichzuachtende Reproduction eines Schriftwerks kein Nachdruck sei, wenn das Werk, in welchem diese Reproduction erfolge, als selbständiges Geistesproduct in Betracht komme. Das Gesetz beschränkt sich vielmehr auf die Her vorhebung bestimmter Ausnahmen im Z. 7., und daß in diesen Aus nahmen jener allgemeine Grundsatz nicht proclamirt werden sollte, beweist namentlich die positive Bestimmung, daß nur die Aufnahme j veröffentlichter Schriften in ein selbständiges wissenschaftliches
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