Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.11.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-11-09
- Erscheinungsdatum
- 09.11.1883
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18831109
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188311093
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18831109
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1883
- Monat1883-11
- Tag1883-11-09
- Monat1883-11
- Jahr1883
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Krlcheint »„brr sonnlagi »glich. — Bis früh s Uhr ein- gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr. zur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge iür da« Börsenblatt sind an die Redaclion — Anzeigen aber an die Expedition derselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum de? Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 261. Leipzig, Freitag den 9. November. Wegen der Luther-Feier erscheint die nächste Nummer Montag den 12. November. Amtlicher Theil. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutsch land und Frankreich über den Schutz an Werken der Literatur und Kunst. In Ausführung der Uebereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883, hat der Bundesrath die nach folgenden Bestimmungen über die Eintragung und Stempelung der Exem plare von Schriftwerken rc. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen erlassen: 8- i. Gemäß den Bestimmungen des zu der deutsch-französischen Uebereinkunft vom 19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinkunft, dem 6. Novem ber 1883, erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, musikalische Compositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften der Uebereinkunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft wer den, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom In krafttreten der Uebereinkunft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Ueber einkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Ab satz 1, 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. Sortimentsbuchhändler, Commissionäre rc., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß es einer besonderen Vollmacht bedarf. 8- 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem nachstehenden Muster auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8- 3. Gemäß den im Eingänge des tz. 1. erwähnten Bestim mungen dürfen fxrner diejenigen beim Inkrafttreten der Ueber- Fünszigster Jahrgang. einkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten Vor richtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine —, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während eines Zeitraumes von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Ueber einkunft ab zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeich- neten Art befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohn orts vorzulegen. Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe gestempelter Vor richtungen und innerhalb des vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Verlangen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. Wer Exemplare der bezeichnten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis zum 6. Februar 1888 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen. 8- 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzcichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem nachstehenden Muster L auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst, unter thunlichster Schonung derselben, mit ihrem Dienststempcl, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichens mög lichst sicherstellt. Sie stellt ebenso ein genaues Verzeichniß der mit jenen Vorrichtungen hergcstellten, ihr vorgelegten Exemplare nach dem im tz. 2. erwähnten Muster auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. 8- 5. Ob die Herstellung der Exemplare oder Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrcchte erlaubt war, hat die Polizei behörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die im tz. 1. bezeichnten Exemplare oder die im H. 3. bezeichneten Vorrichtungen erst nach dem 6. November 1883 oder die im ß. 3. bezeichneten Exemplare mit Hilfe ungestempelter Vorrichtungen oder erst nach dem 6. November 1887 hergestellt worden sind. 8- 6. Die Verzeichnisse (tzß. 2., 4.) werden binnen sechs Wochen nach ihrem Abschluß von der Polizeibehörde an die zuständige 711
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite